Entscheidung
3 StR 136/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 136/03 vom 9. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Dezember 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt und des näheren beanstandet, daß die Versagung der Strafaussetzung unzureichend begründet sei, zeigt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Es könnten allerdings Bedenken bestehen, die gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzte Fassung des Urteils zur Grundlage der revisionsgericht- lichen Überprüfung zu machen. Die Ergänzung ist allem Anschein nach nicht innerhalb von fünf Wochen (§ 267 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu den Akten gelangt. Sie wäre mithin, wenn die Frist für die Ergänzung - entsprechend verbreiteter Auffassung (BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 3 zu § 267 StPO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Engel- hardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 276 - 3 - Rdn. 30; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 23) - mit diesem Ereignis zu laufen begänne, verspätet und könnte damit möglicherweise nicht berücksichtigt wer- den. Solche Bedenken wären indes von vornherein unbegründet, wenn die Frist zur Ergänzung des Urteils nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO erst dadurch in Gang gesetzt wird, daß die Akten nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlus- ses bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (so Rieß NStZ 1982, 441, 445 Fußnote 101; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 261 für den Sonderfall der Urteilsergänzung nach festgestellter Unwirksamkeit der Revi- sionsrücknahme). Dieser Auffassung neigt der Senat zu. Denn die Annahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses würde selbst für den Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten da- zu führen, daß die Ergänzungsmöglichkeit, die das Gesetz gerade im Interesse der Vermeidung von Urteilsaufhebungen geschaffen hat, die als Folge der ver- späteten Rechtsmitteleinlegung und der durch sie bedingten Urteilsabkürzung drohen, ohne sachlichen Grund beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rück- sendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinset- zung könnten sogar zur Folge haben, daß eine fristgerechte Ergänzung des Urteils von vornherein unmöglich wäre. Die Frage des Fristbeginns für die Urteilsergänzung braucht hier indes - ebenso wie die Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergän- zung der Urteilsgründe sowie die Rechtzeitigkeit der Ergänzung vom Revi- sionsgericht bereits auf die Sachrüge hin überprüft werden muß (vgl. OLG Köln VRS 1982, 460; vgl. auch BGH NJW 1955, 510) oder ob es hierzu einer Ver- fahrensrüge bedarf - nicht entschieden zu werden. Denn bereits die ursprüngli- che, gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzte Fassung des Urteils hält - 4 - rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafe ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte eine zuvor erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zum Anlaß genommen habe, sein Verhalten zu ändern. Die Entscheidung, dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen, bedurfte unter diesen Umständen keiner weiteren Begründung. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert