Beschluss
L 1 JVEG 313/25
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2025:1008.L1JVEG313.25.00
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Leitsätze
1. Die reine Darstellung des Akteninhalts ist mit dem Zeitaufwand für die Aktendurchsicht bereits vergütet. Werden die einzelnen ärztlichen Befunde nicht nur nachrichtlich wiedergegeben, sondern bereits gezielt im Hinblick auf das Beweisthema bzw ihre Bedeutung hierfür erläutert, ist es gerechtfertigt, sie dem Beurteilungsteil des Gutachtens hinzuzurechnen und entsprechend zu vergüten. (Rn.12)
2. Der Beurteilungsteil eines Sachverständigengutachtens kann sich durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden, ohne dass sämtliche Beurteilungen am Ende des Gutachtens zu finden oder unter einschlägigen Überschriften zusammengefasst sein müssen. (Rn.11)
Tenor
Die Entschädigung für das Gutachten vom 4. Februar 2025 wird auf 4.683,45 € festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die reine Darstellung des Akteninhalts ist mit dem Zeitaufwand für die Aktendurchsicht bereits vergütet. Werden die einzelnen ärztlichen Befunde nicht nur nachrichtlich wiedergegeben, sondern bereits gezielt im Hinblick auf das Beweisthema bzw ihre Bedeutung hierfür erläutert, ist es gerechtfertigt, sie dem Beurteilungsteil des Gutachtens hinzuzurechnen und entsprechend zu vergüten. (Rn.12) 2. Der Beurteilungsteil eines Sachverständigengutachtens kann sich durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden, ohne dass sämtliche Beurteilungen am Ende des Gutachtens zu finden oder unter einschlägigen Überschriften zusammengefasst sein müssen. (Rn.11) Die Entschädigung für das Gutachten vom 4. Februar 2025 wird auf 4.683,45 € festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 4. Februar 2025 auf 4.683,45 € festgesetzt. Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine - davon unabhängige - erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird. Bei der Festsetzung ist das Gericht daher weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist. Eine Reduzierung der von dem UdG festgesetzten Vergütung ist dagegen möglich. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich waren (Satz 2 Halbs. 1). Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist nach der Konzeption des JVEG daher nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit. Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert. Erforderlich ist die Zeit, die von erfahrenen, mit der Materie vertrauten Sachverständigen bei durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt wird. Die Differenzierung zwischen tatsächlich aufgewendeter und erforderlicher Zeit ist damit vom Gesetz vorgegeben und dient gerade dazu, eine einheitliche und damit transparente Vergütung zu gewährleisten. Nach pflichtgemäßem Ermessen hat das Gericht nachzuprüfen, ob der Zeitansatz erforderlich war (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2021 - L 1 JVEG 1016/20; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07 -; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 -, jeweils zitiert nach Juris; Hartmann/Toussaint in Kostenrecht, 50. Auflage 2020, § 8 JVEG Rn. 39). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 -). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2024 - L 1 JVEG 195/24 -, zitiert nach Juris). In der Sozialgerichtsbarkeit haben sich detaillierte Erfahrungswerte für den erforderlichen Zeitaufwand herausgebildet. Es ist allgemein anerkannt, dass bei einem Überschreiten dieser Werte von mehr als 15 v. H. eine Plausibilitätsprüfung zu erfolgen hat (Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, Kommentar zum GKG, FamGKG, JVEG, 6. Auflage 2025, § 8 JVEG Rn. 18 m. w. N.; Toussaint, Kostenrecht 55. Auflage 2025, § 8 JVEG Rn. 28). Nur so lässt sich die erforderliche Rechtssicherheit im Rahmen der Vergütungsfestsetzung sicherstellen, und die mit der Festsetzung der Vergütung betrauten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der gesetzlich vorgesehene Vergütungsrahmen eingehalten worden ist. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v. H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2024 - L 1 JVEG 195/24, vom 28. Juni 2021 - L 1 JVEG 1016/20, vom 14. