Entscheidung
5 StR 71/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 71/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO in den gesamten Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten D wegen bandenmäßi- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, die Angeklag- ten V und S wegen desselben Delikts in einem Fall zu Freiheitsstrafen von acht Jahren bzw. von sieben Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten G wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Zusätzlich hat es sichergestellte Betäubungsmittel sowie Laborgeräte nebst Zubehör eingezogen und bei den nach § 30a BtMG verurteilten Angeklagten Geldbe- träge für verfallen erklärt. - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete und betrieb der Angeklagte D mit den gesondert verfolgen Ge und Ga von Ende 2000 bis Frühjahr 2001 ein Drogenlabor zur Herstellung von Methylen- dioxymethamphetamin (MDMA = „Ecstasy“) in Hoppegarten (Fall 1), an- schließend im Herbst 2001 mit den Angeklagten V und S – unter Mithilfe des Angeklagten Giesen – ein weiteres solches Labor in Kevelaer (Fall 2). Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrügen und die Sachrügen, soweit diese den Schuld- spruch betreffen, bleiben durchweg erfolglos. Zwar begegnet die Begründung der Beweiswürdigung des Landgerichts zu Fall 1 sachlichrechtlichen Beden- ken. Der Senat gelangt aber zu dem Ergebnis, daß das angefochtene Urteil im Blick auf die gesamte – sonst ausreichend dargelegte und rechtsfehlerfrei ausgewertete – Beweislage auf solchen Mängeln nicht beruht. a) Hauptbelastungszeuge im Fall des Drogenlabors Hoppegarten ist der als Bandenmitglied wegen Beteiligung an dieser Tat in einem Vorprozeß rechtskräftig verurteilte Ga . Dessen Aussage würdigt das Landgericht als glaubhaft, weil er sich selbst schwer belastet habe und seine Aussage in Teilbereichen durch andere Beweismittel gestützt werde. Dies greift indes zu kurz. Das Landgericht hätte sich mit solch knappen Erwägungen grundsätz- lich nicht begnügen dürfen, sondern hätte entscheidend auch darauf Bedacht nehmen müssen, daß Ga gerade in einem gegen ihn selbst gerichte- ten Strafverfahren den Angeklagten D als Mit-Bandenmitglied schwer belastet hatte und wegen seiner – allerdings wesentlich geringer bewerte- ten – Mitwirkung an derselben Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Danach liegt nämlich mehr als nahe, daß Ga sich durch diese – die Merkmale des § 31 Nr. 1 BtMG offensichtlich erfüllende – schwerwiegende - 4 - Belastung von D als „Aufklärungsgehilfe“ Vorteile hinsichtlich der ei- genen Bestrafung verschafft hat. Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wesentlicher Ge- sichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; für diesen Fall besteht nämlich die nicht fernliegende Gefahr, daß der „Aufklärungsge- hilfe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständi- gen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). Ist ein geständiger Mitbeschuldigter, auf dessen belastende Aussage die Überführung des An- geklagten entscheidend gestützt wird, bereits wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muß die Beweiswürdi- gung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung als Aufklärungsgehilfe verdient hat oder nicht. Im Anschluß daran hat der Tatrichter zu würdigen, ob sich der geständige Mitbeschuldigte nicht nur durch die wahrheitsgemäße Belastung eines anderen eigene Vorteile ver- schafft hat, sondern sich möglicherweise darüber hinaus in bedenklicher Weise zu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben kann, so durch übertriebene Darstellung von dessen Tatbeteiligung – etwa zur partiellen eigenen Entlastung oder zu der eines weiteren Tatbeteiligten – oder durch andere wahrheitswidrige Bekundungen – etwa auch zur Vertu- schung der Beteiligung eines Dritten. Fehlen Darlegungen hierzu in den Ur- teilsgründen, so kann dies als durchgreifender Erörterungsmangel ein sach- lichrechtlicher Fehler sein (vgl. auch BGHSt 48, 161, 168). Tatsächlich geht das Landgericht an keiner Stelle der Beweiswürdigung auch nur ansatzweise darauf ein, daß die Aussage Ga s, wonach er einen untergeordneten Tatbeitrag, D aber einen der Haupttatbeiträge geleistet habe, ange- sichts der in § 31 BtMG für Aufklärungsgehilfen vorgesehenen Milderungs- möglichkeiten mit der bei einer solchen Motivlage gebotenen besonderen Vorsicht zu würdigen ist. - 5 - Zu kurz kommt zudem folgendes: Das Landgericht hat aufgrund der Zubilligung eines verdichteten Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO seine Überzeugung weitestgehend nicht etwa unmittelbar auf eigene Angaben des Ga in der Hauptverhandlung gestützt, die kritisch von allen Seiten hätten hinterfragt werden können, sondern nur mittelbar auf sol- che Aussagen, die er in seinen polizeilichen Vernehmungen und in der ge- gen ihn zuvor durchgeführten Hauptverhandlung getätigt hatte. Kann der An- geklagte aber sein durch Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, nicht ausüben, weil diesem ein weitgehendes oder umfassendes Auskunftsverweigerungs- recht zugestanden wird, muß dieser Umstand schon deshalb bei der Be- weiswürdigung hinreichend bedacht werden, weil die durch Vernehmung der Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen eines kontradiktorischen Verhörs (§ 69 Abs. 2 StPO) nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt werden kann (vgl. BGHSt 46, 93, 106). b) Im Zusammenhang mit diesen sachlichrechtlichen Beweiswürdi- gungsmängeln merkt der Senat noch zu zwei Verfahrensrügen folgendes an: Beweisanträge zur Frage einer Absprache mit Ga in dem Vorverfah- ren sind mit durchgreifend bedenklicher Begründung als unbeachtlich abge- lehnt worden. Das Landgericht hat dabei verkannt, daß es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen gerade entscheidend darauf ankommen kann, ob er sich geständig im Rahmen einer verfahrens- beendenden Absprache durch die Belastung von Mittätern – womöglich unter Verringerung des eigenen Tatbeitrags – einen erheblichen Vorteil verspre- chen konnte oder nicht (vgl. BGHSt 48, 161, 168). Erheblichen Bedenken unterliegt auch die Begründung, mit der das Landgericht Anträge auf Ver- nehmung des dritten Bandenmitglieds im Fall 1, des gesondert Verfolgten Ge , wegen dessen Unerreichbarkeit abgelehnt hat. Es blieb unbeachtet, daß ein Zeuge auch dann erreichbar sein kann, wenn er im Ausland im We- ge der Videokonferenz nach § 247a StPO aus der Hauptverhandlung heraus - 6 - mittels einer zeitgleichen Bild-Ton-Übertragung vernommen werden kann (BGHSt 45, 188, 190). Die zugehörigen Beweisantrags- und Aufklärungsrügen scheitern frei- lich sämtlich an der Unzulänglichkeit des Revisionsvorbringens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem Beweisantrag zur Frage einer Verständigung im Vorver- fahren gegen Ga mangelt es bereits an einer hinreichend konkreten Beweisbehauptung. Zudem fehlt für die zugehörigen Rügen unerläßlicher Begleitvortrag; dies betrifft sowohl die Aussageberechtigung und -bereitschaft des als Zeugen benannten anwaltlichen Beistands des Haupt- belastungszeugen Ga als auch die schriftlichen Gründe des gegen diesen ergangenen Urteils, deren Kenntnis zur sachlichen Überprüfung des Rügevorbringens unerläßlich wäre. Die den Mittäter Ge betreffenden Be- weisantragsrügen scheitern, abgesehen von einer kaum zulänglichen Be- weisbehauptung, am Fehlen des erforderlichen vollständigen Vortrags der die Unerreichbarkeit des Zeugen betreffenden Verfahrensvorgänge. c) Trotz der sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsmängel kann der Senat ein Beruhen der die Schuldsprüche – namentlich den zu Fall 1 – tra- genden Urteilsfeststellungen auf der unzulänglich abgehandelten Beweis- würdigung hier ausschließen. Dies ergibt sich aus der weiteren ungewöhnlich dichten Beweislage zum Nachteil des Angeklagten D im Fall 1; die hierzu getroffenen Feststellungen stützen die rechtsfehlerfrei und im wesent- lichen unabhängig davon getroffenen Feststellungen zu Fall 2 