Entscheidung
1 StR 451/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 451/03 vom 6. November 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 3. Juni 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außer- dem wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB) und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten verurteilt. Der Verurteilung liegt folgendes zu Grunde: R. L. hatte den Angeklagten gegenüber der Polizei verdächtigt, am 30. Juli 2002 ihre Scheckkarte entwendet zu haben. Die Polizei fand die Scheckkarte bei ihm, außerdem hatte er kurz nach dem Verschwinden der Scheckkarte damit Geld vom Konto der R. L. abgehoben. Der Ange- klagte forderte seinen Bekannten W. S. , den Freund der R. L. auf, diese zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. S. wei- - 3 - gerte sich jedoch. Aus Ärger hierüber drang der Angeklagte am 8. August 2002 in angetrunkenem Zustand gewaltsam in die im vierten Stock gelegene Woh- nung S. s ein, zog den ebenfalls angetrunkenen, ihm körperlich unterle- genen S. gewaltsam aus dem Bett und warf ihn schließlich aus dem Fenster aus über zehn Meter Höhe in den Garten. S, wurde schwer verletzt und überlebte nur dank glücklicher Umstände. II. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sach- rüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbrin- gungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Hinsichtlich der Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. 2. Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und des Schmerzens- geldes hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils eben- falls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lie- gen dagegen nicht vor. a) Der Angeklagte trinkt seit etwa 20 Jahren, zwar zunehmend, aber nach wie vor nur „gelegentlich Alkohol im Übermaß“. Er hat ein „sich anbah- nendes Alkoholproblem“. Der sich daraus ergebende Hang zeige sich „andeutungsweise“ auch schon in den Taten, die früheren Verurteilun- gen zu Grunde liegen. Die – zahlreichen – früheren Taten sind detailliert mitgeteilt, ein Zusammenhang mit Alkohol ist jedoch nur vereinzelt er- - 4 - sichtlich. Letztmals war der Angeklagte danach bei einem 1994 began- genen Einbruch in ein Büro angetrunken, die letzte Vorstrafe überhaupt (30 Tagessätze wegen Diebstahls einer Klingelanlage) erfolgte 1998. b) Die Annahme, ein Alkoholproblem bahne sich erst an, erscheint mit der Annahme, ein Hang zu Alkoholmissbrauch zeige sich auch an Taten, die schon etliche Jahre zurück liegen, nicht ohne weiteres vereinbar. Der Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt nämlich nur vor, wenn entweder eine chroni- sche, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, oder wenn zwar noch keine körperliche Abhängigkeit besteht, jedoch eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder ande- re berauschende Mittel) zu konsumieren (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4, 5; BGH b. Detter NStZ 2003, 133, 138; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.) Für all dies fehlen jedoch Anhaltspunkte. c) Hinzukommen müßte außerdem, daß der Angeklagte die Rauschmittel „im Übermaß“ konsumiert. Dies bedeutet, daß er sie in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfä- higkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH b. Detter aaO; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Die Strafkammer stellt demgegenüber ausdrücklich fest, daß der Ange- klagte „gesund“ und „uneingeschränkt arbeitsfähig“ ist. d) Nach alledem ist für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt kein Raum. Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbin- dung mit Straffälligkeit im Rausch genügt hierfür nicht (BGH, Beschluß - 5 - vom 15. Oktober 1996 – 1 StR 591/96; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 m.w.N.). 4. Unter den hier gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Er- gebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 2003 – 1 StR 7/03; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32 m.w.N.). III. Trotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht an- gefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre ( BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 70 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung bestritten. Mit seinen Verfahrensrügen hat er unter anderem geltend gemacht, sein früheres Geständnis sei unverwertbar gewesen und die Feststellung, daß eine Zeugin das Tatgeschehen beobachtet hat, sei nicht rechtsfehlerfrei getroffen worden. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf