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Entscheidung

1 StR 412/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 412/03 vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Konstanz vom 15. Juni 2003 dahin geändert, daß der dem Geschädigten J. R. zugesprochene Anspruch in Höhe von 1.500   % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 14. Februar 2003 zu verzinsen ist. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am 14. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatz- anspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500  5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2002 zugesprochen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die bean- tragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (28. April 2002) zu, sondern erst ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der An- tragsschrift bei Gericht am 14. Februar 2003 eingetreten. Nach dem ausdrück- lichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage. - 3 - Im übrigen hat die auf die Revisionsbegründungen hin gebotene Über- prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf