Entscheidung
4 StR 407/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 407/13 vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neu- brandenburg vom 24. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass – entsprechend der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts vom 19. September 2013 – eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird und dass der der Nebenkläge- rin M. zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 12. September 2012 zu verzinsen ist; hinsichtlich des wei- teren Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004, - 2 - 144; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 – 4 StR 676/10). Im Übri- gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. Senatsbe- schluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer