Leitsatz
X ZB 40/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 40/02 vom 22. Juni 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 240 Satz 2 Zu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledi- gungserklärung. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - X ZB 40/02 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck am 22. Juni 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2002 wird auf Kosten der Klä- gerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte führte die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des La- geberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 durch und bestätigte mit Testat vom 18. April 2000 deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 widerrief sie den Bestätigungsvermerk und untersagte der Klägerin dessen weitere Verwendung. - 3 - Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie beantrag- te, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Verwendung des Bestätigungsver- merks zu dulden. Nach Klageerhebung erteilte ein anderer, zwischenzeitlich von der Klägerin beauftragter Abschlußprüfer einen uneingeschränkten Bestä- tigungsvermerk für den Jahresabschluß 1999. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Landgericht wies die Klage ab, da der ur- sprüngliche Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren aus ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung weiterverfolgt. Durch Be- schluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2002 (101 IN 2398/02) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Klägerin ein allgemei- nes Verfügungsverbot auferlegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren für unterbrochen erklärt (§ 240 Satz 2 ZPO). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin Aufhe- bung dieser Entscheidung. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO tritt bereits ein, wenn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbotes verbunden wird. Dies ist hier nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts der Fall. 2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das vorliegende Verfah- ren betreffe auch die künftige Insolvenzmasse. Gegenstand des Klageverfah- - 4 - rens sei die Frage gewesen, inwieweit der Widerruf des Bestätigungsvermerks zu Unrecht erfolgt sei; denn nur dann habe die Beklagte die Verwendung des Vermerks dulden müssen. Diese Verwendungsmöglichkeit wirke sich auf das Vermögen der Klägerin und damit auf die künftige Insolvenzmasse aus. Die Beziehung zur Insolvenzmasse sei auch nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin verloren gegangen. Die Frage, ob die Be- klagte zum Widerruf des Bestätigungsvermerkes berechtigt gewesen sei oder nicht, habe Bedeutung für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die bei einem unberechtigten Widerruf dem Grunde nach in Betracht kämen. Schadensersatzforderungen gehörten aber zur Insolvenzmasse. Gleiches gelte für die von der Klägerin erstrebte Feststellung, die die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern könnte. a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Klagebe- gehren auch nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ebenso wie die ursprüngliche Klage einen Gegenstand betrifft, der zur künftigen Insol- venzmasse gehört, und daß deshalb die Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO eingetreten ist. Der Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO setzt voraus, daß das an- hängige Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§§ 35, 36 InsO). Eine Unterbre- chung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängi- gen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenz- masse gehören kann. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse reicht nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rdn. 8; MünchKomm./Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 240 Rdn. 20). Zur Masse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es - 5 - der (Einzel-) Zwangsvollstreckung unterliegt und pfändbar ist, sowie der Neu- erwerb. b) Die Klage war ursprünglich auf die Duldung der weiteren Verwendung des durch die Beklagte erteilten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluß und den Lagebericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 gerichtet. Nach ihrem Vortrag ergab sich die Notwendigkeit der Klage daraus, daß die Klägerin dringend auf diese Verwendungsmöglichkeit angewiesen war. Denn sie hatte ihren nach § 340 k HGB in Verbindung mit § 316 HGB durch einen Prüfer zu bestätigenden Jahresabschluß und Lagebericht gemäß § 170 AktG durch ihren Vorstand an ihren Aufsichtsrat zu leiten, um eine Entscheidung über die Ver- wendung ihrer Bilanzgewinne zu ermöglichen. Nach § 26 KWG war die Kläge- rin als Kreditinstitut weiterhin zur Vorlage ihres geprüften und bestätigten Jah- resabschlusses an das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen verpflichtet. Vor allem aber benötigte die Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des Bestätigungsvermerks nach § 7 Abs. 2 Wertpapier-VerkaufsprospektG in Ver- bindung mit § 9 Wertpapier-VerkaufsprospektVO für die Durchführung einer geplanten Kapitalerhöhung. Der Anspruch auf Verwendung des Bestätigungs- vermerks für einen Jahresabschluß und für einen Lagebericht stellt sich damit als ein Nebenanspruch dar, der auf der handelsrechtlichen Prüfungspflicht be- ruht, denen Kapitalgesellschaften unterworfen sind (vgl. §§ 316 ff. HGB). Ge- genstand und Umfang der Prüfung beziehen sich auf das Vermögen der Ge- sellschaft (vgl. § 317 HGB). Daran hat auch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläge- rin hier nichts geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (u.a. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 6.12.1984 - VII ZR 64/84, - 6 - NJW 1986, 588, 589; Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530, 531 - Unterwerfung durch Fernschreiben; Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769 - Radio Stuttgart; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzeswidrigkeit II) und der herrschenden Meinung (vgl. die um- fangreichen Nachweise aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und aus der Literatur bei Stein/Jonas/Borck, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 39 mit Fn. 134; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdn. 34; Großkomm.UWG/ Jacobs, Vor § 13 UWG, D Rdn. 288) führt zwar das Begehren, die Erledigung der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstandes; nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsan- trag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung. Da- durch ändert sich aber die Massebetroffenheit der Klage im Sinne des § 240 ZPO nicht. Melullis Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck