Leitsatz
XI ZR 397/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 397/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ GG Art. 3 Abs. 1, 21 BGB § 134 AGB-Postbank § 19 Abs. 1 a) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten. b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Will- kürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig. c) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Ziel- richtung einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solan- ge das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Celle vom 25. September 2002 wird auf Ko- sten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Landesverband Niedersachsen der Republikaner, nimmt die beklagte Postbank auf Fortführung eines Girokontos in An- spruch. Am 25. Juli 1990 ließ der Kläger ein Girokonto bei der Rechtsvor- gängerin der Beklagten eröffnen. Im August und September 2000 wurde in mehreren Zeitungen über die Geschäftsverbindungen der Beklagten zu "rechtsextremen" Parteien berichtet. Am 12. September 2000 kündigte die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 AGB-Postbank mit Wirkung zum 24. Oktober 2000 das Girokonto mit der Begründung, es bestehe kein Interesse an einer Fortführung der Geschäftsverbindung. Bei anderer Gelegenheit verwies sie darauf, keine Geschäftsbeziehung zu verfas- - 3 - sungsfeindlichen Organisationen unterhalten zu wollen; ihr Vorstand ha- be die Kündigung sämtlicher Konten rechtsradikaler Parteien und Orga- nisationen beschlossen, um "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hy- giene" zu leisten und sich der "gesellschaftlichen Verantwortung" zu stellen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil er als Landes- verband einer politischen Partei dringend auf eine Bankverbindung an- gewiesen sei, zu deren Eröffnung andere Kreditinstitute nicht bereit sei- en. Die Beklagte beruft sich darauf, die Kündigung angesichts der öffent- lichen Kritik zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen ausgespro- chen zu haben. Als Rechtsperson des Privatrechts und Grundrechtsträ- gerin stehe es ihr zudem frei, eine Geschäftsbeziehung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen zu beenden. Der Kläger möge die Kontoeröffnung bei einer Sparkasse durchsetzen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Konto einstweilen fortzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu- rückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur - unbefristeten - Fortführung des Kontos verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die von der Beklagten ausgesprochene, ausschließlich politisch motivierte Kündigung stelle sich als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar und sei daher unwirksam. Solange vom Bun- desverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt, genieße der Kläger den besonderen Schutz des Art. 21 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Beklagten an einer Beendigung der Ge- schäftsbeziehung trete bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ge- genüber der grundgesetzlich geschützten Position des Klägers als politi- scher Partei zurück. Die Beklagte könne keine bankspezifischen Gründe für die Aufkündigung der Vertragsbeziehung vorweisen, während der Kläger auf das Fortbestehen der Kontoverbindung angewiesen sei. Eine politische Partei könne die ihr zugewiesenen Aufgaben in organisatori- scher Hinsicht nur erfüllen, wenn sie über die notwendigen technischen Einrichtungen und Voraussetzungen verfüge, wozu auch eine Bankver- bindung gehöre. Andere Kreditinstitute seien, wie der Kläger bewiesen habe, nicht bereit, eine Geschäftsbeziehung mit ihm aufzunehmen. Der Kläger sei auch nicht gehalten, die örtliche Sparkasse gerichtlich auf Er- öffnung einer Kontoverbindung in Anspruch zu nehmen. Als Rechts- grundlage für ein solches Begehren komme nur ein zivilrechtlicher Kon- trahierungszwang in Betracht, der jedoch ausscheide, wenn der örtlichen Sparkasse - wie hier - keine marktbeherrschende Stellung zukomme. - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist zur Fortführung des Girokontos verpflichtet. Die Kündigung verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Aus- druck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße: BGHZ 65, 284, 287; Senatsurteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 824, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33). Auf die Abwägung widerstrei- tender, durch das Grundgesetz geschützter Interessen des Klägers und der Beklagten kommt es - anders als im Rahmen der vom Berufungsge- richt herangezogenen Generalklausel des § 242 BGB - nicht an. 1. Die Beklagte unterlag bei der Kündigung des Girokontos am 12. September 2000 - auf diesen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung abzustellen - dem Willkürverbot. Sie ist im Jahre 1995 im Zuge der Postreform II durch Umwandlung des Sonder- vermögens Deutsche Bundespost in Aktiengesellschaften gemäß Art. 143 b Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 PostUmwG entstanden. Alleiniger Ak- tionär der Beklagten ist die Deutsche Post AG, deren Aktien im Zeitpunkt der Kündigung noch vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, standen. Der Börsengang der Deutschen Post AG erfolgte erst im November 2000 und damit nach der Kündigung des Girokontos des Klägers. - 6 - a) Nach einem zur Deutschen Post AG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (BVerwGE 113, 208, 211) unterliegt auch ein privatrechtliches Unternehmen, das im Alleinbe- sitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgeht, der Grund- rechtsbindung. Art. 3 GG findet danach unmittelbar Anwendung (ebenso Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 87 f Rdn. 87 Fn. 54; Dreier, GG Art. 1 Abs. 3 Rdn. 48 ff.; Höfling, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 1 Rdn. 94 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.; Stern, Staatsrecht Bd. III/1 § 74 IV 5; von Arnauld DÖV 1998, 437, 444; a.A.: Uerpmann, in: v. Münch/Kunig, GG 5. Aufl. Art. 87 f Rdn. 11 b; Windthorst, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 87 f Rdn. 9; Herdegen, in: PostG-Kommentar VerfGrdl. Rdn. 60). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die öf- fentliche Hand bei rein fiskalischem Handeln zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden (BGHZ 36, 91, 96; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f.). Sie muß aber auch in diesem Bereich gewisse Bindungen und Schranken beach- ten, die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten. Insbe- sondere gilt das Verbot willkürlichen Verhaltens als niedrigste Stufe einer öffentlich-rechtlichen Bindung privatrechtlichen Handelns des Staates (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 aaO; vgl. auch BVerfGE 98, 365, 395; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 97, 312, 317; BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65, NJW 1967, 1911). Danach kann es auch einer erwerbswirtschaftlich täti- gen Gesellschaft, deren Anteile sich unmittelbar oder über eine oder mehrere Gesellschaften mittelbar im Besitz der öffentlichen Hand befin- den und hinter der deshalb jedenfalls mittelbar die Organisations- und - 7 - Finanzkraft des Staates steht, weshalb sie dessen Einwirkungsmöglich- keiten in jeder Hinsicht unterliegt, nicht freistehen, bestimmte Geschäfts- oder Vertragspartner willkürlich zu benachteiligen. 2. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdi- gung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248). Einen solchen Grund hat die Be- klagte nicht dargelegt. a) Die zum Kündigungszeitpunkt zu 100% staatliche Beklagte durfte die politische Zielrichtung des Klägers nicht zum Anlaß für eine Kündigung nehmen. Dies wäre ihr selbst dann verwehrt, wenn der Kläger - was die Beklagte nicht einmal behauptet - verfassungsfeindlich ausge- richtet wäre (Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825). Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Par- tei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - i.V. mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereini- gungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Erst recht kann demnach die politische Zielrichtung einer nicht verfas- sungswidrigen Partei eine ihr rechtlich nachteilige Handlung nicht recht- fertigen. Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtli- chen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077). - 8 - Die Kündigung, mit der die Beklagte "einen wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene" leisten wollte, stellt eine unzulässige rechtliche Be- hinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich, und zwar mit politischer Zielsetzung. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Parteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegenneh- men. Ebensowenig kann er ohne Konto Mitgliedsbeiträge einziehen oder Geldspenden empfangen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefonge- bühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltun- gen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825). Ob eine rechtliche Behinderung des Klägers zu verneinen wäre, wenn ein anderes Kreditinstitut zur Eröffnung eines Girokontos bereit wäre, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh- lerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Girokontos gegen die am Sitz des Klägers ansässige Stadtsparkasse - eventuell durch mehrere Instan- zen - einzuklagen, läßt eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klä- gers nicht entfallen. Ebensowenig muß sich der - gesondert zur Rechen- schaftslegung verpflichtete (§ 23 Abs. 1 Satz 3 ParteiG) - Kläger auf die Nutzung eines Treuhandkontos (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825) oder eines Kontos der Bundespartei verweisen las- sen. - 9 - b) Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht mit behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen rechtfertigen, die bei Fortführung der Ge- schäftsverbindung mit dem Kläger drohen könnten. Sie hat nicht hinrei- chend dargelegt, daß die Aufrechterhaltung des seit über zehn Jahren beanstandungsfrei geführten Kontos des Klägers für sie zu einem Wett- bewerbsnachteil gegenüber anderen Kreditinstituten führen würde, etwa weil die Kündigung der Geschäftsbeziehungen durch andere Kunden zu gewärtigen wäre. Ebensowenig hat die Beklagte einen ihr möglicherwei- se drohenden Imageschaden substantiiert ausgeführt. Zudem befürchtet sie diesen Schaden allein aufgrund der politischen Zielrichtung des Klä- gers, die, wie dargelegt, die dem Willkürverbot unterliegende Beklagte rechtlich nicht zu dessen Nachteil geltend machen kann. - 10 - III. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzu- weisen. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl