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Beschluss

(3) 121 Ss 118/22 (52/22)

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0915.3SS52.22.00
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Leitsätze
1. Auch vor Ablauf der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist ist eine Änderung oder Ergänzung der schriftlichen Urteilsgründe ausgeschlossen, wenn sie den inneren Bereich des Gerichts verlassen haben.(Rn.6) 2. Dies ist der Fall, wenn das Urteil zur Post gegeben oder einer anderen Stelle oder gerichtsfremden Person zur Kenntnis gebracht worden ist.(Rn.6) 3. Für den Eintritt dieser Wirkung ist es unerheblich, ob der Expedierung der Urteilsgründe eine richterliche Verfügung zu Grunde lag.(Rn.6) 4. Durfte das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels von der Rechtskraft des Urteils ausgehen, so kommt eine Ergänzung der Urteilsgründe in analoger Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO auch dann in Betracht, wenn diese den inneren Bereich des Gerichts bereits verlassen haben.(Rn.7)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch vor Ablauf der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist ist eine Änderung oder Ergänzung der schriftlichen Urteilsgründe ausgeschlossen, wenn sie den inneren Bereich des Gerichts verlassen haben.(Rn.6) 2. Dies ist der Fall, wenn das Urteil zur Post gegeben oder einer anderen Stelle oder gerichtsfremden Person zur Kenntnis gebracht worden ist.(Rn.6) 3. Für den Eintritt dieser Wirkung ist es unerheblich, ob der Expedierung der Urteilsgründe eine richterliche Verfügung zu Grunde lag.(Rn.6) 4. Durfte das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels von der Rechtskraft des Urteils ausgehen, so kommt eine Ergänzung der Urteilsgründe in analoger Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO auch dann in Betracht, wenn diese den inneren Bereich des Gerichts bereits verlassen haben.(Rn.7) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wegen Hehlerei, wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Berufung des Angeklagten ist durch das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Mai 2022 verworfen worden. Obwohl der Angeklagte hiergegen form- und fristgerecht Revision eingelegt hatte, hat der Kammervorsitzende am 1. Juni 2022 Urteilsgründe (elf Seiten) zu den Akten gebracht, die keine Beweiswürdigung enthielten. Ausfertigungen hiervon sind formlos übersandt worden. Nachdem festgestellt worden ist, dass das Urteil durch den Angeklagten mit der Revision angefochten worden war, sind am 14. Juni 2022 vollständige Urteilsgründe (zwölf Seiten) zu den Akten gebracht worden, die in der Folge zugestellt wurden. Die zulässig eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Allein die am 1. Juni 2022 zu den Akten gebrachte Urteilsurkunde, die entgegen §§ 261, 267 Abs. 1 StPO keine Beweiswürdigung enthält, ist Grundlage und Gegenstand der revisionsrechtlichen Rechtsprüfung. Die nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe war unzulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Sache wie folgt Stellung genommen: „2 a) Es kann dahinstehen, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergänzung der Urteilsgründe bereits auf die erhobene Sachrüge zu prüfen ist oder es hierzu der Erhebung einer (zulässigen) Verfahrensrüge bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 -, juris m.w.N.), denn die Revision hat vorliegend die maßgeblichen Verfahrenstatsachen mitgeteilt. Mithin ist der Senat - sei es auf die Sachrüge, sei es auf die Verfahrensrüge - in die Lage versetzt, die Zulässigkeit der Urteilsergänzung zu prüfen. b) Die Ergänzung der am 1. Juni 2022 zu den Akten gebrachten Urteilsgründe (Bd. VIII Bl. 47 ff. d.A.) war unzulässig. aa) Gemäß § 275 Absatz 1 Satz 3 StPO können die Urteilsgründe grundsätzlich bis zum Ablauf der sich aus § 275 Absatz 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist, die vorliegend gewahrt wurde, geändert und ergänzt werden. Allerdings ist eine Änderung oder Ergänzung dann nicht mehr möglich, wenn das schriftliche Urteil den inneren Bereich des Gerichts verlassen hat (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 275 Rz. 58). Dies ist der Fall, wenn das Urteil zur Post gegeben oder einer anderen Stelle oder gerichtsfremden Person zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Stuckenberg a.a.O., m.w.N.). Für den Eintritt der beschriebenen Wirkung ist es unerheblich, ob der Expedierung der Urteilsgründe eine richterliche Verfügung zu Grunde lag, weil dies den durch die Mitteilung der Urteilsgründe geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht berührt (vgl. BayObLG, NJW 1981, 2589; Greger in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 275 Rz. 55; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 275 Rz. 15; Stuckenberg a.a.O.). bb) Darüber hinaus wird eine Ergänzung der Urteilsgründe, auch wenn diese den inneren Bereich des Gerichts bereits verlassen haben, von der aktuellen Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 267 Absatz 4 Satz 4 StPO für zulässig erachtet, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11 -, 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12 - und 4. Oktober 2017 - 3 StR 397/17 -, jeweils bei juris; Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 267 Rz. 39; Wenske in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 267 Rz. 476; anders noch BayObLG a.a.O.). Entgegen einer zum Teil im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Wenske a.a.O. Rz. 478 und wohl auch Stuckenberg a.a.O. § 267 Rz. 160) kommt bei verschuldeter Unkenntnis des Gerichts von der Rechtsmitteleinlegung eine nachträgliche Ergänzung des Urteils nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Einführung der für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgesehenen Ergänzungsmöglichkeit des § 267 Absatz 4 Satz 4 StPO nämlich damit begründet, dass Urteilsaufhebungen allein wegen des Fehlens von Feststellungen vermieden werden sollten, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für entbehrlich halten durfte (BT-Drs. 7/551, S. 82). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine entsprechende Anwendung, die eine vergleichbare Sachlage voraussetzt, ausscheiden muss, wenn die Unvollständigkeit der Urteilsgründe auf einer fehlerhaften Sachbehandlung beruht und das Gericht die Einlegung des Rechtsmittels hätte erkennen müssen. cc) Nach den beschriebenen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung nicht vor. (1) Eine Ergänzung der Urteilsgründe war zunächst nicht nach § 275 Absatz 1 Satz 3 StPO zulässig, denn die am 1. Juni 2022 zu den Akten gelangten Urteilsgründe sind den Verfahrensbeteiligten auf Grund einer Verfügung vom 2. Juni 2022 (Bd. VIII Bl. 58 d.A.) in der Annahme der Rechtskraft der Entscheidung in der Form beglaubigter Abschriften vom Gericht übermittelt worden. Damit haben sie den inneren Bereich des Gerichts mit der Folge verlassen, dass eine nachträgliche Ergänzung jedenfalls nach dieser Vorschrift nicht mehr möglich war. (2) Aber auch die Möglichkeit einer Ergänzung der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 4 Satz 4 StPO war dem Landgericht nach Übersendung der Urteilsabschriften nicht mehr eröffnet; denn der Schriftsatz, mit dem die Revision auf dem in § 32d Absatz 1 StPO vorgesehenen Weg eingelegt wurde, war bei Fertigstellung der am 1. Juni 2022 zu den Akten gelangten Urteilsgründe bereits aktenkundig (vgl. Bd. VIII Bl. 33 d.A.), so dass das Landgericht nach Aktenlage nicht von einem rechtskräftigen Urteil ausgehen durfte. Der Umstand der Revisionseinlegung wurde vielmehr übersehen (ursächlich könnte die Formatierung des Schriftsatzes sein, in dem nur der Akteneinsichtsantrag fettgedruckt ist). (3) Im Ergebnis können die am 14. Juni 2022 zu den Akten gebrachten - ergänzten - Urteilsgründe (Bd. VIII Bl. 67 ff. d.A.) bei der auf die Revision gebotenen Überprüfung des Urteils daher keine Berücksichtigung finden.“ Dem folgt der Senat. Auch die vom Kammervorsitzenden in seinem Vermerk vom 11. Juli 2022 bezeichnete Entscheidung des Reichgerichts (RGSt 54, 21) gebietet keine andere Bewertung. Anders als im dort entschiedenen Fall steht hier fest, dass es sich bei dem am 1. Juni 2022 mit den Unterschriften beider Berufsrichter zu den Akten gereichten Dokument nicht mehr nur um einen Urteilsentwurf handelte. Außerdem sind auch beglaubigte Abschriften an den Angeklagten, den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft übersandt worden, so dass das Dokument hiernach kein gerichtliches Internum mehr war. Weil die allein maßgeblichen Urteilsgründe mithin keine Beweiswürdigung enthalten, ist das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben, und die Sache ist an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Denn es ist dem Senat verwehrt, zu überprüfen, ob die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten auf einer tragfähigen Begründung beruht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Auflage, § 267 Rn. 42).