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XI ZR 10/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 10/04 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten L.bank die Rückzah- lung eines Teils der von ihm für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Ko- sten. Er war im Jahr 1994 geworben worden, einen Fondsanteil an ei- nem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der An- schaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 2./30. Dezember 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Be- klagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM - 3 - auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von no- minal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis, daß der Kläger zusätzlich pro Monat 100 DM auf eine bereits seit 1992 beste- hende Lebensversicherung zu zahlen hatte, daß die Versicherungssum- me der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber mögli- cherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Seine Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung trat der Kläger an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der im Ver- trag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten stünden mit Rück- sicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamt- betrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten die Rückerstattung der von ihm darüber hinaus zwi- schen Februar 1995 und Juni 2002 gezahlten Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr. - 4 - Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.545,49 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2.890,86 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.040,39 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklag- ten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse- nen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückerstattung seiner über den gesetzlichen Zinssatz hinaus vom 1. Januar 1999 bis 1. Juni 2002 geleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaffungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamt- betrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei ei- nem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Le- bensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise ge- tilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und - 5 - der erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebens- versicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Haupt- funktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung ent- sprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Til- gung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnitts- finanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sin- ne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Vom Rückzah- lungsanspruch würden auch die einmaligen Geldbeschaffungskosten und die Bearbeitungsgebühr von zusammen 10% erfaßt, die zinsähnlichen Charakter hätten. Insoweit greife die von der Beklagten erhobene Einre- de der Verjährung nicht durch, sondern gelte die regelmäßige Verjäh- rungsfrist von 30 Jahren. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landgericht die Klage hinsichtlich der vor 1999 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be- klagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 - 6 - Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Klä- ger zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war. a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge- samtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Ver- tragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut- zungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung je- doch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Dar- lehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage- nen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi- nanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditio- nen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal- ten. b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Til- gungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen. - 7 - Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig- keit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebens- versicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt- schaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich- stehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge- setzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröf- fentlichung in BGHZ vorgesehen). Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie- den und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal- tungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei- steten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun- gen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Ver- - 8 - bindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzuspa- render Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunkti- on unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Le- bensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Angesichts des- sen ändert auch der Umstand, daß eine bereits bestehende Lebensver- sicherung in die Vertragsgestaltung einbezogen wurde, nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversi- cherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmä- ßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Dafür spricht insbesondere auch, daß der Kläger die bestehende Lebensversicherung hinsichtlich Versicherungssumme und Fälligkeit dem Darlehensvertrag hat anpassen lassen. Ebenso wie das Darlehen ist auch die Lebensver- sicherung am 1. September 2014 fällig. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Verbraucher konnte kein Zweifel daran bestehen, daß seine für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden. 2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu ent- richtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darle- hensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß der Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schuldet. a) Er hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 - 9 - Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen haben Land- und Oberlandesgericht ihm - soweit nicht gemäß § 197 BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt. b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsge- richt zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%. aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charak- ter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsge- richt zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbei- tungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen lauf- zeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhän- gigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit - 10 - von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Ein- zelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des formu- larmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwide- rung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenom- mene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zah- lungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsge- bühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehen- den laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht. Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbei- tungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Ein- wand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darle- - 11 - hensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der An- spruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.). Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrund- los geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vor- schrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsur- teile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos - 12 - geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt je- der ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsan- spruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Be- reicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO). Anders ist es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden- den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflich- tung des Darlehensnehmers zur Zahlung dieser Vergütungen vereinba- rungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Um- fang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten). Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf - 13 - die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergeb- nis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrech- nung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgese- hene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten. III. Die Revision war somit zurückzuweisen. Nobbe Müller Wassermann Mayen Ellenberger