Entscheidung
2 ARs 247/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 247/04 2 AR 141/04 vom 28. Juli 2004 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls im besonders schweren Fall Az.: 62 Js 310/98 V Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 3 Ds 62 Js 310/98 - AK 1189/99 Amtsgericht Gütersloh Az.: StVK 910/03 Landgericht Frankenthal (Pfalz) Az.: 8 StVK 572/03 + 8 StVK 193/03 Landgericht Mainz Az.: 3 AR 995/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 28. Juli 2004 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Voll- streckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 28. Februar 2000 ist die Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Mainz zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge- führt: "Über den Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 5. März 2003 hatte ursprünglich das Amtsgericht Gütersloh als Gericht der ersten Instanz zu entscheiden, da sich der Verurteilte bei Eingang am 7. März 2003 noch in U- Haft befand (§ 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Am 26. Mai 2003, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach, ging die Zuständig- keit jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über (BGHSt 26, 187, 189). Zu diesem Zeitpunkt war der Verurteilte in der JVA Rohrbach, die sich im Bezirk der Strafvollstreckungskammer Mainz befand, zum Zwecke der Vollstreckung aufgenommen im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei Übergang von U- Haft in Strafhaft ist der Tag der Rechtskraft des Urteils zur Bestimmung des Aufnahmetags maßgebend (BGHSt 27, 302, 304), auch wenn eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige JVA zu erwarten ist (BGHSt 38, 63). Der Verurteilte war in der JVA Rohrbach nicht nur "vorübergehend" etwa in - 3 - der Art eines Zwischenaufenthalts anläßlich einer Verschubung oder einer not- wendigen medizinischen Untersuchung, sondern zur Verbüßung seiner Strafe (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1980, 2 ARs 156/80). Die spätere Verlegung des Verurteilten am 17. Juni 2003 in die JVA Frankenthal hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Befaßtsein der Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Mainz endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165; 178, 179)." Dem tritt der Senat bei. Rissing-van Saan Detter Bode RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer