Leitsatz
V ZR 298/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 298/13 Verkündet am: 4. Juli 2014 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 779; ZPO § 263 Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuld- verhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann. ZPO § 260 Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig aus- schließen. BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13 - LG Dortmund AG Hattingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke und die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 5. November 2013 unter Zu- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als mit der Zurückweisung der Berufung ge- gen das Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 22. August 2012 zugleich die (erstmals in der Berufungsinstanz erhobene) Klage abgewiesen worden ist, die auf Zahlung von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2013 gerichtet ist. Die Beklagte zu 18 wird verurteilt, an die Klägerin 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2013 zu zahlen. Die in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen zu 77 % die Klägerin und zu 23 % die Beklagte zu 18. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 18 trägt die Klä- gerin zu 77 %, die der Beklagten zu 1 bis 17 trägt sie insgesamt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt zu 23 % die Be- klagte zu 18. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtli- chen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Das Wohnungseigentum der Klägerin gehört zu der Anlage der beklag- ten Wohnungseigentümergemeinschaft (Beklagte zu 18). In der Wohnung der Klägerin wurde im Januar 2009 als Folge eines Feuchtigkeitsschadens ein Be- fall mit giftigen Schimmelpilzen festgestellt, der die Wohnung für einen Zeitraum von zwanzig Monaten unbewohnbar machte. Nachdem die Klägerin Scha- densersatz bzw. Zahlung einer Entschädigung gemäß § 14 Nr. 4 WEG von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt hatte, stimmten die Wohnungsei- gentümer in der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 2010 mehrheitlich für folgenden Antrag: „Der Versammlungsleiter stellt den Antrag, der (…) [Klägerin] pauschal 3.000 € von den verlangten 5.710,50 € zu erstatten, und die Option ein- zuräumen, sofern die Gemeinschaft bei einer Schadensersatzklage ge- gen den Vorverwalter oder den Architekten rechtswirksam ihren An- spruch durchsetzen können, die restlichen Kosten inklusive der entgan- genen Mieten einschließlich bis August 2010“. Der Beschluss ist inzwischen bestandskräftig geworden. Die Klägerin verlangt von der Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung in Höhe von 8.900,96 € nebst Zinsen aufgrund der ihr entstandenen Schäden. In den Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revisi- on, deren Zurückweisung die Beklagte zu 18 beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe in der Eigentümerver- sammlung ein Angebot auf Abschluss eines Vergleichs abgegeben. Sie habe sich den Vorschlag ihres Schwiegersohns, der zu der Beschlussfassung geführt habe, zu Eigen gemacht und der Wohnungseigentümergemeinschaft damit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Diese habe das Angebot durch die Beschluss- fassung angenommen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Schadensersatzforderungen der Klägerin durch den Vergleichsab- schluss erledigt seien. Die danach vereinbarte Zahlung von 3.000 €, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ge- stützt habe, sei nicht Gegenstand der Klage, weil der Vergleich einen neuen Klagegrund schaffe. II. Die Revision hat teilweise Erfolg. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergebe, dass die Klägerin und die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vergleich geschlossen hätten, hält der eingeschränkten revisionsrechtli- chen Kontrolle stand; sie ist nur darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08, NJW 2010, 146 Rn. 10). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 3 4 5 - 5 - a) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, keine Partei habe vorge- tragen, dass sie, die Klägerin, der Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Beschlussfassung einen Antrag auf Abschluss des Vergleichs gemacht habe. Denn das Berufungsgericht hat den von dem Amtsgericht im Rahmen der Be- weisaufnahme festgestellten tatsächlichen Sachverhalt rechtlich gewürdigt; in- soweit war es nicht an die Einschätzung der Parteien gebunden. Es hat auch nicht verkannt, dass ein schlichter Antrag eines Wohnungseigentümers auf Be- schlussfassung in der Regel keinen rechtsgeschäftlichen Charakter hat. Viel- mehr ist es - ebenso wie das Amtsgericht, dessen Würdigung es sich ange- schlossen hat - im Rahmen der einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten der Klägerin (bzw. ihres Schwiegersohns, dessen Äußerungen sie sich zu Eigen gemacht habe) in der der Beschlussfassung vorangehenden Diskussion aus Empfänger- sicht als rechtlich bindender Antrag zu verstehen war. Dass der Antrag in dem Protokoll der Eigentümerversammlung als solcher des Versammlungsleiters bezeichnet wird, ist aufgrund der Feststellungen zu den vorangehenden Abläu- fen unerheblich. b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beschlussfassung rechtlich zugleich als (stillschweigende) Annahme des Ange- bots ansieht; immerhin konnte der Antrag der Klägerin nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), und nach der Würdigung der Vorinstanzen sollte auf der Eigentümerversammlung dem Wunsch der Klägerin entsprechend eine abschließende Regelung herbeigeführt werden. c) Die Annahmeerklärung ist nicht gemäß § 181 BGB unwirksam, weil die Klägerin an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Das folgt schon daraus, dass Vertragspartnerin der Klägerin nicht sie selbst, sondern die Wohnungsei- 6 7 8 - 6 - gentümergemeinschaft ist. Ob die Klägerin an deren vorangehender interner Willensbildung mitwirken durfte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. d) Schließlich wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der von der Klägerin nunmehr geltend gemachte Betrag nicht durch den Vergleich abgegolten ist oder einzelne Positionen enthält, die von dem Vergleich nicht erfasst werden. 2. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen den Zah- lungsantrag in Höhe der im Vergleichswege vereinbarten Summe von 3.000 € abgewiesen. a) Im Ausgangspunkt geht es allerdings zutreffend davon aus, dass die auf dem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadens- ersatz- bzw. Entschädigungsforderung unterschiedliche Streitgegenstände dar- stellen. aa) Gegenstand des Rechtsstreits ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechts- folge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Klä- ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175 mwN). bb) Stützt sich der Kläger - wie hier - in erster Linie auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche und nur hilfsweise auf die Zahlungspflicht, die sich aus einem vor Klageerhebung geschlossenen außergerichtlichen Vergleich ergibt, ist der Zahlungsantrag identisch; er wird jedoch regelmäßig auf zwei un- terschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Zwar ist im Zweifel - und auch hier - davon auszugehen, dass der Vergleich das ursprüngliche Rechtsverhält- 9 10 11 12 13 - 7 - nis nicht im Wege einer Novation ersetzen soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - X ZR 204/02, FamRZ 2004, 1783 f. mwN). Die Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis und die in einem außergerichtlichen Vergleich über das Schuldverhältnis vereinbarten Verpflichtungen sind aber in der Regel als verschiedene prozessuale Lebenssachverhalte anzusehen, und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine Novation herbeiführen soll (Staudin- ger/Marburger, BGB [2009], § 779 Rn. 38; Larenz, Schuldrecht Band 1, 14. Aufl., § 7 IV; Bork, Der Vergleich [1988], S. 431 ff.). So liegt es hier. Dem Hauptantrag zufolge beruht die Zahlungspflicht auf verschiedenen Positionen, die auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsrecht gestützt werden; nach dem Hilfsantrag beruht sie dagegen auf dem Vergleich, in dem eine pauschale Zah- lung vereinbart worden ist. Wie es sich verhält, wenn die ursprüngliche Forde- rung nur inhaltlich umgestaltet werden soll (zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, JZ 2002, 721 f. m. krit. Anm. Jacoby), kann dahinstehen. b) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass die Klägerin ihre Klage in zulässiger Weise um einen Hilfsantrag erweitert hat. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei unein- geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Inte- ressenlage entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 mwN). 14 15 - 8 - bb) Daran gemessen hat die Klägerin eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung vorgenommen, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hilfsweise auf die in dem Vergleich vereinbarte Zah- lungspflicht berufen hat; denn sie hat damit erklärt, für den Fall einer Abweisung des Hauptantrags eine Titulierung der im Vergleichswege vereinbarten Zah- lungspflicht herbeiführen zu wollen. Entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts dürfen Haupt- und Hilfsantrag einander widersprechen oder sich gegen- seitig ausschließen (RGZ 144, 71, 73 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 260 Rn. 4 aE mwN). Eine nachträgliche Klagehäufung ist prozessual wie eine Kla- geänderung zu behandeln (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842 mwN). Ihre Zulässigkeit ist an § 263 bzw. § 533 ZPO und nicht an § 264 Nr. 1 ZPO zu messen, wenn ursprüngliches Zahlungsbegeh- ren und vergleichsweise vereinbarte Zahlung - wie hier - unterschiedliche Streitgegenstände darstellen (aA aus prozessökonomischen Überlegungen Bork in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 779 Rn. 25; ders., Der Vergleich [1988], 436). cc) Weil das Berufungsgericht das Vorbringen nicht als nachträgliche Klagehäufung angesehen hat, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob diese sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO ist. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden, da die hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte fest- stehen und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Danach ist die Sachdienlichkeit gegeben; es ist ein Gebot der Prozessökonomie, dass die Klä- gerin die Zahlungspflicht aus dem Vergleich in dem bereits anhängigen Verfah- ren titulieren lassen kann, nachdem der Abschluss des Vergleichs auch für die Entscheidung über die ursprüngliche Zahlungspflicht von entscheidender Be- deutung ist und die erforderlichen Beweise erhoben worden sind. Aus dem glei- chen Grund sind auch die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt. 16 17 - 9 - III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Zahlungsanspruch besteht in Höhe von 3.000 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB von der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung an. Der Antrag der Klägerin ist dahin- gehend auszulegen, dass sie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 f.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog, § 565 Satz 1 i.V.m. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hattingen, Entscheidung vom 22.08.2012 - 28 C 34/10 - LG Dortmund, Entscheidung vom 05.11.2013 - 1 S 316/12 - 18 19