Entscheidung
X ZA 6/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 6/03 vom 25. Mai 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhil- fe und Beiordnung eines Rechts- sowie eines Patentanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Nachdem über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers entschieden ist, kann der Senat über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers ent- scheiden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Er- folg, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO). Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er ausweislich des Klageentwurfs festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1 bezeichnete DaimlerChrysler AG keine Parteistellung in dem Verfahren I ZR 93/98 vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erlangt habe, dieses Verfahren gegenüber der als Beklagte zu 2 bezeichneten Daimler-Benz AG we- gen Verlustes der Rechtsfähigkeit in der Hauptsache erledigt sei, das genannte Urteil des I. Zivilsenats ein unzulässiges Teilurteil bilde, die Daimler-Benz AG - 3 - Markenraub an der IR-Marke "Classe E" betrieben habe und die Beklagte zu 1 dem Antragsteller allen entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 hat er ferner mitgeteilt, daß die ursprünglich beabsichtigte Feststellungsklage nunmehr als Nichtigkeits- und Restitutionsklage in der Sache I ZR 93/98 behandelt werden und die Verfahren verbunden werden sollen. Kern seines Vorbringens sind die Behauptungen, die DaimlerChrysler AG sei nicht entstanden, die Daimler-Benz AG sei im Handels- register gelöscht, die DaimlerChrysler AG habe sich als Klägerin in das Verfah- ren geschmuggelt und die Daimler-Benz AG habe, weil gelöscht, kein Rechts- schutzbedürfnis mehr gehabt. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund (§§ 579, 580 ZPO) wird mit diesen Behauptungen nicht dargelegt. Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die Be- hauptung, die an der Entscheidung beteiligten Richter des I. Zivilsenats hätten ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt und deshalb - 4 - für befangen erklärt werden müssen. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Befangenheitsanträge sind sämtlich zurückgewiesen worden. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf