Entscheidung
IX ZB 86/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/04 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 5. März 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.697,93 € festgesetzt. Gründe: Die nach den §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher Grund muss grund- sätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde entschieden wird (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782; v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, Umdruck S. 3, st.Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. 1 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266, 272 ff; vgl. fer- ner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, 1408 f, z.V.b. in BGHZ 168, 321) 2 - 3 - hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenz- verwaltern, deren Tätigkeit sich auf belastete Vermögensgegenstände bezogen hat, geändert. Der Wert solcher Gegenstände wird im Umfang ihrer Belastun- gen bei der Festsetzung der Vergütung nur noch berücksichtigt, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverord- nung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) hat diese geänderte Recht- sprechung insofern bestätigt. Der Verordnungsgeber will allerdings die Werte in die Berechnungsgrundlage einstellen, anstatt insoweit einen Zuschlag zur Re- gelvergütung zu gewähren. Dieser Unterschied spielt für den Beschwerdefall keine Rolle. Der weitere Beteiligte hat in beiden Rechtsmittelverfahren nur geltend gemacht, er habe sich in nennenswertem Umfang mit den belasteten Gegenständen des Schuld- nervermögens befasst; eine erhebliche Befassung hat er dagegen selbst nicht behauptet. 3 - 4 - Ein Bedürfnis zu weiterer grundsätzlicher Klärung der Rechtsauslegung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung lässt der Beschwerdefall somit nicht mehr erkennen. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 IN 342/03 - LG Lübeck, Entscheidung vom 05.03.2004 - 7 T 7/04 -