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Entscheidung

X ZA 6/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 6/03 vom 26. Februar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2004 durch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. U. , die Richterin am Bundesgerichtshof Mü. und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Me. , Dr. v. Un. , Prof. Dr. Bo. , P. , Dr. Bü. und Dr. S. werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Der Befangenheitsantrag vom 6. Januar 2004 gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. , der ausschließlich mit dessen Mit- gliedschaft in der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) begründet wird, ist unzulässig. Der er- kennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 eine - 3 - Befangenheit des Richters allein wegen dessen Mitgliedschaft im GRUR- Verein verneint. Die bloße Wiederholung eines zurückgewiesenen Ab- lehnungsgesuchs ohne neue Gründe ist rechtsmißbräuchlich und führt zur Unzulässigkeit des neuen Gesuchs (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdn. 6 m.w.Nachw.). II. Die Ablehnungsgesuche gegen die übrigen Richter sind unbegrün- det. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - XI ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß die abge- lehnten Richter Prof. Dr. U. , Mü. , Dr. Me. , Dr. v. Un. , Prof. Dr. Bo. , P. und Dr. Bü. Mitglieder im GRUR-Verein sind. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem Verein mit mehreren tausend Mitgliedern, in dem auch die Ver- fahrensgegnerin des Antragstellers Mitglied ist, ist für sich allein grund- - 4 - sätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2001 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433, vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281, vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848 und Senatsbeschluß in dieser Sache vom 17. Dezember 2003). Erst recht kann aus der freundschaftlichen Verbun- denheit des abgelehnten Richters Dr. S. mit Kollegen, die Mitglie- der des GRUR-Vereins sind, nicht auf dessen mögliche Befangenheit geschlossen werden. Daß die abgelehnten Richter im GRUR-Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen- den Weise tätig geworden sind, zeigt der Antragsteller nicht auf. Allein der Umstand, daß einige der abgelehnten Richter an früheren, für den Antragsteller nachteiligen Entscheidungen mitgewirkt haben, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Soweit der Antragsteller eine Befangenheit daraus herleiten will, daß die Privatanschriften einiger Richter in einer GRUR-Mitgliederliste veröffentlicht sind, "damit Herr Sc. und die anderen GRUR- Parteien wissen, wo die Blumen und Präsente nach einem erfolgreichen Urteil abzuliefern sind", handelt es sich um diffamierende Unterstellun- gen, die jeder Grundlage entbehren. Auch der Umstand, daß einige Richter ihre postalische und telefo- nische Erreichbarkeit am Dienstort gegenüber dem GRUR-Verein be- kanntgegeben haben, läßt keine Rückschlüsse auf eine Voreingenom- menheit gegenüber dem Antragsteller zu. Vielmehr entspricht es durch- aus üblichem Verhalten, daß ein Berufstätiger z.B. Angehörigen, Be- kannten aber auch sonstigen Dritten mitteilt, wo und wie er tagsüber zu erreichen ist. - 5 - Die übrigen Mutmaßungen und ungehaltenen - kaum noch nach- vollziehbaren - Ausführungen des Antragstellers über den Bundesge- richtshof haben keinerlei Bezug zu den abgelehnten Richtern. Bungeroth Müller Joeres Mayen Appl