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Entscheidung

X ZR 204/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 204/02 Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 13. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 18. Juli 2002 verkünde- te Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der nach Angaben der Beklagten während des Revisionsverfahrens ver- storbene Kläger und seine im Jahr 2000 verstorbene Ehefrau hatten der Be- klagten, ihrer Tochter, im Jahr 1993 u.a. ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in W. unentgeltlich unter Anrechnung auf den Pflicht- teil überlassen. Im Jahr 1999 hatten der Kläger und seine Ehefrau die Schen- - 3 - kung wegen groben Undanks widerrufen und Rückauflassung des übertrage- nen Grundbesitzes begehrt. Der darüber vor dem Landgericht München II ge- führte Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, nach dem sich die Beklagte u.a. verpflichtete, eine weitere Eigentumswohnung in W. auf den Kläger und seine Ehefrau zu übertragen sowie einen Geldbetrag zu bezahlen. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers kam es erneut zu Auseinan- dersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 21. November 2000. Erneut die Schenkung des bebauten Grundstücks wegen groben Undanks, und verlangte Auflassung und Rücküber- tragung des Grundstücks. Das Landgericht hat die Klage unter Verneinung gro- ben Undanks abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Übertragungs- begehren hinsichtlich eines hälftigen Miteigentumsanteils weiter. Die Beklagte ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten. Entscheidungsgründe: I. Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte im Revisionsverfahren nicht vertreten ist. Inhaltlich beruht die Ent- scheidung jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81). II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die Begründetheit des Wi- derrufs der Schenkung komme es nicht an, weil durch den Vergleich eine Um- schaffung des Rechtsverhältnisses stattgefunden habe. Damit liege ein neuer Rechtsgrund für das Behaltendürfen und keine Schenkung mehr vor und somit sei deren Widerruf nicht mehr möglich. Der Vergleich habe sowohl die Unbe- gründetheit wie die Begründetheit des (gemeint: früheren) Widerrufs abdecken - 4 - müssen. Im Fall der Begründetheit hätte er den Rechtsgrund der Zuwendung, also die Schenkung, beseitigt. Diese rechtsgestaltende Wirkung sei auch tat- sächlich berücksichtigt worden. Daran zeige sich, daß ein Grundstück zurück- gegeben worden sei. Für den Fall einer solchen Gestaltungswirkung habe aber für das Behaltendürfen des anderen Grundbesitzes durch den Vergleich ein neuer Rechtsgrund geschaffen werden müssen. III. Die Revision verweist darauf, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wir- kung habe. Einen Ausnahmetatbestand habe das Berufungsgericht nicht fest- gestellt. IV. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Vergleich in der Regel keine umschaffende Wirkung (BGHZ 52, 39, 46 m.w.N.; BGH, Urt. v. 25.7.1987 - VII ZR 214/86, NJW-RR 1987, 1426 = BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Novation 1). Die Feststellung eines abweichenden Parteiwillens bedarf be- sonderer Anhaltspunkte (BGH, Urt. v. 24.11.1988 - IX ZR 210/87, BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Novation 2). Solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es hat sich vielmehr auf die formelhafte Annahme beschränkt, daß sich die Umschaffung aus den vorliegenden Umständen ergebe. Auch die weiteren Aus- führungen im Berufungsurteil tragen dieses nicht. Für den Fall des Behaltendür- fens konnte, nachdem der Vergleich die Rechtsfolgen des ausgesprochenen Widerrufs beseitigt hat, als Rechtsgrund weiterhin die Schenkung bestehen; warum hierfür ein neuer Rechtsgrund unabhängig von einer Schenkung ge- schaffen werden mußte, ist nicht nachvollziehbar. - 5 - V. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Prüfung der Frage nachzuholen haben, ob ein Widerrufsgrund für die Schenkung bestand. Melullis Scharen Keukenschrijver Mühlens Asendorf