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I ZR 82/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 82/01 Verkündet am: 19. Februar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja kurt-biedenkopf.de BGB § 12 Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verlet- zung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Do- main-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensin- habers verletzt. BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 82/01 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Dresden vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte zu 2 ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen, die mit "de" en- den. Der Beklagte zu 1, der sich bei der Beklagten zu 2 die Internet-Adresse "kurt-biedenkopf.de" hat reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreit durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 25. Mai 2000 verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu un- terlassen, ihn zu benutzen oder benutzen zu lassen. - 3 - Mit seiner gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage hat der Kläger u.a. von ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen "kurt-biedenkopf" im Internet von dem Beklagten zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 zu löschen. Die Beklagte zu 2 hat die- se Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfange des Anerkenntnisses haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit seiner weitergehenden Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de" zu benutzen oder durch andere als den Be- klagten zu 1 benutzen zu lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Dresden GRUR-RR 2001, 130). Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, deren Zu- rückweisung die Beklagte zu 2 beantragt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: - 4 - Mit seinem Antrag begehre der Kläger, den Domain-Namen "kurt- biedenkopf.de" dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen. Ein Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der Inter- net-Domain sei keine Benutzung durch die Beklagte zu 2. Sie habe deshalb das Namensrecht des Klägers (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung. Sie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine besondere Prüfung der Berechtigung des Domain-Anmelders. Sie habe gegen keine Prüfungspflicht verstoßen, die Namensrechtsverletzung sei für sie nicht (unschwer) zu erkennen gewesen, auch wenn es sich bei dem Kläger um eine berühmte Persönlichkeit handele. Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht Marken- rechtsinhaber sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil die Beklagte zu 2 nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele. Neben der Rechts- verletzung fehle für einen Unterlassungsanspruch auch die Wiederholungsge- fahr. Diese sei dadurch beseitigt worden, daß der Unterlassungsantrag wegen der Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei und der Kläger damit auf die Weiterverfolgung dieses Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage fehle die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen könnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verlet- zungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des Domain-Namens im In- ternet. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 und 2 BGB nicht zu. - 5 - 1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kläger von der Beklagten zu 2, daß diese selbst die Benutzung des Domain-Namens "kurt- biedenkopf.de" im Internet unterläßt. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB weder wegen Wiederholungsgefahr noch we- gen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Beklagte zu 2 weder den Namen des Klägers selbst i.S. des § 12 Satz 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch des Namens durch die Beklagte zu 2 zu besorgen ist. a) Die Beklagte zu 2 hatte lediglich den Domain-Namen "kurt- biedenkopf.de" für den Beklagten zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das Be- rufungsgericht angenommen, daß das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Beklagte zu 2 nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensge- brauch schon dann zu bejahen sein, wenn ein Nichtberechtigter einen Domain- Namen registrieren läßt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im In- ternet, sondern bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP 2003, 1215 - maxem.de [zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 273 vorgesehen]). In diesem Falle erfolgt die Namensanmaßung aber durch den Anmelder der Internet-Adresse, der diese als Namen, d.h. als Bezeichnung einer Person oder eines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die Be- klagte zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die Internet- Adresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision verwendet die Beklagte zu 2 den registrierten Domain-Namen auch nicht zur Bezeichnung eines Dritten (des Anmelders) mit einem dieser Person nicht zukommenden Namen. Vielmehr stellt sie lediglich die technischen Voraussetzungen für die - 6 - (namensmäßige) Verwendung der Internet-Adresse durch den Anmelder her (vgl. BGHZ 148, 13, 16 - ambiente.de). b) Eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten zu 2 i.S. von § 830 Abs. 1 und 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. 2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" durch andere steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht zu. a) Die Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der Reservie- rung des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des Namensrechts des Klägers durch den Beklagten zu 1 gesetzt hat. Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der Reser- vierung als solcher. Die Beklagte zu 2 treffen bei der Erstregistrierung eines Domain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de). Die Beklagte zu 2 nimmt die Aufgabe, die Second-Level- Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zu verwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahr. Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eine schnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich wel- chen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann - 7 - erkennbare Verstöße braucht die Beklagte zu 2 in dieser Phase der Erstregi- strierung nicht zu achten (BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de; zustimmend: Frey- tag, CR 2001, 853; Hoeren, Anm. zu BGH LM Nr. 2 zu § 4 MarkenG; Meissner/ Baars, JR 2002, 288, 289; Nägele, WRP 2002, 138, 144; Seifert, Das Recht der Domainnamen, 2003, S. 139; kritisch: Bücking, Die wettbewerbs- und kartell- rechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen in Deutschland, 2002, S. 79 ff.; Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.; Ubber, K & R 2001, 593, 594 f.; ders., Markenrecht im Internet, 2002, S. 255). Die Verletzung einer Prüfungspflicht der Beklagten zu 2 kann folglich entgegen der Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe sich bei der Anmeldung durch den Beklagten zu 1 um einen - auch für die Beklagte zu 2 - offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser mit der beantragten Domain, die mit dem Namen einer allseits bekannten Person der Zeitgeschichte übereinstimmte, namentlich nicht identisch war. b) Der Frage, ob die Beklagte zu 2 möglicherweise ihren durch den Hin- weis des Klägers auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten Pflichten nach der Registrierung des Domain-Namens (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de) nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach Klageerhebung den Lö- schungsanspruch mit Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt und den Domain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn das Klagebegehren des Klägers ist nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte zu 2 ihre Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Vielmehr will er der Beklagten zu 2 untersagen lassen, den Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de" überhaupt für andere Personen einzutra- gen und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der Beklagten zu 2 eine Verletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen werden - 8 - könnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht begründen. 3. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 2 in Zu- kunft die Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" durch einen an- deren als den Beklagten zu 1 nicht zuläßt, d.h. ihn nicht für andere reserviert und einträgt, auch nicht gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der Erstbe- gehungsgefahr zu. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf (vollständige) "Sperrung" des Domain-Namens mit der Begründung verneint, eine solche Blockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" mög- lich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte zu 2 nach der Löschung eines Domain-Namens bei einer erneuten Anmeldung durch einen anderen als den Beklagten zu 1 wie bei der ersten Registrierung grund- sätzlich keine Prüfungspflichten treffen. a) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Beklagte zu 2 deshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann er- kennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einer großen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen und preiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines solchen funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es, der Beklagten zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß nach der - 9 - Löschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen Anmelder später die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt wird, irgendeine Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten. Denn die Beklagte zu 2 müßte, um etwaige Prüfungspflichten erfüllen zu können, entsprechende tech- nische und organisatorische Maßnahmen treffen, die sich auf die Dauer und die Kosten des Registrierungsverfahrens nachteilig auswirkten. Auch für den Fall der erneuten Registrierung eines zuvor gelöschten Domain-Namens für eine von dem ersten Anmelder verschiedene Person gilt daher, daß die Auferlegung von Prüfungspflichten die Arbeit der Beklagten zu 2 über Gebühr erschweren würde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zu 2 ver- pflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch eine erneute Registrierung desselben oder eines ähnlichen Domain-Namens für den Beklagten zu 1 (wie- derum) Rechte des Klägers verletzt werden, kann wegen der Beschränkung des noch anhängigen Unterlassungsanspruchs auf die Benutzung des Domain- Namens durch andere als den Beklagten zu 1 dahingestellt bleiben. b) Anerkennenswerte Interessen des Klägers gebieten eine andere Be- urteilung nicht. Wird ein eingetragener Domain-Name gelöscht, weil wie im vor- liegenden Fall die Berechtigung des Anmelders vom Namensträger bestritten wird, so kann dieser den Domain-Namen für sich selbst registrieren und vor der Eintragung seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der Be- klagten zu 2 absichern lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 206 - shell.de). Will er wie der Kläger den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in An- spruch nehmen, kann er, sofern die spätere Registrierung des Domain-Namens für einen anderen seine Rechte verletzt, von der Beklagten zu 2 Löschung ver- langen, wenn die konkrete Rechtsverletzung offenkundig und für die Beklagte zu 2 ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de). Da der Kläger somit seine Interessen selbst im Falle eines offensichtlichen und für - 10 - die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoßes hinreichend wahren kann, ist es nicht geboten, der Beklagten zu 2 nach der Löschung des Domain-Namens bei einer erneuten Registrierung für einen neuen Anmelder irgendwelche Prü- fungspflichten aufzuerlegen. c) Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß jede denkbare Registrierung eines Dritten unter der Domain einen offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechts- verstoß darstellt. aa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das Prioritätsprinzip be- rufen, weil der Kläger bislang weder seinen Namen hat registrieren noch sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag hat absichern lassen. Von der Anwendung der Prioritätsregel ist lediglich dann abzusehen, wenn das Interesse des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der uneinge- schränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des ande- ren Namensträgers so klar zurücktritt, daß ihm die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für seinen Do- main-Namen gebietet (vgl. BGHZ 149, 191, 200 f. - shell.de). Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß - auch für die Beklagte zu 2 eindeutig ersichtlich - dem Interesse des Klägers unter allen Umständen gegenüber einem gleichnamigen Namensträger trotz dessen Priorität der Vor- rang einzuräumen wäre. Der Kläger will den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen. Mangels einer eigenen Nut- zungsabsicht wird er folglich nicht schon dadurch in seinen schutzwürdigen In- teressen beeinträchtigt, daß die mit dem Namen "kurt-biedenkopf" gebildete Internet-Adresse wie jede andere nur einmal vergeben werden kann und er da- her von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird, - 11 - sobald der Domain-Name von der Beklagten zu 2 (erneut) für einen Dritten re- gistriert wird (vgl. BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; ferner Jacobs, Gesetzliche Teilhabe an Domain-Names, 2003, S. 110). Ob andere überwiegende schutz- würdige Interessen des Klägers durch die Verwendung des Domain-Namens durch einen gleichnamigen Namensträger beeinträchtigt werden, etwa wegen der Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Grad der Bekanntheit des Namens des Klägers im Kolli- sionszeitpunkt, den Erwartungen des Verkehrs an einen Internet-Auftritt unter diesem Namen und dem Interesse des namensgleichen Anmelders gerade an dieser Internet-Adresse. Daß die danach im Einzelfall gebotene Interessenab- wägung unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die Beklagte zu 2 klar ersichtlichen und eindeutigen Ergebnis zugunsten des Klägers führen muß, kann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch Schieferdecker aaO S. 265). bb) Sofern ein namensverschiedener Anmelder die Registrierung des Domain-Namens beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, daß für die Beklagte zu 2 unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche) Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers offensichtlich zutage treten muß. Zwar wird jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein rein persönliches oder ideelles; es ist ausreichend, wenn der Namensträger durch den unbefug- ten Gebrauch des Namens durch den Dritten mit diesem in irgendeine Bezie- hung gebracht wird (vgl. BGHZ 124, 173, 181 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des Domain-Namens durch nicht namensgleiche Dritte für die Beklagte zu 2 klar ersichtlich die Ge- fahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kläger ent- gegentreten darf, ist aber ebenso wie bei der Benutzung durch Gleichnamige - 12 - von maßgeblicher Bedeutung, daß der Kläger seinen Namen nicht selbst als Internet-Adresse verwenden will. Schutzwürdige Belange des Klägers werden durch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn der mit der Regi- strierung für einen Dritten verbundene Ausschluß von der eigenen Verwendung mangels eines entsprechenden Benutzungswillens nicht beeinträchtigt. Schüt- zenswerte Interessen des Klägers können folglich erst verletzt werden, wenn der Dritte den für ihn registrierten Namen tatsächlich als Internet-Adresse ver- wendet. Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr einer Zuord- nungsverwirrung gerade mit dem Kläger gegeben ist oder ob eine solche Ge- fahr etwa wegen der Gestaltung der unter der Internet-Adresse aufzurufenden Homepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Falle die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die Zuordnung zudem gerade zu dem Kläger und nicht zu einem anderen Namensträger er- folgt. Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß etwaige Zuordnungsverwirrungen für die Beklagte zu 2 offensichtlich und klar erkennbar wären. 4. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsge- richt rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. - 13 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann