Entscheidung
IX ZB 154/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/03 vom 22. April 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 22. April 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Stralsund, 2. Zivilkammer, vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt. Gründe: I. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist in der ersten Gläubigerversammlung der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter auf Vorschlag der beteiligten V. bank (fortan: Gläubigerin) abgewählt und an dessen Stelle Rechtsan- walt Dr. S. zum Insolvenzverwalter gewählt worden. Rechtsanwalt Dr. S. gehört einer Anwaltssozietät an, welche in der Zeit von 1998 bis 2003 von der Gläubigerin 28 Einzelmandate erhalten hat, von denen im Zeit- punkt seiner Wahl sieben noch nicht abgeschlossen waren. In einem Fall ver- - 3 - tritt ein anderer Sozius der Kanzlei einen Mandanten in einem Verfahren gegen die Gläubigerin. Die Vorinstanzen haben in der Häufung der Mandate einen Versa- gungsgrund nach § 57 Satz 3 InsO gesehen und die Bestellung des Gewählten versagt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 57 Satz 4 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli- che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Bestellung des in der ersten Gläubigerversammlung gewählten, fachlich geeig- neten Verwalters wegen Interessenkollision mit den Interessen eines Groß- gläubigers nur versagt werden kann, wenn diese "die Qualität hat, die einen Richter von der Ausübung seines Amtes ausschließen würde", wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Rechtsbeschwerde benennt auch nur Belegstellen für den weitergehenden Standpunkt, daß die in § 41 ZPO angeführten Ausschlußgründe eines Richters im Rahmen des § 57 Satz 3 InsO herangezogen werden können, aber nicht abschließend sind (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 57 Rn. 30; Graeber, ZIP - 4 - 2000, 1465, 1469; Muscheler/Bloch, ZIP 2000, 1474, 1479). In der von der Rechtsbeschwerde als Beleg für ihren Standpunkt angeführte Abhandlung von Muscheler/Bloch wird ausdrücklich auf die konkrete Art der Verbindung (Dauer, Aktualität, wirtschaftliche Bedeutung) abgehoben, wobei eine durch Tatsachen begründete Gefahr von Interessenkollisionen bereits ausreichen soll (aaO S. 1479). Graeber (aaO S. 1469) läßt neben den Ausschlußgründen, die einer Interessenkollision im Sinne des § 41 ZPO gleichstehen, schon den Anschein einer Interessenkollision im Sinne der Besorgnis der Befangenheit ausreichen. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ersichtlich ausgegangen. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, die Möglichkeit eines Interessen- konflikts auf der Grundlage objektiv gegebener Anhaltspunkte reiche aus, hat auch im übrigen Schrifttum breite Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 57 Rn. 16 f; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 57 Rn. 5). 2. Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Vielzahl der von der Anwalts- sozietät des gewählten Insolvenzverwalters in der Vergangenheit übernomme- nen, zum Teil bei seiner Wahl noch nicht abgeschlossenen Mandate die Ge- fahr - 5 - einer Interessenkollision folgert, welche der Eignung des Gewählten entgegen- steht, beruht dies auf der Würdigung des Einzelfalls und erfordert keine rechts- grundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts. Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak