Entscheidung
1 StR 108/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 108/13 vom 21. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen schweren sexuel- len Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB verurteilt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen führte der Angeklagte der Geschädigten, während diese fest schlief, zu- nächst zwei Finger in die Vagina ein. Anschließend drang er mit seinem Penis in ihr Geschlechtsteil ein und vollzog für kurze Zeit den vaginalen Geschlechts- verkehr an ihr. Die Geschädigte hat von beiden Vorgängen wegen ihres Schlafs nichts bemerkt. Erst nachdem die Lebensgefährtin des Angeklagten diesen bei der Tatausführung überrascht und er den weiteren Geschlechtsverkehr darauf abgebrochen hatte, wurde die Geschädigte geweckt und über das Geschehene informiert. Damit hat der Angeklagte eine aufgrund einer "tiefgreifenden Bewusst- seinsstörung" zum Widerstand unfähige Person im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB missbraucht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - 3 - anerkannt, dass es sich bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstö- rung im Sinne der genannten Vorschrift handelt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82, JR 1983, 210 f.; zustimmend etwa Molketin NStZ 1992, 179 f.; Renzikowski in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 179 Rn. 25). Daran hält der Senat fest. Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des 2. Strafsenats des Bundes- gerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR 351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat sich dort hinsichtlich eines Opfers sexueller Handlungen, das "im Begriff war, einzuschlafen" bzw. "im Halbschlaf" war, mit - 4 - dem Eingreifen von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht befasst. Ob bei solchen Zu- ständen des Opfers von einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" ausgegan- gen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bei Tatbegehung während eines Schlafzustandes wie dem hier vom Landgericht festgestellten handelt es sich um eine solche Bewusstseinsstörung. Richter am BGH Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rothfuß Rothfuß Graf Radtke Zeng