Urteil
3 U 204/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0901.3U204.13.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Kosten für die Beseitigung von Mängeln an dem Dach eines von dem Beklagten geplanten Neubaus eines Altenpflegeheims, dessen Herstellung er zudem überwacht hatte. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen betreffend den Neubau eines Gebäudes nebst Außenanlagen in der Astraße 67 in A zum Zwecke der Fortsetzung des von ihr betriebenen Altenpflegeheims. Wegen der Einzelheiten des unter dem 13.09.1999 geschlossenen Architektenvertrages sowie des Inhalts der unter dem gleichen Datum von den Parteien unterzeichneten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu diesem Architektenvertrag (AVA) wird auf die von der Klägerin als Anlagen K 13 und K 14 zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entsprechend der unter § 15 des Architektenvertrages vorgesehenen phasenweisen Beauftragung wurde der Beklagte am 06.10.2000 mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 HOAI a. F. und unter dem 19.09.2001 mit den weiteren Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 9 beauftragt. Das Bauvorhaben wurde in der Folgezeit errichtet. Am 26.03.2003 wurden die Dachdichtungsarbeiten und im Sommer 2004 die Leistungen der letzten Gewerke abgenommen. Noch im Jahr 2004 erfolgte die Ingebrauchnahme des Objektes. Am 31.07.2009 fand eine letzte Objektbegehung durch den Beklagten statt. Nachdem im März 2011 in den Räumlichkeiten des Hausmeisters des Objektes Wasser eingetreten war und als Ursache hierfür Undichtigkeiten im Dach ausgemacht werden konnten, wandte sich die Klägerin an den Sachverständigen C. Dieser erstattete unter dem 25.11.2011 ein schriftliches Gutachten, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, dass Fehler bei der Ausführung der Dacharbeiten gemacht worden seien, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Objektüberwachung hätten erkannt und festgestellt werden müssen. Die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzte der Sachverständige C grob auf ca. 275.000,00 Euro. Diese Kosten hat die Klägerin gegen den Beklagten mit ihrer Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin gemäß der §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB verjährt seien. Die hier einschlägige 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 2 BGB sei im Jahr 2004 in Gang gesetzt worden und habe damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Zwar beginne die Verjährungsfrist bei – wie vorliegend - beauftragter Vollarchitektur auch für Pflichtverletzungen des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 von § 33 HOAI bzw. § 15 Abs. 1 HOAI a.F.) grundsätzlich erst mit Vollendung aller beauftragten Architektenleistungen. Vorliegend ergebe sich indes im Hinblick auf die zwischen den Parteien in § 12 des Architektenvertrages in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 der AVA getroffenen Verjährungsregelungen, welche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Ansicht der Kammer von den Parteien im Einzelnen ausgehandelt und damit rechtswirksam vereinbart worden seien, eine andere Beurteilung. Nach diesen Regelungen knüpfe der Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist ausdrücklich an die fingierte Abnahme der Bauleistungen an, die hier spätestens im Sommer 2004 erfolgt sei. Darüber hinaus könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine Arglisthaftung der Beklagten berufen, da weder eine zu den streitgegenständlichen Mängeln führende (gänzlich) unterlassene Objektüberwachung des Beklagten noch die objektiven und subjektiven Voraussetzung eines arglistigen Verschweigens dieses Umstandes ersichtlich seien. Ebenfalls seien die Voraussetzungen für eine sogenannte Sekundärhaftung des Architekten nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass das Urteil des Landgerichts insofern fehlerhaft sei, als in den Gründen eine Arglisthaftung des Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. i.V.m. Artikel 229, § 5 Satz 1 EGBGB verneint worden wäre. Ihre auf dem arglistigen Verhalten des Beklagten gründenden Schadensersatzansprüche seien bei Klageerhebung indes noch nicht verjährt gewesen, da es für den Fristbeginn der diesbezüglichen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Tatsachen durch sie ankomme. Eine solche Kenntniserlangung könne aber frühestens im März 2011 stattgefunden haben, als ihr aufgrund des Wassereintritts im Gebäude die Undichtigkeiten im Dach bekannt geworden seien. Zudem habe sie auch bereits erstinstanzlich konkret zu den Voraussetzungen der Arglisthaftung vorgetragen und ihren diesbezüglichen Vortrag unter Beweis gestellt. Sie habe erstinstanzlich verschiedene Indizien (gravierende Mängel in anderen Gebäudebereichen, unzureichendes Bautagebuch, Eingeständnis des Beklagten selbst zur mangelnden Bauüberwachung) für die lediglich unzureichend stattgefundene Bauüberwachung durch den Beklagten dargelegt sowie unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Mängel an dem Dach derart gravierend gewesen wären, dass diese dem Beklagten bei einer ordnungsgemäßen Objektüberwachung hätten auffallen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigten aber besonders grobe Mängeln an der ausgeführten Bauleistung im Wege des Anscheinsbeweises die Annahme, dass der Objektüberwacher seiner Verpflichtung zur Objektüberwachung nicht nachgekommen sei und – sofern er diese Umstände dem Auftraggeber nicht mitteile – dann auch weitergehend die Annahme, dass ein arglistiges Handeln des Architekten gegenüber dem Auftraggeber vorliege. Demgemäß hätte sich das Landgericht mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen weitergehend auseinandersetzen sowie ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Schwere der Mängel sowie deren Erkennbarkeit im Rahmen der Objektüberwachung nachgehen müssen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Bonn, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 275.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.430,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 275.000,00 Euro zu. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass einem möglichen Anspruch der Klägerin aus § 635 BGB a.F., der vorliegend gemäß Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbar ist, jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht. 1. Das Landgericht ist – was auch von der Klägerin mit der Berufung nicht mehr angegriffen wird - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 635 BGB a.F. grundsätzlich der 5-jährigen Verjährungsfrist unterliegt, welche zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2012 bereits abgelaufen war. Die Parteien haben im Wege der Individualvereinbarung wirksam eine 5-jährige Verjährungsfrist vereinbart, welche nicht erst mit Vollendung sämtlicher beauftragten Architektenleistungen, sondern bereits zum Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistung begonnen hat, wobei die Abnahme der Bauleistung jedenfalls mit Ingebrauchnahme der Sache – hier somit spätestens im Jahr 2004 - fingiert worden ist. 2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin unterliegt auch nicht ausnahmsweise deshalb der Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB, weil der Beklagte arglistig Mängel seines Architektenwerkes verschwiegen hat. Ein derartiges arglistiges Verhalten des Beklagten ist – auch hierin ist dem Landgericht zu folgen - nicht feststellbar. a) Im Fall eines arglistigen Verhaltens des Beklagten würde gemäß Artikel 229 § 6 EGBGB die regelmäßige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 3 BGB gelten, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 2 erst mit Schluss des Jahres zu laufen begonnen hätte, in dem der Anspruch entstanden wäre und die Klägerin zudem auch von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hätte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, Artikel 229 § 6 Rn. 2 und 6). Diese Frist wäre hier noch nicht abgelaufen, da eine solche Kenntniserlangung durch die Klägerin frühestens im März 2011 angenommen werden kann, als ihr aufgrund des Wassereintritts in den Räumlichkeiten des Hausmeisters die Undichtigkeiten im Dach bekannt geworden sind. b) Vorliegend kann jedoch ein im Sinne von § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB arglistiges Verhalten des Beklagten auch nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. aa) Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1973, VII ZR 184/72, NJW 1974, 553; Urteil vom 12.03.1992, VII ZR 5/91, NJW 1992, 1754,1755; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14, zitiert nach juris). Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen hat, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH Urteil vom 20.12.1973, VII ZR 184/72, NJW 1974, 553; Urteil vom 12.03.1992, VII ZR 5/91, NJW 1992, 1754-1755; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14, zitiert nach juris). Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Unternehmer setzt die sichere Kenntnis des Mangels und damit das Bewusstsein, die Leistung vertragswidrig erbracht zu haben, voraus; es genügt nicht, dass der Mangel dem Unternehmer hätte bekannt sein können und müssen oder dass er damit hätte rechnen können, dass bei der Ausführung der Arbeiten möglicherweise nachlässig und unfachmännisch gearbeitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 77/08, zitiert nach juris; Erman/Schwencker, BGB, 14. Auflage 2014, § 634 a Rn. 19). Als Verschuldensform bei dem Unternehmer reicht bedingter Vorsatz aus (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 634 a Rn. 46). Vorliegend bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von den festgestellten Mängeln am Dach positive Kenntnis besaß. Dies wird auch von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht behauptet. Vielmehr macht die Klägerin geltend, dass dem Beklagten diese Mängel aufgrund der von ihm unzureichend vorgenommenen Objektüberwachung gerade verborgen geblieben seien. bb) Ein Mangel des Architektenwerks liegt aber nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, VII ZR 259/02, NJW 2004, 2588). Entsprechend ist es für die Arglisthaftung des Architekten als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankäme, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; zitiert nach juris). Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004, VII ZR 345/03; zitiert nach juris). Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt (BGH, Beschluss vom 05.08.2010, VII ZR 46/09; zitiert nach juris). Voraussetzung für die Arglist ist allerdings, dass der Architekt das Bewusstsein hat, er habe seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat (BGH, Beschluss vom 05.08.2010, VII ZR 46/09; zitiert nach juris.) oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 77/08; zitiert nach juris). Im hier konkreten Fall rügt die die Klägerin, der Beklagte sei seiner Objektüberwachungspflicht hinsichtlich der Dachabdichtungsarbeiten nicht nachgekommen. Im Rahmen der Bauüberwachung sind aber gerade Abdichtungsarbeiten von besonderer Bedeutung. Diese Arbeiten sind besonders schadensträchtig und deshalb vom Architekten sehr sorgfältig zu überwachen. Es handelt sich um einen abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teil der Baumaßnahme. Der Architekt muss, wenn er diese Arbeiten gar nicht oder völlig unzureichend überwacht, damit rechnen, gegebenenfalls einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben. Nach der Rechtsprechung wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2010, VII ZR 46/09; Beschluss vom 17.06.2004, VII ZR 345/03; OLG Brandenburg Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05; jeweils zitiert nach juris). Vorliegend kann indes nicht festgestellt werden, dass der Beklagte in Bezug auf die Dacharbeiten keine bzw. nur eine gänzlich unzureichende Überwachungstätigkeit entfaltet hat und ihm deshalb die Möglichkeit, dass aufgrund dessen ein erheblicher Baumangel besteht und mangels Überwachung nicht zum Vorschein kam, bewusst gewesen ist. (1) Grundsätzlich muss die Klägerin die Voraussetzungen einer Arglist des Beklagten beweisen. Dies ist ihr – wie auch vom Landgericht zu Recht angenommen - alleine durch die von ihr vorgetragenen „Indizien“ nicht gelungen. Lediglich der Umstand, dass möglicherweise noch an anderen Teilen des Objektes Mängel vorliegen, rechtfertigt – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt worden ist – nicht den Rückschluss, dass die Klägerin keine bzw. nur eine völlig unzureichende Überwachungstätigkeit hinsichtlich des streitgegenständlichen Gewerkes vorgenommen hat. Des Weiteren kann eine unterlassene Bauüberwachung auch nicht aus der im Rahmen der Ortsbesichtigung getätigten Äußerung des Beklagten, dass man ja nicht ständig alle Firmen überwachen könne, geschlossen werden. Diese Äußerung kann nicht als Eingeständnis des Beklagten für eine unterlassene Bauüberwachung gewertet werden, vielmehr hat er hiermit lediglich auf die seines Erachtens nur in begrenztem Umfang gegebenen Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der ihm übertragenen Objektüberwachung hingewiesen. Schließlich vermag auch weder aus dem zunächst als Bautagebuch vorgelegtem Dokument noch aus der später eingereichten Dokumentation eine im Sinne des Arglisttatbestandes unzulängliche Bauüberwachung der Dacharbeiten gefolgert werden. Dass die zunächst als Bautagebuch eingereichte Dokumentation unzureichend war, vermag möglicherweise - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – einen Einwand dahin gehend begründen, dass der Beklagte einen Teil der wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 8 HOAI nicht erbracht hat, was zu einer Minderung des Honorars führt. Dass aber tatsächlich eine das streitgegenständliche Gewerk betreffende Bauüberwachung überhaupt nicht stattgefunden hat oder aber so unzureichend war, dass der Beklagte deshalb damit rechnen musste und in Kauf genommen hat, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben, kann auch hieraus nicht gefolgert werden. Auch das nunmehr als Bautagebuch vorgelegte neue Dokument vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu geben. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe dieses Dokument im Nachhinein gefälscht, als richtig unterstellt, lässt dies eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Damit stünde lediglich fest, dass der Beklagte versucht hat, die von ihm unzureichend erbrachte Dokumentation der Bauüberwachung zu vertuschen, nicht aber, dass eine Bauüberwachung selbst nicht stattgefunden hat. Schließlich kann auch nicht alleine aus dem Umfang des Projektes oder der Größe der zu überwachenden Dachfläche der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte die Dacharbeiten überhaupt nicht bzw. nur gänzlich unzureichend kontrolliert hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – aus der Anhörung des Sachverständigen D. Selbst unterstellt, dass das Gesamtvolumen der zu überwachenden Gewerke für eine Person zu umfangreich gewesen wäre, vermag dies nur den Schluss zuzulassen, dass jedenfalls einzelne Gewerke nicht mit der hinreichenden Sorgfalt überwacht worden sein können. Dass davon aber auch gerade das hier streitgegenständliche Gewerk der Dacharbeiten betroffen war, kann hieraus nicht gefolgert werden. Zwar hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass alleine die Überwachungstätigkeit für eine Dachfläche von 1600 qm von einer einzelnen Person eigentlich nicht zu bewältigen sei. Insofern hat aber bereits die Klägerin nicht behauptet, dass das gesamte Dach in einem Abschnitt bearbeitet worden wäre. Dass dem gerade nicht so war, hat vielmehr der Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung und sodann nochmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.07.2016 erklärt. Der Beklagte hat insofern ausdrücklich klargestellt, dass die Arbeiten am Dach nicht in einem Bauabschnitt ausgeführt worden seien, sondern in verschiedenen, zeitlich voneinander getrennten Bauabschnitten, so dass die Arbeiten sich insgesamt über mehrere Monate gestreckt hätten. Soweit anzunehmen ist, dass Bauüberwachungstätigkeit täglich nur eine Stunde erfolgte (Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19.07.2016), begründet dies weder eine Verpflichtung zum Hinweis auf eine unzulängliche Bauüberwachung des Gewerks Dachdeckerarbeiten, noch begründet es einen Ausfall der Bauüberwachungstätigkeit, der geeignet gewesen wäre, eine Arglisthaftung auszulösen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das zeitliche und personelle Ausmaß dieser Überwachungstätigkeit ausgereicht hat, eine mangelhafte Bauüberwachung anzunehmen. Im Rahmen der Arglisthaftung kommt es darauf an, ob dem mit der Bauüberwachung beauftragten Beklagten auffallen musste, dass es angesichts dieses Umfangs der Überwachungstätigkeit zu Ausführungsfehlern kommen werde. Dabei ist davon auszugehen, dass die Dachdeckerarbeiten weder zeitlich noch räumlich lückenlos kontrolliert werden konnten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen musste sich dem Beklagten nicht aufdrängen, dass das Maß der Bauüberwachung zu einer Vielzahl von Ausführungsfehlern führen würde. (2) Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast zu ihren Gunsten durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Ähnlich wie bei der Feststellung eines die Arglisthaftung begründenden Organisationsverschuldens kann auf Arglist geschlossen werden, wenn ein Mangel derart augenfällig ist, dass nach der Lebenserfahrung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Auftragnehmer ihn erkannt und als Mangel eingeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2014, VII ZR 26/12; OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009, 10 U 1559/07; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07, a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2007, 21 U 109/06; jeweils zitiert nach juris). Einem Mangel kommt dann eine solche Indizwirkung zu, wenn es sich um einen besonders schweren Bauwerksmangel handelt, der in seiner Art, seinem Ausmaß und in seiner Erkennbarkeit weit über das Maß eines durchschnittlichen Sachmangels im Sinne von § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinausgeht. Dabei ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Bauwerksmangel nur auf eine unsorgfältige Bauüberwachung als solche, nicht aber auf eine Arglist des Architekten schließen lässt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009, 10 U 1559/07; zitiert nach juris). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann hier nicht von einem solchen besonders schwerwiegenden Bauwerksmangel ausgegangen werden, der – selbst wenn man die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umstände einbezieht - den Rückschluss auf eine Arglist des Beklagten zulässt. Zwar hat der Sachverständige D in seinem Gutachten sowie nochmals bei seiner mündlichen Anhörung Mängel im Rahmen der Ausführung der Abdichtungsarbeiten bestätigt. Insofern hat der Sachverständige ausgeführt, dass Fehler bei der Verschweißung der Abdichtungslagen gemacht worden seien und zudem der Kleber im Rahmen der Verklebungsarbeiten nicht in Streifen, sondern in „Kringeln“, und zudem teilweise nicht in ausreichender Menge aufgetragen worden sei. Allerdings kann nach Auffassung des Sachverständigen aus den von ihm im Ergebnis festgestellten Baumängeln noch nicht einmal der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte die Bauüberwachung unzureichend durchgeführt hat. Dies kann nach Auffassung des Senats indes letztlich dahin gestellt bleiben, denn jedenfalls kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten ein eigenes fehlerhaftes Verhalten und ein darauf beruhendes Übersehen eines möglichen Baumangels bewusst gewesen sein muss. Hinsichtlich der Fehler bei der Verschweißung hat der Sachverständige D ausgeführt, dass die Qualität der Verschweißung nur sehr eingeschränkt überprüfbar sei und daher die Fehler im Rahmen der üblichen Qualitätskontrollen nicht unbedingt hätten erkannt werden müssen. Zunächst sei der Vorgang des Verschweißens durch Sichtkontrolle kaum überprüfbar. Zwar könne auf eine fehlerhafte Verschweißung geschlossen werden, wenn im Rahmen des Arbeitsprozesses keine sich bildenden Bitumenwülste erkennbar seien. Allerdings sei anzunehmen, dass der mit der Ausführung beauftragte Arbeiter – da der korrekte Wärmeeintrag grundlegendes Dachdeckerwissen darstellen würde – bei einer Arbeitskontrolle sofort den erforderlichen Wärmeeintrag bewerkstelligen würde. Wie kurz zuvor gearbeitet worden sei, könne dann nicht mehr festgestellt werden. Zudem dürfte auch bei einer derart großen Flachdachfläche eine unbemerkte Überwachung kaum möglich sein. Eine Kontrolle der fertigen Verschweißung sei dann aber – so der Sachverständige – nur noch durch eine in der Baupraxis nicht übliche zerstörende Trennung möglich und nicht – wie vom Sachverständigen E vertreten – durch bloßes Begehen der Dachfläche. Zum einen würden sich durch bloßes Begehen feststellbare Hohlstellen infolge fehlerhafter Verschweißung normalerweise erst im Laufe der Zeit einstellen und seien nur dann bereits bei der Herstellung vorhanden, wenn eine Verbindung der Bitumenbahnen vollständig fehlen würde. Zum anderen sei es allenfalls mit den besonderen Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachverständigen für das Dachdeckerhandwerk möglich, durch bloßes Begehen eine unzureichende Verschweißung festzustellen, eine derartige Kenntnistiefe könne aber bei einem Bauleiter, der 15-20 Gewerke zu überwachen habe, nicht erwartet werden. Bezüglich der Verklebearbeiten sei zwar eine kurzfristige Sichtkontrolle vor der Verlegung der Dämmstofflagen grundsätzlich möglich. Demgemäß hätte hierbei die Aufbringung des Klebers in „Kringeln“ sowie die teilweise zu geringe Auftragsmenge möglicherweise erkannt werden können. Hinsichtlich des Auftrages des Klebers in Kringeln sei es jedoch bereits fraglich, ob der Beklagte dies überhaupt als nicht ordnungsgemäß erkannt hätte. Insofern sei zu berücksichtigen, dass – auch wenn die damaligen Herstellerangaben insofern Vorgaben gemacht hätten - das Aufbringen in „Kringeln“ statt in geraden Streifen zum Zeitpunkt der Bauausführung – und so sei es auch heute noch – gängiger Baupraxis entsprochen habe. Der ausdrückliche Hinweis, dass der Auftrag des Klebers in Streifen erfolgen solle, sei auch erst im Jahr 2008 in die Flachdachrichtlinie aufgenommen worden. Unabhängig davon müsse aber auch bei diesen Arbeiten wieder berücksichtigt werden, dass der ausführende Handwerker im Rahmen von Kontrollen in der Regel bemüht sein werde, die Herstellervorgaben korrekt umzusetzen. Vor diesem Hintergrund ließen auch die Fehler im Rahmen der Verklebearbeiten keinen zweifelsfreien Schluss hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäßen Bauüberwachung zu. Schließlich sind die festgestellten Mängel nach den Ausführungen des Sachverständigen auch in ihrem Ausmaß nicht so gravierend, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nur infolge einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei den im Rahmen der Schweißarbeiten festgestellten Mängeln nicht nur um einen punktuellen Verarbeitungsfehler handeln würde. Allerdings war – so der Sachverständige – weniger als die Hälfte des Daches von diesem Verarbeitungsfehler betroffen. Eine fehlerhafte Auftragsmenge des Klebers konnte der Sachverständige lediglich bei 2 von 6 untersuchten Stellen erkennen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nach Auffassung des Senates insgesamt überzeugend. Der Sachverständige D hat nachvollziehbar erläutert, dass der Beklagte selbst bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung die Mängel bei den Schweiß- und den Verklebearbeiten nicht unbedingt hätte erkennen müssen; er hat insoweit die nur eingeschränkt vorhandenen Kontrollmöglichkeiten des Architekten anschaulich dargestellt. Anhaltspunkte für Zweifel an seinen Ausführungen sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von der Klägerin eingeholten Gutachten der Sachverständigen C und E. Der Sachverständige C kommt zwar in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von ihm festgestellten Mängel im Rahmen einer ordnungsgemäßen Objektüberwachung hätten erkannt und festgestellt werden müssen. Der Sachverständige stellt diese Behauptung allerdings in den Raum, ohne überhaupt darauf einzugehen, inwiefern diese Mängel von dem Beklagten im Rahmen der Bauüberwachung seines Erachtens hätten erkannt werden können, weshalb seine Ausführungen insoweit unzureichend und nicht nachvollziehbar sind. Sofern der Sachverständige E in seinem Gutachten den Ausführungen des Sachverständigen D dergestalt entgegen getreten ist, als dass er eine Erkennbarkeit der Mängel bei den Schweißarbeiten durch Betreten der Dachfläche und bei den Verklebungsarbeiten durch bloße Sichtkontrolle im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung für möglich erachtet hat, ist der Sachverständige D diesen Einwänden überzeugend entgegengetreten. Dieser hat zunächst – wie ausgeführt – darauf hingewiesen, dass eine Erkennbarkeit der Mängel durch bloßes Begehen der Dachfläche allenfalls einem Sachverständigen für das Dachdeckerhandwerk möglich wäre, allerdings nicht von einem Bauleiter erwartet werden könne. Zudem hat er auch auf die Schwierigkeit hingewiesen, dass eine Kontrolle der Schweiß- und Verklebearbeiten nur zeitlich befristet möglich ist und der ausführende Handwerker sich gerade unter Beobachtung korrekt verhalten wird. Sofern die Klägerin darüber hinaus weitere Einwände gegenüber den Ausführungen des Sachverständigen erhoben hat, zielen diese letztlich sämtlich darauf ab, dass der Sachverständige D im Rahmen seines Gutachtens die weitreichenden Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung besonders schadensanfälliger Gewerke verkannt habe und damit bei der Bewertung der von dem Beklagten geleisteten Bauüberwachung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Unabhängig davon, dass dieser Vorwurf nicht nachvollzogen werden kann, da der Sachverständige D etwa unter Punkt 4.3 seines Ergänzungsgutachtens explizit auf die besondere Überwachungspflicht des Architekten hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte beim Dachaufbau eingegangen ist, ist das Vorbringen der Klägerin für die hierzu entscheidende Frage der Arglist des Beklagten auch nicht erheblich. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte weitergehende Kontrollpflichten gehabt hätte, bei deren Befolgung die mangelhafte Ausführung der Arbeiten zu erkennen gewesen wäre, lässt sich hieraus lediglich folgern, dass der Beklagte die Bauüberwachung tatsächlich unzureichend durchgeführt hat. Eine solche Feststellung reicht jedoch – wie ausgeführt - für die Annahme der Arglist gerade nicht aus. 3. Eine längere Verjährungsfrist kommt vorliegend - entgegen der von der Klägerin in ihrer Berufung vertretenen Auffassung - auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aufgrund Organisationsverschuldens in Betracht. Nach den Grundsätzen der Haftung aufgrund Organisationsverschuldens hat der Unternehmer wegen eines der Arglist gleichzusetzenden Verhaltens mit einer entsprechend verlängerten Verjährungsfrist einzustehen, wenn er die Überwachung und Prüfung des Werkes nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Die Rechtsprechung zum Organisationsverschulden folgt dem Gedanken, dass sich der Vertragspartner, der seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber nicht allein, sondern arbeitsteilig nachkommt, durch den Einwand, er habe von Mängeln, die durch seine Mitarbeiter oder Subunternehmer verursacht worden sind, keine Kenntnis gehabt, nicht von seiner Pflicht zur Offenbarung der Mängel frei zeichnen kann. Diese Grundsätze kommen hier indes nicht zum Tragen. Der Beklagte war nicht arbeitsteilig, sondern allein mit der Bauüberwachung befasst. Kommt er den sich daraus ergebenden Pflichten nur unzureichend nach und übersieht dabei Mängel am Bauwerk, handelt es sich um einen Fall der Gewährleistung, der nicht auf arbeitsteiliger Organisation, sondern auf dem Zusammenwirken verschiedener unabhängig voneinander am Bau Beteiligter beruht, die jeder für sich im Rahmen ihrer Verträge für die Mängel gegenüber dem Bauherrn einzustehen haben. Anderenfalls würde bei mangelnder Bauüberwachung stets die lange Verjährungsfrist zu Lasten des Architekten eingreifen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 02.10.2007, 7 U 183/06; zitiert nach juris). 4. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine verlängerte Verjährungsfrist im Hinblick auf die sogenannte Sekundärhaftung des Architekten berufen. Nach den Grundsätzen der sogenannten Sekundärhaftung ist der Architekt aus seiner Stellung als Sachwalter des Bauherrn zwar verpflichtet, diesen über ihm bekannte Mängel auch insoweit aufzuklären, als er selbst für den Mangel verantwortlich ist. Rechtsfolge einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist, dass der Architekt sich auf die Verjährung nicht berufen kann, als er bei der gebotenen Aufklärung für den Mangel in Anspruch genommen hätte werden können (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 2024). Eine Sekundärhaftung kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht, wenn sich der Baumangel – wie vorliegend - erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zeigt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 2025). Die Ausführungen der Klägerin in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 19.07.2016, 10.08.2016 und 16.08.2016 vermögen ebenso wie die Ausführungen des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2016 keine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 275.000,00 Euro festgesetzt.