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Leitsatz

AnwZ (B) 62/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 62/02 vom 24. Oktober 2003 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 53 Abs. 9 und 10; § 55 Abs. 3 Satz 1 a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Fest- setzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwick- lers anzurechnen sind. b) Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten Treugut Geld entnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02 - AGH Celle wegen Festsetzung einer Abwicklervergütung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2003 am 24. Oktober 2003 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be- schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.491,02      - 3 - Gründe I. Mit Bescheid vom 8. August 2000 wurde der Antragsteller zum Abwickler des verstorbenen Rechtsanwalts J. bestellt. Wegen der Überschuldung des Nachlasses schlugen die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts die Erb- schaft aus; das Nachlaßgericht ordnete die Nachlaßverwaltung an. Bereits mit Schreiben vom 14. und 22. August 2000 hatte der Antrag- steller der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß es aufgrund der schlechten finanzi- ellen Verhältnisse der abzuwickelnden Kanzlei unumgänglich sei, neben der Festsetzung der Abwicklervergütung eine Vereinbarung hinsichtlich des Ausla- genersatzes zu treffen. Die Antragsgegnerin setzte die Vergütung des Antragstellers für die Mo- nate August bis Dezember 2000 mit Bescheid vom 24. August 2000 fest. Hin- sichtlich der für die Durchführung der Abwicklung notwendigen Aufwendungen vereinbarten die Antragsgegnerin und der Antragsteller am 30. August/1. Sep- tember 2000, daß der Antragsteller für die Monate August bis Oktober 2000 einen Auslagenvorschuß von je 7.000 DM monatlich erhalten sollte, der "vor- zugsweise mit den zu erzielenden Einnahmen zu verrechnen" sei. Zugleich kamen die Vertragsschließenden überein, daß der Antragsteller eine monatli- che "Einnahmen-Überschuß-Rechnung" zu fertigen habe. Mit Bescheid vom 25. April 2001 setzte die Antragsgegnerin die Vergü- tung des Antragstellers für die Zeit von Januar bis März 2001 fest. Der vom - 4 - Antragsteller geäußerten Bitte, eine Auslagenersatzvereinbarung über den Oktober 2000 hinaus zu treffen, kam die Antragsgegnerin nicht nach. Nach einer Besprechung mit dem Antragsteller hob die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2001 die Bescheide vom 24. August 2000 und 25. April 2001 auf und setzte die Vergütung für die Zeit von August 2000 bis März 2001 einheitlich auf monatlich 8.540 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer neu fest. Darüber hinaus stellte sie unter Darstellung der Einnahmen und Aus- gaben fest, daß der Antragsteller bis zum 28. März 2001 aus der Abwicklertä- tigkeit einen Gewinn von 15.039,32 DM erzielt habe, der auf die festgesetzte Vergütung anzurechnen sei. Die Festsetzung der Vergütung wird in dieser Ver- fügung, wie in den beiden vorangegangenen Bescheiden, als vorläufig be- zeichnet; dabei hatte die Antragsgegnerin jeweils angeordnet, daß erzielte Gewinne bzw. nach Abzug der Kosten verbleibende Gebühreneinnahmen ent- nommen werden dürften bzw. mit der Vergütung zu verrechnen seien. Nach Vorlage der Einnahmen-Überschuß-Rechnungen für die Monate April und Mai 2001 setzte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 2. Juli 2001 die Vergütung des Antragstellers für diese beiden Monate auf 4.993,80 DM und 3.532,20 DM brutto (vorläufig) fest. Zugleich stellte sie unter Ziffer 3 des Be- scheids fest, daß erzielte Gewinne aus den Honorareinnahmen mit der Höhe der Vergütung zu verrechnen seien und bei der Ermittlung der Gewinne die Kostenanteile "Gehälter" (einer Rechtsanwaltsgehilfin), "Fremdarbeiten" (Rechtsanwälte, die für den Antragsteller im Rahmen der Abwicklung tätig ge- worden sind) und "Miete" (Büroräume der Abwicklerkanzlei) nicht bzw. nicht mehr als den Gewinn mindernde Ausgaben der abzuwickelnden Kanzlei berücksich- - 5 - tigt werden dürften. Entsprechend diesen Vorgaben ermittelte die Antragsgeg- nerin im Abrechnungszeitraum einen Nettogewinn des Antragstellers von 4.226,18 DM, den sie bei Zahlung der Vergütung an den Antragsteller in Abzug brachte. In gleicher Weise verfuhr die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Abwicklervergütung für die Monate Juni bis Oktober 2001, die mit Bescheiden vom 19. September und 20. Dezember 2001 vorgenommen wurde. Auch hier verneinte sie die Abzugsfähigkeit der Kostenbestandteile "Gehälter" und "Fremdarbeiten" vom Gewinn (Büroraummiete ist in diesem Zeitraum nicht mehr angefallen). Der Antragsteller, der die Höhe der festgesetzten Vergütung als solche und die Behandlung des Kostenpunkts "Fremdarbeiten" nicht beanstandet, hat gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. Juli, 19. September und 20. Dezember 2001 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Be- gehren, diese Bescheide aufzuheben, soweit darin festgestellt worden ist, daß die Kosten für Gehälter und Mieten nicht (gewinnmindernd) anrechnungsfähig seien. Der Antragsteller hat vorgetragen, die Aufwendungen für die Anmietung der Büroräume und die Zahlung des Gehalts einer Rechtsanwaltsgehilfin seien zwingend erforderlich gewesen und im übrigen von der Antragsgegnerin auch in der Vergangenheit, nämlich für die Monate August 2000 bis März 2001, ge- winnmindernd berücksichtigt worden. - 6 - Mit Beschluß vom 18. Juli 2002 hat der Anwaltsgerichtshof dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben. Er hat die angefochtenen Be- scheide jeweils teilweise abgeändert und in Ziffer 3 wie folgt neu gefaßt: "Erzielte Gewinne aus Honorareinnahmen sind mit der unter Zif- fer 1. festgesetzten Vergütung zu verrechnen, wobei die Kosten für Fremdarbeiten nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Dagegen sind die Kosten für Gehälter und Miete dem Grunde nach auf den Gewinn anzurechnen, soweit sie notwendig waren." Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der An- tragsgegnerin. II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Er- folg. Die (teilweise) Aufhebung der in den angefochtenen Bescheiden enthal- tenen Feststellungsentscheidungen ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskam- mer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, die im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigungsfähigen Kosten verbindlich festzulegen mit der Folge, daß die nicht als berechtigt anerkannten Aufwendungen von der dem Abwickler zu- stehenden Vergütung in Abzug zu bringen sind. Durch eine derartige Verfah- rensweise werden im Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO unzulässigerweise Fragen des Aufwendungsersat- - 7 - zes und der Vergütung miteinander vermengt. Darüber hinaus ist die Auffas- sung der Antragsgegnerin unzutreffend, ein Abwickler dürfe aus den seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegenden Fremdgeldern - zu den insbesondere die im Rahmen der Abwicklertätigkeit vereinnahmten Honorare gehören - ausschließlich (vorschußweise) Entnahmen auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung tätigen, hingegen sei es ihm verwehrt, mit diesen Gel- dern notwendige Auslagen zur Durchführung der Abwicklung zu bestreiten. 1. Die Beteiligten streiten darüber, wie sich Miet- und Gehaltskosten, die der Antragsteller aus den im Rahmen der Abwicklung der Kanzlei des verstor- benen Rechtsanwalts J. zugeflossenen Einnahmen bestritten hat, auf die Abwicklervergütung des Antragstellers auswirken, für die die Antragsgegnerin nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO wie ein Bürge zu haften hat. Der Antragsteller macht geltend, daß insbesondere die weitere Mitarbeit der Rechtsanwaltsgehilfin H. , die über 14 Jahre in der Kanzlei J. tätig gewesen sei und nahezu alle Akten gekannt habe, für die ordnungsgemäße Durchführung der Abwicklertätigkeit unerläßlich gewesen sei, und zwar, entge- gen der Auffassung der Antragsgegnerin, über den März 2001 hinaus. Die An- mietung zweier Büroräume sei bis einschließlich April 2001 ebenfalls zur Fort- führung der Abwicklung notwendig gewesen; wegen des großen Aktenbestan- des, der erst im April 2001 auf einen Bestand von etwa 600 Akten habe redu- ziert werden können, habe er erst ab Mai 2001 die Abwicklertätigkeit in seiner eigenen Kanzlei fortsetzen können. - 8 - Die Antragsgegnerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß der Antragsteller nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 6 BRAO ledig- lich dazu berechtigt gewesen sei, aus dem seiner Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis unterliegenden Fremdgeld Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen; hingegen habe er mit diesem Geld we- der im Rahmen der Abwicklertätigkeit eingegangene Verbindlichkeiten beglei- chen noch Vorschußzahlungen auf zu tätigende Aufwendungen vornehmen dürfen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Antragsteller durch entsprechende Vereinbarung gestattet worden sei, das ihm anvertraute Fremd- geld zum Bestreiten von Aufwendungen zu verwenden. Da die Antragsgegnerin dem Anliegen des Antragstellers, entstandene Personal- und Büromietkosten über den März 2001 hinaus mit Mitteln der abzuwickelnden Kanzlei zu bestrei- ten, eindeutig widersprochen habe, seien die gleichwohl erfolgten Entnahmen des Antragstellers zur Deckung dieser Kosten rechtlich als Honorarentnahmen zu werten. Demzufolge seien diese Entnahmen in voller Höhe auf den Vergü- tungsanspruch des Antragstellers anzurechnen und zwar, entgegen der Auf- fassung des Anwaltsgerichtshofs, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten zur ordnungsgemäßen Fortführung der Abwicklertätigkeit erforderlich waren oder nicht. 2. Die Antragsgegnerin hat sich in den angefochtenen Bescheiden nicht darauf beschränkt, die dem Antragsteller für seine Abwicklertätigkeit zustehen- de angemessene Vergütung festzusetzen. Sie hat darüber hinaus im Wege eines feststellenden Verwaltungsakts verbindliche Aussagen darüber getroffen bzw. treffen wollen, wie bestimmte Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung zu behandeln sind mit der Folge, daß Kosten, deren Abzugsfähigkeit vom Gewinn die Antragsgegnerin nicht als berechtigt anerkannt hat, mit dem Vergütungsan- - 9 - spruch des Antragstellers zu verrechnen sind. Für eine derartige Verfahrens- weise gibt indes die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechts- anwaltskammer keine Rechtsgrundlage. Wird für einen verstorbenen Rechtsanwalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BRAO von der Landesjustizverwaltung oder der zuständigen Rechtsanwalts- kammer (§ 224a BRAO) ein Abwickler bestellt, so entsteht zwischen dem Ab- wickler und der ihn bestellenden Behörde ein öffentlich-rechtliches Rechtsver- hältnis; zugleich entstehen zwischen dem Abwickler und den Erben oder son- stigen Rechtsnachfolgern (Nachlaßverwalter) des verstorbenen Rechtsanwalts privatrechtliche Beziehungen in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsverhältnis- ses, auf das gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO die §§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend anzuwenden sind (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 55 Rn. 17 und 30; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995, 224, 225). Dem Abwickler steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Diese ist, wenn sich der Abwickler und die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechts- anwalts über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, auf Antrag des Abwicklers oder der Rechtsnachfolger vom Vorstand der Rechtsanwaltskam- mer festzusetzen; für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwalts- kammer wie ein Bürge (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 und 7 BRAO). Die von der Rechtsanwaltskammer unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands, der beruflichen Erfahrung und Stellung des Abwicklers sowie der Schwierigkeit und Dauer der Abwicklung vorzunehmende (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92 - NJW-RR 1993, 1335, 1336) Fest- setzung betrifft ausschließlich die Vergütung des Abwicklers. Der daneben be- - 10 - stehende Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO, § 670 BGB, der sich allein gegen die Rechtsnachfolger des ver- storbenen Rechtsanwalts richtet und nicht Gegenstand der Bürgenhaftung ist, bleibt dabei unberücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 27/92 - NJW 1993, 1334, 1335 und vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 21/98 - NJW-RR 1999, 797). Das Verbot, die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs festzusetzen, betrifft entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht nur den Fall, daß mit der Festsetzung das Ziel verfolgt wird, die Durchsetzung dieses An- spruchs gegen den Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechtsanwalts zu er- leichtern. Auch dann, wenn - wie hier - mittelbar im Rahmen der Festsetzung der Vergütung geklärt werden soll, ob Einnahmen aus der Abwicklertätigkeit, die zum Bestreiten von Aufwendungen verwendet worden sind, auf den Ver- gütungsanspruch anzurechnen sind, gilt nichts anderes. Dies ergibt sich ein- deutig aus dem Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1998, dem eine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag: In jenem Fall stritten der amtlich bestellte Ver- treter und die für die Festsetzung der Vergütung zuständige Rechtsanwalts- kammer darüber, ob bei der Festsetzung der Vergütung vom Konto des Ver- tretenen abgezweigte Vorschüsse auf den Aufwendungsersatzanspruch des Vertreters anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Dies hat der Senat ver- neint, ohne dabei der Frage weiter nachzugehen, ob der Vertreter zu derarti- gen Entnahmen berechtigt war. Daraus folgt, daß es der Rechtsanwaltskammer verwehrt ist, einseitig zu Lasten des Abwicklers durch feststellenden Verwaltungsakt die Ersatz- bzw. (im Rahmen der Gewinnermittlung) Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwen- - 11 - dungen festzulegen. Die Frage, ob eine als Bürgin in Anspruch genommene Rechtsanwaltskammer dem Abwickler entgegenhalten kann, dieser habe durch unberechtigte Aufwendungen die vom Gesetz zum Bestreiten der Vergütungs- ansprüche des Abwicklers ausdrücklich vorgesehenen Entnahmemöglichkeiten vereitelt (vgl. hierzu Feuerich/Weyland aaO § 53 Rn. 39; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1996, 17, 18), ist, wenn nötig, im "Bürgenprozeß" nach Maßgabe der §§ 765 ff BGB vor den ordentlichen Gerichten zu klären. 3. Abgesehen von der fehlenden "Festsetzungskompetenz" der Antrags- gegnerin vermag der Senat auch nicht die Rechtsauffassung der Antragsge- gnerin zu teilen, wonach der Abwickler aus den seiner Verwaltung unterliegen- den Fremdgeldern ausschließlich (vorschußweise) Entnahmen auf die verein- barte oder festgesetzte Vergütung tätigen dürfe, es ihm also keinesfalls erlaubt sei, diese Gelder zur Begleichung von aus der Tätigkeit des Vertreters herrüh- renden Verbindlichkeiten der Kanzlei des Vertretenen oder zum Bestreiten von Aufwendungen zu verwenden, die im Rahmen der Abwicklertätigkeit anfallen. Daraus, daß § 669 BGB von der in § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO enthalte- nen Verweisung auf Vorschriften des Auftragsrechts ausgenommen ist, folgt nur, daß der Vertretene nicht dazu verpflichtet ist, dem Vertreter zur Ausfüh- rung seines Amts aus eigenen "freien" Mitteln Vorschußzahlungen zu leisten, und der Vertreter nicht dazu berechtigt ist, bei Ausbleiben derartiger Vorschuß- zahlungen die weitere Ausübung seines Vertreteramts zu verweigern (vgl. Pa- landt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 669 Rn. 1). Der Ausschluß solcher (vorschuß- weiser) "Zuzahlungsverpflichtungen" besagt jedoch nichts darüber, wie der amtlich bestellte Vertreter oder der Abwickler einer Kanzlei mit dem seiner - 12 - Verwaltung unterliegenden Treugut (§ 53 Abs. 10 Satz 1; § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO) zu verfahren hat. Die Regelung des § 53 Abs. 10 Satz 6 BRAO, die den Vertreter aus- drücklich dazu berechtigt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen, ist schon deshalb notwendig oder zumindest sinn- voll, weil es ohne eine derartige Bestimmung keineswegs selbstverständlich wäre, daß ein Verwalter die ihm anvertrauten Fremdgelder zu dem "eigennützi- gen" Zweck der Vorabbefriedigung eigener Vergütungsansprüche verwenden darf. Soweit es aber um Aufwendungen geht, die zur sachgerechten und ord- nungsgemäßen Ausübung der Verwaltertätigkeit notwendig sind, stellt sich die Rechtslage anders dar. Hier entspricht es, ohne daß es einer besonderen ge- setzlichen Regelung bedarf, schon allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß der- jenige, der ihm treuhänderisch anvertraute fremde Vermögensinteressen wahr- zunehmen hat, das seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegende Treugut auch dazu einsetzen darf, der Wahrung und Förderung der fremden Vermögensinteressen dienliche Ausgaben und Kosten zu bestreiten. Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Abwickler aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern - auch vorschußweise (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1998 aaO) - Entnahmen zum Bestreiten notwendiger Aufwendungen tätigen darf (ebenso Feuerich/Weyland aaO § 53 BRAO Rn. 36). Würde man dies an- ders sehen, so würden unter Umständen dem Abwickler unzumutbare finanzi- elle Opfer abverlangt. Diesem kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der abzuwickelnden Kanz- lei eine Befriedigung der Aufwendungsersatzansprüche von den Rechtsnach- folgern des verstorbenen Rechtsanwalts nicht zu erwarten ist, nicht angeson- - 13 - nen werden, die notwendigen Aufwendungen vollständig aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Abwickler darf nicht in die Gefahr gebracht werden, im wirt- schaftlichen Ergebnis seine umfangreiche Abwicklertätigkeit mit erheblichen Vergütungseinbußen oder gar mit Verlust zu beenden, obwohl - wie hier - die Einnahmen aus der Abwicklertätigkeit ausreichen, die Kosten dieser Tätigkeit zu decken. Allenfalls stellt sich die Frage, ob dann, wenn erkennbar ist oder wird, daß auch das Treugut zur Bestreitung dieser Kosten nicht ausreicht, ei- nem Rechtsanwalt ohne entsprechende finanzielle Absicherung durch die Rechtsanwaltskammer die Übernahme oder Fortführung des Abwickleramts abverlangt werden kann. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine derartige Verfahrensweise nur rechtens, wenn entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, verkennt sie die Rechtspre- chung des Senats. Danach sind - konstitutive - Vereinbarungen über Ausla- genersatz nur erforderlich, wenn und soweit der Abwickler oder der amtlich be- stellte Vertreter die Erstattung seiner Auslagen unmittelbar von der Rechtsan- waltskammer selbst erlangen will. Soweit es jedoch nicht um die Inanspruch- nahme der Kammer, sondern allein darum geht, ob für diese Aufwendungen der Vertretene aufzukommen oder es hinzunehmen hat, daß der Vertreter die- se Aufwendungen aus den seiner Verwaltung unterliegenden Mitteln des Ver- tretenen bestreitet, kommt es allein auf die Erforderlichkeit der getätigten Auf- wendungen an (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 27/92 - aaO). III. - 14 - Da nach dem Vorgesagten der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers verbindliche Festlegungen über die Erstattungs- oder Berücksichtigungsfähigkeit von Auf- wendungen zu machen, hätten weder die Antragsgegnerin in den angefochte- nen Verfügungen noch der Anwaltsgerichtshof bei seiner Beschlußfassung ir- gendwelche Aussagen über die Behandlung einzelner Kostenpositionen bei der Ermittlung der dem Antragsteller zustehenden Vergütung machen dürfen. Dies berechtigt den Senat indes nicht dazu, den Beschluß des Anwaltsge- richtshofs zu korrigieren. Aufgrund der Tenorierung des Anwaltsgerichtshofs steht zwischen den Beteiligten bindend fest, daß die Kosten für Gehälter und Miete den Vergü- tungsanspruch des Antragstellers unmittelbar mindern, wenn sie nicht notwen- dig waren. Diese die Antragsgegnerin begünstigende "Grundaussage" muß Bestand haben, weil vorliegend nur die Antragsgegnerin, nicht auch der An- tragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs eingelegt haben. Sollte die Frage der Notwendigkeit dieser Kosten streitig blei- ben, müßte sie im Rahmen eines - im Zivilprozeßwege zu entscheidenden - "Vergütungsstreits" zwischen dem Antragsteller als Anspruchsinhaber und der als Bürgin haftenden Antragsgegnerin geklärt werden. Sollte es zu einem solchen "Vergütungsstreit" kommen, steht weiter bin- dend fest, daß die für die Position "Fremdarbeiten" eingesetzten Fremdmittel den Vergütungsanspruch des Antragstellers mindern, da der Antragsteller die angefochtenen Verfügungen insoweit hingenommen hat und diese Bescheide - 15 - trotz der Überschreitung der Regelungskompetenz der Antragsgegnerin nicht als nichtig angesehen werden können. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Kappelhoff