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16 und 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18, zitiert nach Juris). Dementsprechend hält sich der für das Gutachten von dem Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand von 42,65 Stunden innerhalb des dem Sachverständigen zuzubilligenden Toleranzrahmens. Der Senat geht dabei im Einklang mit der Vertreterin der Staatskasse davon aus, dass für das Aktenstudium ein Zeitaufwand von 8,60 Stunden, für die Untersuchung von 5,10 Stunden und für Diktat und Korrektur des Gutachtens von 9,91 Stunden anzusetzen ist. Streitig ist der Zeitaufwand für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung. Insoweit macht der Sachverständige 17,33 Stunden geltend, während der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle von 12,33 Stunden ausgeht und der Erinnerungsgegner als Vertreter der Staatskasse 17,34 Stunden für angemessen hält. Grundsätzlich umfasst die Beurteilung die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Die Beurteilung kann sich dabei durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden, ohne dass sämtliche Beurteilungen am Ende des Gutachtens zu finden oder unter einschlägigen Überschriften zusammengefasst sein müssen. Ausgehend von diesen Grundsätzen umfasst der Beurteilungsteil des Gutachtens jedenfalls deutlich mehr, als die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle berücksichtigten 18 Seiten. Zwar beginnt der Beurteilungsteil im Gutachten formal erst auf Seite 36 unten und endet auf Seite 55. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bereits auf Seite 31 bis Seite 36 eine gutachterliche Beurteilung unter Auswertung der erhobenen ärztlichen Befunde in der Vergangenheit erfolgte. Dort findet sich nicht nur eine reine Darstellung des Akteninhalts. Die reine Darstellung des Akteninhalts ist mit dem Zeitaufwand für die Aktendurchsicht bereits vergütet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2025 - L 10 KO 679/25 -, zitiert nach Juris). Die Ausführungen auf den Seiten 31 bis 36 gehen indes darüber weit hinaus und enthalten mit den dargelegten "Anmerkungen" Inhalte, die einer Beurteilung entsprechen. In diesem Zusammenhang finden sich immer wieder erläuternde und wertende Ausführungen, welche für die Entscheidungsfindung des Gerichts nützlich und dementsprechend berücksichtigungsfähig sind. Dabei werden die einzelnen ärztlichen Befunde nicht nur nachrichtlich wiedergegeben, sondern gezielt im Hinblick auf das Beweisthema bzw. ihre Bedeutung hierfür erläutert. Der hierdurch entstandene Aufwand ist daher entsprechend der Maßstäbe für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu vergüten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ab Seite 24 die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen nicht nur wiedergegeben, sondern auch nach Beschreibung des jeweils durchgeführten Tests kurz wertend dargestellt werden (z. B. Seite 27: "Der Kläger zeigte eine altersgemäße kognitive Leistung…" oder Seite 29: "Regelrechtes Alpha-EEG eines wachen Erwachsenen"). Damit bestehen keine Bedenken dagegen, von einem Beurteilungsteil von 26 Seiten und einem Zeitansatz von 17,33 Stunden auszugehen. Damit bewegt sich die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung innerhalb des Toleranzrahmens von 15 v. H. Der Toleranzrahmen von 15 v. H. dient nur der Kontrollprüfung, ob der in der Kostenrechnung angesetzte Zeitaufwand im Ergebnis mit den Erfahrungswerten in Einklang zu bringen ist. Weicht die Kostenermittlung anhand der Erfahrungswerte insoweit mehr als 15 v. H. von der Kostenrechnung ab, hat eine Festsetzung in Höhe des nach Erfahrungswerten ermittelten Zeitaufwandes zu erfolgen. Unter Anlegung der üblichen Maßstäbe ist für die Erstattung des Gutachtens von einem Zeitaufwand von gerundet 41 Stunden (8,60 h + 5,10 h + 17,33 h + 9,91 h = 40,94 h) auszugehen. Die beantragten 42,65 Stunden überschreiten damit den Toleranzrahmen nicht, so dass keine abweichende Festsetzung zu erfolgen hat. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Erinnerungsgegners im Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, dass der Toleranzrahmen bzgl. der Zeitansätze für die jeweiligen unterschiedlichen Positionen jeweils getrennt in Ansatz zu bringen ist. Der Toleranzrahmen ist der letzte Schritt am Ende der Kontrollprüfung und bezieht sich daher auf den geltend gemachten gesamten Zeitaufwand. Die geltend gemachten Schreibgebühren und Auslagen sind nicht zu beanstanden. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).