Entscheidung
5 StR 263/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 263/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rü- gen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzu- lässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. inso- weit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 – 5 StR 71/04). Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause