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2 StR 351/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 351/03 vom 28. Januar 2004 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. April 2003 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. 1) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. 2) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision insbesondere gegen die Anwendung des § 177 StGB in beiden Fällen; sie ist unbegründet. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete die 1992 gebo- rene Geschädigte den 59 Jahre alten Angeklagten, ihren Großvater, in den Sommerferien 2001, wie schon bei früheren Ferienaufenthalten, auf mehrtägi- gen Auslieferungsfahrten, die der Angeklagte im Rahmen seiner Berufstätigkeit als LKW-Fahrer unternahm. - 4 - Bei der ersten Tat parkte der Angeklagte seinen LKW gegen Abend auf dem Parkplatz einer Autobahn-Raststätte. Der Angeklagte und die Geschädigte besuchten bis gegen 21.00 Uhr das Restaurant der Raststätte, anschließend begaben sie sich zum LKW, in dem sie in zwei übereinander liegenden Schlaf- kojen übernachteten. Die Geschädigte legte sich, mit einem T-Shirt und Slip bekleidet, in die obere Koje. Aufgrund nun gefaßten Tatentschlusses griff der Angeklagte, als das Kind bereits eingeschlafen war, unter ihr T-Shirt, strei- chelte über ihre Brust und drückte diese mit einer Greifbewegung zusammen. Er wollte dabei die Gelegenheit nutzen, die sich ihm in der Abgeschiedenheit der Fahrerkabine bot. Die von dem Übergriff im Schlaf überraschte Geschädigte wachte auf und entzog sich der für sie unangenehmen Situation dadurch, daß sie sich - wie im Schlaf - vom Angeklagten wegdrehte. Dieser ließ daraufhin von dem Mädchen ab und legte sich zum Schlafen in die untere Koje. Der Vorfall wurde am nächsten Tag nicht thematisiert. Im zweiten Fall, eine Woche später, suchte der Angeklagte mit der Ge- schädigten erneut in gleicher Weise den Rasthof auf. Als sie sich gegen 22.00 Uhr in der Fahrerkabine zum Schlafen legte, behielt die Geschädigte, da sie insgeheim einen erneuten Übergriff befürchtete, ein T-Shirt sowie ihre Leg- gins an. Als das Kind bereits im Begriff war einzuschlafen, näherte sich der Angeklagte, der wiederum die abgeschiedene örtliche Lage erkannte und aus- nutzen wollte, der Geschädigten erneut. Er streichelte das Mädchen über den Kopf, faßte dann unter das T-Shirt an die Brust des Kindes und drückte diese zusammen. Dann griff er unter die Leggins, rieb an der Scheide des Mädchens und führte schließlich zwei Finger bis zum Mittelgelenk in die Scheide ein. Die Geschädigte, die bis zu diesem Zeitpunkt im Halbschlaf war, erwachte, da das - 5 - Einführen der Finger ihr Schmerzen bereitete. Sie ergriff die Hand des Ange- klagten und zog sie mit den Worten: "Opa, laß das sein", aus ihrer Hose. Der Angeklagte ließ von dem Kind ab; er sagte: "Schlaf' jetzt, ich hör jetzt auf, ich gehe jetzt auch schlafen,", und legte sich in seine Koje. Zu den Tatzeiten war der Angeklagte jeweils leicht alkoholisiert. b) Das Landgericht hat in beiden Fällen - neben sexuellem Mißbrauch bzw. schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern - die Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben angesehen. Es hat angenommen, das Kind habe sich in einer schutzlosen Lage befunden. Zwar habe auf dem belebten Parkplatz noch reger Betrieb geherrscht, auch seien die Türen des LKWs von innen nicht verriegelt gewesen. Das Mädchen habe auf dem Parkplatz aber niemanden gekannt und habe in der Abgeschie- denheit der Kabine Hilfe Dritter nicht erwarten können. Ihre Verteidigungsmög- lichkeiten seien weiter eingeschränkt gewesen, weil sie mit einem Übergriff nicht gerechnet habe und auch nicht rechnen mußte. Dies sei dem Angeklag- ten bewußt gewesen; er habe diese Lage ausgenutzt. Unter Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 253 hat das Landgericht ausgeführt, einer über die sexuelle Handhabung hinausgehenden Nötigungshandlung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB bedürfe es nicht; die Tathandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf die sexuelle Handlung zum Nachteil des Kindes ge- gen dessen Willen. 3) Der Schuldspruch (auch) wegen sexueller Nötigung im Fall 1 und we- gen Vergewaltigung im Fall 2 hält rechtlicher Prüfung stand. a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fas- sung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. ent- - 6 - schieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausge- hende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung er- schöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.). Die sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher, anders als die Taten nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, ein einaktiges Delikt (ebenso Laufhütte/Roggenbuck in LK, 11. Aufl., Nachtrag zu § 177 Rdn. 2; Frommel in NK § 177 Rdn. 25 f.; Oberlies ZStW 114 [2002], 130, 144 ff.). b) Soweit gegen diese Rechtsprechung in Teilen der Literatur Einwände erhoben werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 16 ff.; Fischer ZStW 112 [2000], 75 ff.; ders., NStZ 2000, 142; Lenckner/Perron in Schön- ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Graul JR 2001, 117; Horn/Wolters in SK-StGB, § 177 Rdn. 14 a; krit. auch Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 6), vermögen diese nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat die Aus- nutzung einer schutzlosen Lage zur Beugung des entgegenstehenden Willens des Opfers als selbständige Tatvariante neben Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 angese- hen (BGHSt 44, 228, 231), welche eine zusätzliche Nötigungshandlung nicht voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7663 S. 4, 5; BT- Drucks. 13/9064 S. 13). c) Wenn das Opfer sich - wie vorliegend rechtsfehlerfrei festgestellt - in einer objektiv schutzlosen Lage befindet, welche der Täter zur Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der betroffenen Person bewußt aus- nutzt, kann es nach Auffassung des Senats nicht darauf ankommen, ob das Opfer selbst diese Lage zum Tatzeitpunkt als solche erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen oder Zufügung von über die sexuelle Handlung hi- - 7 - nausgehenden sonstigen Übeln fürchtet. Auch durch überraschende, gegen seinen Willen ausgeführte sexuelle Handlungen wird das Opfer zu deren Dul- dung genötigt; nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, wenn der Täter hierzu eine schutzlose Lage ausnutzt. Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 -, NStZ 2003, 533, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es um eine in der Person des Opfers begründete schutzlose Lage. d) Der Einwand, daß damit die Mehrzahl der Fälle sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu Verbrechen der sexuellen Nötigung wer- den (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 16 a), greift angesichts des Wort- lauts und des Gesetzeszwecks nicht durch. § 176 Abs. 1 StGB setzt nicht vor- aus, daß die sexuelle Handlung gegen den Willen des Kindes ausgeführt wird; ist dies - wie hier - der Fall, so ist dem erhöhten Unrechtsgehalt durch tatein- heitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung Rechnung zu tragen. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß bei sexueller Nötigung von Kindern zwischen § 176 und § 177 StGB Tateinheit besteht. e) Nach diesen Maßstäben begegnet vorliegend die Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Mißbrauch von Kindern (Fall 1) und zum schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern (Fall 2) begangener sexueller Nötigung (Fall 1) bzw. Vergewaltigung (Fall 2) keinen rechtlichen Bedenken. Daß sich die Geschädigte jeweils in schutzloser Lage befand und daß der Angeklagte dies ausgenutzt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts. Daß die Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht wollte, ergibt sich schon aus ihren ablehnenden Reaktionen sowie daraus, daß sie, da sie einen weiteren Übergriff des Angeklagten befürchtete, bei der zweiten Gelegenheit ihre Leg- gins anzog, bevor sie sich zum Schlafen legte. - 8 - Das Einführen der Finger in die Scheide des 9-jährigen Kindes im zwei- ten Fall erfüllte die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der eine besondere Erniedrigung nicht voraussetzt. Es liegen aber auch die Vorausset- zungen einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 vor. Einer ausdrückli- chen Erörterung, ob eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist, dieses besonders erniedrigt hat, bedarf es bei erzwungenen Manipulationen an Scheide und After in der Regel nicht (vgl. BGH NStZ 2000, 254; 2001, 598; NStZ-RR 2000, 356). 4) Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Seine Revision war daher zu verwerfen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer