Entscheidung
IV ZR 274/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 274/03 vom 22. September 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlich- ting, Seiffert, Wendt und Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 27. November 2003 wird zu- rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er- fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angespro- chenen Rechtsfragen zu § 12 Abs. 3 VVG im Hinblick auf die Klagerhöhung vom April 2003 kommt es nicht an, weil die Klägerin die Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG hinsichtlich der Versicherungsleistungen aus beiden Unfallzusatzver- sicherungsverträgen bereits mit der am 23. Januar 2003 bei Gericht eingereichten Klage auf Versicherungsleistun- gen aus dem älteren Vertrag (NR. 5124680) gewahrt hat. Denn die gesamte vorgerichtliche Korrespondenz der Par- teien betraf die Frage der Leistungspflicht aus beiden Versicherungsverträgen, und es war dabei vorwiegend um die für beide Verträge gleichermaßen entscheidende Fra- ge gegangen, ob der Ehemann der Klägerin durch einen - 3 - Unfall ums Leben gekommen war, während die Höhe der Versicherungsleistung nicht im Streit stand. Schließlich waren schon der Klagschrift die Vertragsdatenblätter bei- der Versicherungsverträge und das darauf bezogene An- spruchsschreiben der Klägerin beigefügt. Daraus konnte die Beklagten unbeschadet der Höhe des Leistungsantrages erkennen, daß es der Klägerin mit ihrer Klage von vorn herein um die gerichtliche Geltendma- chung ihrer Rechte aus beiden Versicherungsverträgen ging. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin auf Versiche- rungsleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag hätte verzichten wollen, waren für die Beklagte nicht ge- geben. Dementsprechend hat sie sich bereits in der Klag- erwiderung vom 20. Februar 2003, mithin sogar noch in- nerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG und etwa zwei Mo- nate vor der Erhöhung der Klage auf die Versicherungslei- stungen aus dem jüngeren Vertrag (Nr. 5641367), dahin- gehend verteidigt, daß der Klägerin aus keinem der bei- den Verträge Versicherungsleistungen zustünden (vgl. da- zu BGH, Urteile vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 a; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; OLG Hamm VersR 1988, 458; OLG Nürnberg VersR 2003, 846, 848; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 66; Römer in Rö- mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 40). - 4 - Aus der Senatsentscheidung vom 13. Januar 1982 (IVa ZR 162/80 - VersR 1982, 489 unter II) ergibt sich für die hier zu treffende Entscheidung nichts anderes. Denn in dem dort entschiedenen Fall waren gegen den Deckungs- schutz fordernden Versicherungsnehmer einer Haftpflicht- versicherung von einer ganzen Reihe von Gläubigern Haftpflichtansprüche erhoben worden, die lediglich in ei- nem gewissen zeitlichen und kausalen Zusammenhang standen, rechtlich aber selbständig und quantitativ nicht überschaubar waren. Damit ist der vorliegende Fall, in dem es lediglich um zwei gleichgelagerte, von vorn herein gemeinsam erhobene Ansprüche der Klägerin aus dem- selben Versicherungsfall geht, nicht vergleichbar. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 23.006,09 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Felsch