ohnehin nur peripher. Die Angaben des Hauptbelastungszeugen Ga werden durch mehrere andere Zeugen in verschiedenen für den gesamten Tatablauf mar- kanten Punkten bestätigend gestützt; die Annahme von deren Glaubwürdig- keit begegnet keinen wesentlichen Bedenken. Ga s Angaben werden ferner in ebenfalls markanten Details durch Sachbeweis und Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen bestätigt. Zudem hat der Angeklagte D - 7 - selbst in seiner schließlich abgegebenen Einlassung eine Tatbeteiligung kei- neswegs gänzlich in Abrede gestellt. Seine eigene verharmlosende Version wird schließlich durch die festgestellten Begleitumstände seiner einschlägi- gen Vorbelastung und sein unabhängig von den Erkenntnissen zu Fall 1 festgestelltes gesamtes Tatverhalten im Fall 2 durchgreifend in Zweifel gezo- gen. Im Blick auf die Gesamtheit dieser hochgradig belastenden Beweisla- ge schließt der Senat aus, daß das Landgericht durch die gebotene vorsich- tige und kritischere Bewertung der Angaben des Hauptbelastungszeugen Ga im Ergebnis zu abweichenden Erkenntnissen zur Täterschaft D s im Fall 1 und zu dem ihm angelasteten Schuldumfang gelangt wä- re. Dieses Ergebnis ist insbesondere deshalb zu verantworten, weil das Landgericht in angemessen kritischer Anwendung des Zweifelssatzes bei dem Angeklagten D im Fall 1 – und gleichermaßen bei allen drei als Bandenmitgliedern abgeurteilten Angeklagten im Fall 2 – nur die Mindest- feststellung zugrunde gelegt hat, daß sie aus ihrer jeweiligen Tatbeteiligung nicht mehr als einen Monatsverdienst von 2.000 DM erlöst hätten, mithin nicht als zentrale Gestalter und Nutznießer des jeweiligen Tatgeschehens anzusehen sind. 2. Sämtliche Strafaussprüche halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Namentlich aus dem letztgenannten Umstand erwächst ein die Strafzumessung berührender Erörterungsmangel, der dem Senat Anlaß zur Beanstandung der Strafaussprüche gegen die drei Hauptangeklagten gibt, selbst wenn die Bemessung der gegen sie erkannten Strafen für sich ange- sichts des Gewichts der Taten dem Ergebnis nach noch keinen Grund zur Beanstandung gäbe. - 8 - Das Landgericht hat zwar zutreffend die hohe Professionalität der Ta- ten gewichtig erschwerend gewertet. Es hat indes – jenseits einer Erwäh- nung bei der Gesamtstrafbemessung gegen D (UA S. 80) – davon abgesehen, in diesem Zusammenhang den jene Strafschärfung relativieren- den Umstand ausdrücklich heranzuziehen, daß – wie ausgeführt – zugunsten eines jeden als Bandenmitglied verurteilten Angeklagten vor dem Hinter- grund nicht übermäßig hoher monatlicher Entlohnung seine nicht führende Rolle innerhalb der Bandenstruktur anzunehmen war. Diesem Umstand wäre bei der gegebenen Sachlage ausdrücklich Beachtung zu schenken gewesen. b) Der Angeklagte G , der lediglich als nicht der Bande angehö- render Gehilfe abgeurteilt worden ist, beanstandet mit seiner Revision zu- treffend, daß das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 31 BtMG fehlerhaft unerörtert gelassen hat, obwohl dieser Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen frühzeitig belastende Angaben zu M R gemacht hat, den die Strafkammer auch aufgrund dieser Angaben als einen der hauptverantwortlichen Hintermänner in diesem Fall ansieht. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Urteilsfeststellungen liegt die Annahme eines Aufklärungserfolgs durchaus nahe und bedurfte der Erörterung (vgl. hierzu BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1; Körner, BtMG 5. Aufl. § 31 Rdn. 32 ff. m.w.N.). c) Bei allen vier Angeklagten kommt im Fall 2 hinzu, daß ein nicht un- wesentlicher Strafmilderungsfaktor unerörtert geblieben ist. Das Drogenlabor in Kevelaer war von den Ermittlungsbehörden schon so frühzeitig entdeckt - 9 - worden, daß die gesamte Produktion von MDMA unter den Augen der Polizei stattfand (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 600/83; Beschluß vom 12. Juni 2002 – 5 StR 207/02). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum