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Entscheidung

5 StR 63/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090517B5STR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090517B5STR63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 63/17 (alt: 5 StR 300/15) vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge vorschriftswidriger Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Regelung der Neuverteilung auch des hiesigen Verfah- rens durch den Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 17. Dezem- ber 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Änderung des Geschäfts- verteilungsplans wird den Anforderungen an eine im Voraus erfolgte generell- abstrakte Zuständigkeitsbestimmung gerecht. Insbesondere macht sie die Zu- ständigkeitsbestimmung nicht von erst im Nachhinein eintretenden, in der Ent- scheidung der betroffenen Spruchkörper stehenden Umständen abhängig (vgl. BVerfG, StraFo 2017, 64). 2. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die im ersten Rechtsgang ge- troffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten - 3 - nicht von der Teilaufhebung durch das Senatsurteil vom 10. November 2015 erfasst waren, es insoweit an die Feststellungen des ersten Tatgerichts gebun- den war und zur Person des Angeklagten nur ergänzende Feststellungen hätte treffen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600). Mit Blick darauf, dass die Strafkammer – widerspruchsfrei ergänzt um neue Erkenntnisse – inhaltsgleiche Feststellungen getroffen hat wie das frühere Tatgericht, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfeh- ler beruht. 3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das ausdrücklich eine „nachträg- liche Gesamtstrafe“ unter Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Einzelstra- fen gebildet und in den angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) § 55 StGB als Rechtsgrundlage hierfür angeführt hat, handelt es sich um die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da – auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache – ein einheitliches Verfahren gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 213/14, NJW 2015, 500, 502; Beschluss vom 25. Juni 2004 – 2 StR 153/04). Dies beschwert den Angeklag- ten jedoch nicht. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher