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IX ZB 153/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 153/03 vom 23. Oktober 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Oktober 2003 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 233, 236 Abs. 1 bis 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. Februar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 300 Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Sache nicht. Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, be- urteilt sich im Revisionsrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR - 3 - 197/02, WM 2003, 574; v. 12. März 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986). Für den Anwendungsbereich des § 574 Abs. 2 ZPO kann insoweit nichts anderes gelten, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung mit den Gründen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO über- einstimmen. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht berechtigt ist, die Ge- währung der Stundung der Verfahrenskosten von der vom Schuldner darzule- genden Höhe des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens abhängig zu ma- chen, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) geklärt. Danach hat der Schuldner dem Insolvenzgericht grundsätzlich auch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Ehepart- ners zu machen. Hat der Schuldner - was nach der genannten Rechtsprechung vom Insolvenzgericht zu prüfen ist - einen Anspruch auf Leistung eines Ko- stenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, ist sein Stundungsantrag unbe- gründet. 2. Die Rechtssache erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde auch keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Landgericht stellt zwar fest, daß der Schuldner den ihm vom Amtsgericht mit Begleitschreiben vom 28. Fe- bruar 2002 übersandten Anhörungsbogen nicht ausgefüllt habe. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO) ausgeführt, daß der Schuld- ner die erforderlichen Angaben im Stundungsverfahren auch formlos machen kann und zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars - 4 - nicht verpflichtet ist. Der weiteren Begründung der angefochtenen Entschei- dung kann aber entnommen werden, daß diese ganz allgemein darauf abge- hoben hat, der Schuldner habe die geforderten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen insbesondere im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau trotz entsprechender Aufforderung nicht ergänzt, obwohl er zu- vor erklärt habe, seine Ehefrau erziele ein eigenes Einkommen. Diese Begrün- dung steht zu der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch. 3. Schließlich ist die angefochtene Entscheidung auch nicht evident fehlerhaft in dem Sinne, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertret- bar ist oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerde- führers beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der vorgelegte Wohngeldbe- scheid hinderte das Insolvenzgericht nicht von vornherein daran, die Einkom- mensverhältnisse der Ehefrau des Schuldners zu erfragen. Soweit ein Schuld- ner wegen Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllen vermag, ist ihm ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stel- len (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; BVerfGE 64, 135, 144; BVerfG NVwZ 1987, 785). Der Schuldner macht mit der Rechtsbeschwerde indes nicht geltend, daß er die Zuziehung eines Dolmetschers im Verfahren vor dem Insol- venzgericht vergeblich verlangt habe. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill