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Entscheidung

VII ZR 345/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 345/03 vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), der Streithelfer trägt die Kosten der Streithilfe (§ 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO). Gegenstandswert: 124.418,39 € Gründe: Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 ein Organisationsver- schulden trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Denn die dreißigjäh- rige Verjährungsfrist ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Landge- richts. Der Streithelfer hat bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen verschwiegen, daß er, wie auch das Berufungsgericht von der Beschwerde un- beanstandet feststellt, "seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat". Der Streithelfer, dessen Kenntnis sich die Be- - 3 - klagte zurechnen lassen muß, hat damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen. Im übrigen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung. Der Streithelfer ist in nicht verjährter Zeit mit den Män- geln konfrontiert worden, ohne daß die Kläger in gebotener Weise über die Mängelursache und die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten zu 1 aufgeklärt worden sind. Der Streithelfer ist hinsichtlich der Mängelanzeigen auch dann Empfangsbote der Beklagten, wenn er nicht deren Mitarbeiter, sondern als frei- er Architekt tätig war. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka