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Entscheidung

2 StR 153/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 153/04 vom 25. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der Senat an: - 3 - Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Ge- samtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstra- fe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist. Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer