OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XI ZR 238/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
75mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

53 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 238/02 vom 16. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sach- verhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszu- lassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit sympto- matischer Bedeutung vorliegt. BGH, Beschluß vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02 - OLG München LG München I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 16. September 2003 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 125.957,29 Gründe: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionszulas- sungsgründe liegen nicht vor. 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründen die unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen das Berufungsgericht im vorlie- genden Fall und ein anderer Senat des Berufungsgerichts in einem Par- - 3 - allelprozeß zwischen denselben Parteien gelangt sind, für sich allein nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Da die genannte Vorschrift nur eingreift, wenn Fehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im ganzen berühren, und gerichtliche Mißgriffe im Einzelfall ihre Anwendung nicht zu rechtfer- tigen vermögen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 186 ff.), können unterschiedliche Ergebnisse zweier Berufungsurteile für sich allein die Zulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn beiden Urteilen ein völlig identischer Sachverhalt zugrunde lag. Im vorliegenden Fall kommt wesentlich hinzu, daß Sachverhalt und Parteivortrag bei den beiden hier interessierenden Parallelprozessen nicht in allen Punkten übereinstimmen und die konkludente Zusicherung der freien Handelbar- keit der Aktien eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung ist, die revisionsrechtlich nur sehr beschränkt überprüft werden kann (BGH, Ur- teil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311). 2. Eine unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fallende Diver- genz in Rechtsfragen (vgl. Senatsbeschluß aaO S. 186) hat der Be- schwerdeführer nicht darzulegen vermocht. Für das Verhältnis des vor- liegenden Berufungsurteils zu dem Berufungsurteil in dem oben er- wähnten Parallelprozeß der Parteien hat er dies nicht einmal versucht. Die von ihm geltend gemachte Divergenz zwischen dem vorliegenden Berufungsurteil und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1983 (VIII ZR 227/81, WM 1983, 363, 364) besteht nicht. Selbst wenn man den Gründen des Berufungsurteils entnimmt, das Berufungsgericht habe den vertraglichen Gewährleistungsausschluß - neben den anderen vom Gericht gewürdigten Umständen - als Indiz für das Fehlen einer - 4 - konkludenten Zusicherung der freien Handelbarkeit der streitgegen- ständlichen Aktien gewertet, so liegt darin kein Widerspruch zu dem ge- nannten Urteil des Bundesgerichtshofs. Dort hatte der Bundesgerichtshof - in einem obiter dictum - einer Eigenschaftszusicherung den Vorrang vor einem vertraglichen Gewährleistungsausschluß eingeräumt. Das schließt es nicht aus, im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Eigenschaftszu- sicherung einem vertraglichen Gewährleistungsausschluß negative In- dizwirkung beizumessen für die Frage, ob eine konkludente Eigen- schaftszusicherung sich den Umständen des Falles entnehmen läßt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311). 3. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichterhe- bung von ihm angebotener Beweise zu bestimmten Punkten der Ver- tragsverhandlungen durch das Berufungsgericht verletze ihn unter Ver- stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in seinem Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Das Übergehen von Beweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194), wobei es nicht darauf ankommt, ob die rechtliche Lösung des Berufungsgerichts auf zu- treffenden Erwägungen beruht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwer- deführer nichts vorgetragen, was auf das Vorliegen dieser Vorausset- zung schließen ließe. Er hat im Gegenteil die Ansicht vertreten, das Be- rufungsgericht habe die von ihm angebotenen Beweise deshalb nicht er- hoben, weil es verkannt habe, daß Eigenschaftszusicherungen auch vor Vertragsunterzeichnung möglich seien. Wenn das Berufungsgericht aber von dieser irrigen Rechtsansicht ausgegangen sein sollte, so wären die - 5 - Beweisantritte des Beschwerdeführers nach der rechtlichen Lösung des Gerichts gerade nicht entscheidungserheblich gewesen. 4. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers auch nicht im Hinblick auf die Frage zu, ob die freie und sofor- tige Handelbarkeit von Aktien Gegenstand einer Eigenschaftszusiche- rung im Sinne des § 463 Satz 1 BGB a.F. sein kann. Da diese Frage nicht mehr geltendes Recht betrifft und sie sich für den geltenden § 443 BGB wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicher Weise stellt, könnte sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben, wenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine fortdau- ernde Relevanz zukäme (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712). Dazu hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es auch an der Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Grundsatzfrage. Da das Berufungsgericht eine Zusicherung der freien Handelbarkeit der - 6 - streitgegenständlichen Aktien seitens des Beklagten verneint hat und in diesem Punkt keine Revisionszulassungsgründe durchgreifen, kommt es auf die genannte Rechtsfrage im Ergebnis nicht an. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl