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Leitsatz

X ZR 206/98

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 206/98 vom 16. Dezember 2003 in der Patentnichtigkeitssache hier: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverständigenentschädigung III ZuSEntschG § 3 Abs. 2 Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu. Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen ab- zustellen. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Ein- schluß aller Auslagen und Abgaben auf 16.542,24 festgesetzt. II. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teil- nahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abga- ben auf 795,80 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig- keitssache ein Honorar von 51.356,18        ! "  # %$ der Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- $ &' ede Stunde wie folgt aufge- schlüsselt: Gutachterhonorar: 38.170,00 Mitarbeiter und Sekretariat: 6.010,00 Druck und Transport: 92,55 Umsatzsteuer: 7.098,42 Die Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1 ZuSEntschG in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen las- sen, der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhono- rar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands und dem geleisteten Auslagenvorschuß. Die Kläge- rin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach Senatsermessen zu ent- scheiden, wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3 ZuSEntschG geschehe. Auf die Bitte des Senats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat der gerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hat weiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je 30,-- ( *)  +-,.0/1  2 3 %4%567983:;-    @? A'BDC; ) -- (   D Zeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- (  %E%FG+IHKJ J0LM +NOP Q %3  6R$3& + Nutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,--   %S?%3TJ hat er zwei "Plausibilitätskontrollen" eingereicht; insoweit wird auf Bl. 231 der - 4 - Akten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß der zu beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert sei und das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche Material einen verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichen Gutachten der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit auf weniger als einer Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger als zwei Seiten behandelt. II. Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEntschG). 1. Nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG werden Sachverständige nach ihren Leistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- 8 5U 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEntschG). Diese Ent- schädigung kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz von 78,-- ) & J V0.%    WXFY3 0$7&1[Z\ 5  5  ) +]  /^  _<`  Q3a6 +  sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinan- derzusetzen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a ZuSEntschG). Wie der Senat be- reits früher entschieden hat, kann die eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patent- nichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der "wissenschaftlichen Lehre" im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen sein (Sen.Beschl. vom 9.2.1984 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 340; Keukenschrijver, Das Patentnichtigkeitsverfahren und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Rdn. 203 m.w.N. in Fn. 491; a.A. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 3 ZSEG Rdn. 72). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sieht der Senat nach dem Gesamtinhalt des vorgelegten Gutachtens, das sich auf eingehende wissen- - 5 - schaftliche Analysen stützt, im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der Senat hat auch keine Bedenken, hinsichtlich des Rechnungspostens Stundensatz über den Ansatz des gerichtlichen Sachverständigen hinauszugehen. 3. In Ansatz gebracht werden kann nach der gesetzlichen Regelung nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit. Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat, ist dabei als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fä- higkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach ein- gehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm ge- stellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unter- breiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fra- gen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (Sen.Beschl. vom 4.6.1987 - X ZR 27/86, NJW-RR 1987, 1470, 1471 - Zeitaufwand für Sachverständigen; vom 3.5.1988 - X ZR 22/86, Liedl 1987/88, 546, und vom 10.5.1988 - X ZR 91/85, Liedl 1987/88, 551 - Sach- verständigenvergütung 02 und 03; Hartmann § 3 ZSEG Rdn. 8 - 10). III. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Umfang des vom Sachverständigen zu berücksichtigenden Materials eher unterdurchschnittlich war. Die deutsche Übersetzung des Streitpatents umfaßt neun Schreibmaschi- nenseiten, die der ursprünglichen Unterlagen drei Schreibmaschinenseiten, die beiden Entgegenhaltungen, zu denen der gerichtliche Sachverständige Stellung zu nehmen hatte, umfassen in der Übersetzung insgesamt 108 Schreibmaschi- nenseiten. Der Umfang des schriftlichen Gutachtens beträgt zwar 64 Seiten, jedoch sind hierin Kopien einer Literaturstelle und ein Lebenslauf des Sachver- - 6 - ständigen enthalten, hinsichtlich derer allenfalls Schreibauslagen angesetzt werden können; entsprechendes gilt für weitere Teile wie Wiedergabe des Be- weisbeschlusses (die im Gutachtentext an den entsprechenden Stellen noch- mals erfolgt ist), Inhaltsverzeichnis und Deckblatt. Der Sachverständige hat dementsprechend selbst seiner Kontrollberechnung lediglich 40 Seiten zugrun- de gelegt. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeiten- der Sachverständiger zur Überzeugung des Senats in 40 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen kön- nen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige 53 Stunden Zuarbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ansetzt. Für die notwendigen Überlegungen und die Niederlegung des Gutachtens sieht der Senat 80 Stunden als erforder- lich, aber bei einer durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit auch ausreichend an. Von dem für das Korrekturlesen angesetzten 16 Stunden billigt der Senat dem Sachverständigen 5 Stunden zu. Der erforderliche Zeitaufwand bemißt sich demnach auf 125 Stunden für den Sachverständigen, die angesetzten 53 Mitarbeiterstunden billigt der Senat dem Sachverständigen ebenfalls zu; er geht davon aus, daß diese Stundenzahl entsprechend der Erklärung des Sach- verständigen im Zusammenhang mit dem Gutachten tatsächlich angefallen ist; die Erstattungsfähigkeit ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEntschG. Nach dieser Bestimmung ist auch von der Erstattungsfähigkeit der an die Uni- versität zu leistenden Abgaben auszugehen. Da das Gutachten 10 Abbildungen enthält, sind auch die hierfür aufgewendeten Zeichnerkosten nach der genann- ten Bestimmung anzusetzen. Da es sich ganz überwiegend um eher einfache, ersichtlich mit einem Grafikprogramm problemlos zu erstellende Diagramme (Abb. 1, 2, 5, 7, 9, 10) im übrigen aber um Übernahmen aus anderen Unterla- gen (Abb. 3, 4, 6, 8) handelt, kann ein 10 Stunden übersteigender Aufwand nicht berücksichtigt werden. Wozu eine Fremdsprachensekretärin herangezo- gen werden mußte, ist nicht ersichtlich, da alles Material, das der Sachverstän- - 7 - dige nach dem Beweisbeschluß zu berücksichtigen hatte, in deutscher Über- setzung vorlag. Die Schreibauslagen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEntschG einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte mit 2,-- ' B# e- fangene Seite zu berücksichtigen. Die Druck- und Transportkosten hat der Se- nat in der angegebenen Höhe berücksichtigt. IV. Danach ergibt sich folgende Abrechnung: Sachverständiger: 125 Stunden zu je 78,-- 9.750,00 Mitarbeiter: 53 Stunden zu je 30,-- 1.590,00 Zeichnerin: 10 Stunden zu je 20,-- 200,00 Abgaben an die Hochschule: 2.500,00 Druck- und Transportkosten: 92,55 Schreibauslagen: 128,00 Summe: 14.260,55 Umsatzsteuer 16 % (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZuSEntschG): 2.281,69 Summe: 16.542,24  - 8 - V. Die Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für deren Vorbereitung beruht auf § 7 Abs. 1 ZuSEntschG. Die Parteien haben insoweit dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen zugestimmt; der Betrag ist durch den eingezahlten Vorschuß gedeckt. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf