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Beschluss

14 O 271/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0814.14O271.18.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern/Vorständen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

a)      Die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast2 ersichtlich;

und/oder

b)     die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast2 und/oder Anlage Ast3 ersichtlich

und/oder

c)      die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt4 ersichtlich

und/oder

d)     die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt4  ersichtlich

und/oder

e)      die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 6 ersichtlich

und/oder

f)       die Fotografie

g)

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt7

und/oder

h)     die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 8 ersichtlich

und/oder

i)       die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 9 ersichtlich

und oder

j)       die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 10 ersichtlich

Die Kosten des Verfahrens werden Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern/Vorständen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n, a) Die Fotografie Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast2 ersichtlich; und/oder b) die Fotografie Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast2 und/oder Anlage Ast3 ersichtlich und/oder c) die Fotografie Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt4 ersichtlich und/oder d) die Fotografie Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt4 ersichtlich und/oder e) die Fotografie Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 6 ersichtlich und/oder f) die Fotografie g) Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt7 und/oder h) die Fotografie Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 8 ersichtlich und/oder i) die Fotografie Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 9 ersichtlich und oder j) die Fotografie Bilddatei entfernt öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 10 ersichtlich Die Kosten des Verfahrens werden Antragsgegnerin auferlegt. Gründe: I. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere Ausdrucken von der Webseite httpsXXXX mit den streitgegenständlichen Lichtbildern, der eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom XX.XX.XXXX und vom XX.XX.XXXX Whois-Abfragen zu den Internetdomains X.com sowie T.X.com, Ausdrucken von Abfragen zum Host-Provider und zur IP-Adresse zu dieser Internetseite, Ausdrucken von der Website der Antragsgegnerin httpsXXXX einschließlich des Impressums, Kopien des vorgerichtlichen Schriftverkehrs der Parteien, des anwaltlichen Schreibens des Antragstellers vom XX.XX.XXXX nebst entsprechender E-Mail, der E-Mail der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX, der E-Mail der Antragstellerin vom XX.XX.XXXX nebst der englischen Fassung des anwaltlichen Schreibens der Antragstellerin vom XX.XX.XXXX, der E-Mail der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX, der Mitteilungsformulare der Antragsgegnerin von der insoweit verlinkten Webseite https:XXXX der Rückmeldungen der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX der weiteren E-Mail der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX, glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für der Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 940, 935 ZPO, - und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO - erfüllt sind. Danach hat die Antragsgegnerin trotz Kenntnis der ohne Zustimmung des Antragstellers auf der Internetseite T.com eingestellten streitgegenständlichen Lichtbilder nicht dafür Sorge getragen, dass diese von der Seite entfernt werden. II. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Das M. L. ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus § 32 ZPO. a) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen Urheberrechtsverletzungen. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f. = WRP 2011, 898; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 11 - Tarzan, mwN). b) Danach ist für den mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Der Antragsteller nimmt die - in L. ansässige – Antragsgegnerin wegen der behaupteten Verletzung eines in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers auf Unterlassung in Anspruch, in Deutschland bestimmte Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen bzw. zur Schau zu stellen. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. An seiner abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur; offengelassen für Markenverletzungen BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 15 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; zu Wettbewerbsverletzungen vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 – Hotelbewertungsportal; zum Ganzen: (BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, Rn. 18, juris). Nach Darstellung des Antragstellers waren die beanstandeten Lichtbilder über die von der Antragsgegnerin gehostete Website in Deutschland abrufbar. c) Soweit die geltend gemachten persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche betroffen sind, ist auch insofern der Gerichtsstand des M. L. gemäß § 32 ZPO eröffnet. Denn zu der Zurschaustellung über das Internet kommt ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk des M. L. hinzu, weil der Antragsteller hier seinen Wohnsitz hat (vergleiche dazu etwa Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 32 Rn. 20 „Internetdelikt“ mit weiteren Nachweisen). 2. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin aus §§ 97 Abs. 1, 13, 15 Abs. 2, 19a UrhG einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren öffentlichen Zugänglichmachens Lichtbilder 1. a) bis 1. f). a) Der Antragsteller ist als Fotograf dieser Lichtbilder aktivlegitimiert, § 72 Abs. 2 UrhG. b) Die Lichtbilder sind jedenfalls im Sinne von § 72 UrhG geschützt. c) Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Die Antragsgegnerin haftet als Störer. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 - Feriendomizil I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). So hat es der BGH für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie die Betreiberin einer Internethandelsplattform - durch die ihr geschuldete Provision an dem markenrechtsverletzenden Verkauf von Piraterieware beteiligt ist (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet-Versteigerung II). Nach diesen Maßstäben ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfum, BGHZ 191, 19-35, Rn. 21). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Antragsgegnerin, wenn man unterstellt, dass sie nicht selbst die streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Sub-Domain X.com eingestellt hat, sondern ein unbekannter Dritter. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mehrfach sowohl durch anwaltliche Schreiben als auch durch das von der Antragsgegnerin für solche Fälle selbst bereitgestellte Verfahren (vergleiche dazu Anlage AST 21a ff.) auf die urheberrechtsverletzende sowie persönlichkeitsrechtsverletzende Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat darauf nur mit ausweichenden, erkennbar formularmäßigen Antworten reagiert, die Verletzung jedoch nicht abgestellt, insbesondere nicht dafür gesorgt, dass die Informationen entfernt werden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wird. Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf die Privilegierung der so genannten E-Commerce- Richtlinie XXXX/XX/EG bzw. der Umsetzung dieser Vorgaben in deutsches Recht in § 8 Telemediengesetz berufen. Denn nach dem von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Sachverhalt duldet die Antragsgegnerin bewusst die Inanspruchnahme ihres Netzes durch den unbekannten Nutzer, so dass von einem kollusiven Zusammenwirken im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 3 TMG auszugehen ist. d) Die Antragsgegnerin handelte auch rechtswidrig, da nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers dieser keine Zustimmung zum öffentlichen Zugänglichmachen der Lichtbilder erteilt hat, und zwar weder der Antragsgegnerin noch einem etwaigen unbekannten sonstigen Einsteller der Informationen. e) Die Wiederholungsgefahr ergibt sich durch die beharrliche Weigerung der Antragsgegnerin, die Rechtsverletzung zu beseitigen oder jedenfalls den Betreiber der Website X.com dazu anzuhalten oder dem Antragsteller die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dem Betreiber zu geben. Die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. 3. Hinsichtlich der Lichtbilder zu 1. g) bis 1. i) ergibt sich der Anspruch des Antrag-stellers gegen gegen die Antragsgegnerin aus dem Recht am eigenen Bild gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG. Diese zeigen den Antragsteller in klar erkennbarer Weise in Person. Der Antrag-steller hat glaubhaft gemacht, dass er dem nicht zugestimmt hat. Er hat ferner glaubhaft gemacht, dass angebliche Anschuldigungen ihm gegenüber unzutreffend sind, so dass die öffentliche Zurschaustellung auch nicht nach § 23 KUG gerechtfertigt ist. 4. Es liegt auch ein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 936, 917 ZPO vor. Der Antrag-steller hat binnen Monatsfrist nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzungen den Ver-fügungsantrag eingereicht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, am 5. Juli 2018 erstmals von den rechtswidrigen Nutzungen Kenntnis erlangt zu haben. Der Antrag des Antragstellers ist bereits am XX.XX.XXXX bei Gericht eingegangen, so dass die Monats-Frist gewahrt ist. Streitwert: 54.000,00 EUR (= 9 x 6.000,00 EUR) Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 2. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.