Leitsatz
IV ZR 31/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 31/06 Verkündet am: 4. Juli 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 12 Abs. 3 Zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine Feststellungsklage, die sich gegen die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten Arglistanfechtung als alleini- gem Grund der Leistungsablehnung richtet. BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - IV ZR 31/06 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer zugunsten ihres Sohnes beim Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung mit ein- geschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie begehrt we- gen der behaupteten Berufsunfähigkeit des Versicherten sowohl aus ei- genem Recht als auch hilfsweise aus abgetretenem Recht des Sohnes für die Vergangenheit bis zum 31. August 2004 rückständige Rentenleis- tungen und die Rückzahlung von Beiträgen, ferner für die Zeit ab dem 1. September 2004 bis längstens zum 1. September 2038 die Feststel- 1 - 3 - lung, dass der Beklagte verpflichtet sei, bedingungsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen. Das vorgerichtliche Leistungsbegehren der Klägerin hatte der Be- klagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 abgelehnt und sich dabei al- lein auf die Anfechtung seiner Annahmeerklärung wegen arglistiger Täu- schung gestützt, weil die Klägerin im Versicherungsantrag Gesundheits- fragen unvollständig beantwortet, nämlich eine frühere psychotherapeu- tische Behandlung des Sohnes verschwiegen habe. Die Leistungsableh- nung enthielt eine Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG und eine Beleh- rung über die Folgen der Fristversäumung. 2 Anwaltlich vertreten durch ihre Streithelfer erhob die Klägerin ge- gen den Beklagten am 2. April 2003 zunächst lediglich eine Klage auf Feststellung, dass die Anfechtung unwirksam sei und der Versicherungs- vertrag fortbestehe. Diesem Feststellungsbegehren wurde in zweiter In- stanz stattgegeben. Das Berufungsurteil vom 13. Februar 2004 ist inzwi- schen rechtskräftig. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 5. März 2004 ließ die Klägerin den Be- klagten unter Hinweis auf das vorgenannte Berufungsurteil auffordern, die bereits beantragten Versicherungsleistungen nunmehr unverzüglich zu erbringen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. März 2004 erneut ab und berief sich diesmal unter anderem auf den Ablauf der schon im Oktober 2002 gesetzten Frist nach § 12 Abs. 3 VVG. Er be- streitet inzwischen auch, dass der Sohn der Klägerin berufsunfähig ist. 4 - 4 - 5 Im Oktober 2004 hat die Klägerin erneut Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist und deren bereits eingangs be- schriebenes Begehren sie mit der Revision weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Nach dessen Auffassung scheitert die Klage - auch hinsichtlich künftiger Versicherungsleistungen aus dem hier behaupteten Versiche- rungsfall - am Ablauf der bereits im Leistungsablehnungsschreiben vom 15. Oktober 2002 gesetzten Frist des § 12 Abs. 3 VVG. Diese sei hier ungeachtet einer rechtlich unzutreffenden Klausel der Versicherungsbe- dingungen, wonach die Frist nur durch eine Klageerhebung gewahrt wer- den könne, wirksam in Lauf gesetzt worden, weil jedenfalls die im Leis- tungsablehnungsschreiben enthaltene Belehrung den gesetzlichen An- forderungen entsprochen habe. Mit ihrer allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage habe die Klägerin die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt. Denn im Unterschied zu ei- ner fristwahrenden Teilklage sei die im Vorprozess angestrebte Feststel- lung nicht Teil des nunmehr geltend gemachten Leistungsbegehrens ge- wesen. Im Übrigen sei es dem Beklagten weder aus verfassungsrechtli- chen Gesichtspunkten noch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen. Im Vorprozess habe die Klägerin nicht un- missverständlich deutlich gemacht, dass es ihr letztlich um die gerichtli- che Durchsetzung ihres Leistungsbegehrens gegangen sei. Denn es sei- 7 - 5 - en dort gerade keine Leistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht worden. Auch der von der Klägerin seinerzeit angegebene Streitwert ha- be darauf nicht hingedeutet. Soweit die Klägerin ihr Begehren erstmals in zweiter Instanz auch auf die Abtretung der Rechte ihres Sohnes gestützt hat, ist die darin lie- gende Klageänderung nicht zugelassen worden. 8 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Beru- fungsgericht angenommen hat, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei ver- säumt worden. 9 1. Ob der Beklagte die Frist wirksam in Lauf gesetzt hat und die im Schreiben vom 15. Oktober 2002 erteilte Belehrung angesichts des irre- führenden Inhalts der Versicherungsbedingungen über die zulässige Form der gerichtlichen Geltendmachung ausreichend war, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat die Klägerin die Frist mit ihrer im Vor- prozess erhobenen, gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerich- teten Feststellungsklage gewahrt. 10 2. § 12 Abs. 3 VVG soll dem Zweck dienen, dem Versicherer mög- lichst schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine von ihm erklärte Leistungsablehnung Bestand haben wird oder der Versicherungsnehmer sich dagegen zur Wehr setzen will. Insoweit soll sowohl das Interesse des Versicherers an zeitnaher Sachaufklärung der für den Versiche- rungsfall maßgeblichen Tatsachen wie auch am Überblick über den wah- ren Stand seines Vermögens geschützt werden (vgl. Römer in Römer/ Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32). Weil dem Versicherer damit ein 11 - 6 - Privileg eröffnet ist, das andere Schuldner nach der Rechtsordnung nicht haben (vgl. dazu Römer aaO), sieht die Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 VVG seit langem eine allein im Interesse des Versicherers geschaffene Ausnahmevorschrift, die wegen dieses Ausnahmecharakters keiner aus- dehnenden Auslegung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2). Ihr Zweck ist regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Versicherer aus einer Anrufung des Ge- richts vor Fristablauf erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer sich nicht mit der Leistungsablehnung abfinden, sondern auf seiner Forde- rung nach Versicherungsleistungen beharren will. Der Senat hat es deshalb zur Fristwahrung ausreichen lassen, dass der Versicherungsnehmer erkennbar zunächst lediglich einen Teil seiner Forderung gerichtlich geltend macht. Dazu bedarf es nicht einmal einer ausdrücklichen Kennzeichnung des Klagebegehrens als Teilklage, sondern es genügt, wenn sich dies für den Versicherer aus den Gesamt- umständen ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 3; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1; Beschluss vom 22. September 2004 - IV ZR 274/03 - ZfS 2005, 82). Entscheidend ist demnach, was sich dem Versi- cherer aus dem prozessualen Vorgehen des Versicherungsnehmers hin- sichtlich des abgelehnten Leistungsbegehrens erschließt. 12 3. Diese Grundsätze sind entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar trifft es zu, dass die von der Klägerin im Vorprozess erreichte Feststellung der Un- wirksamkeit der Arglistanfechtung keinen Leistungsausspruch enthält und damit - formal gesehen - auch keinen Teil der nunmehr geforderten 13 - 7 - Versicherungsleistungen bilden kann. Auf diese rein prozessuale Be- trachtung kommt es aber nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beklagte - ebenso wie bei Erhebung einer Teilklage - aus der im Vorprozess erhobenen Feststellungsklage bereits ausrei- chend sicher erkennen konnte, dass sich die Klägerin nicht allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung und die daraus folgende Nichtig- keit des Versicherungsvertrages, sondern letztlich auch gegen die Leis- tungsablehnung des Beklagten zur Wehr setzen wollte. Das ergibt sich daraus, dass die schriftliche Leistungsablehnung hier allein auf die zugleich erklärte Arglistanfechtung gestützt war. Ande- re Gründe für eine Leistungsfreiheit des Beklagten waren danach für die Klägerin nicht ersichtlich. Wenn sie sich in dieser Situation innerhalb der ihr gesetzten Frist dazu entschloss, gerichtlich gegen die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung vorzugehen, so war dies für den Beklagten be- reits ein ausreichender Hinweis darauf, dass sie sich auch mit der Leis- tungsablehnung als Folge der Anfechtung nicht abfinden, also die An- fechtungswirkungen auch mit Blick auf ihr ursprüngliches Leistungsbe- gehren aus der Welt schaffen wollte. Zwar kann es im Einzelfall Sinn machen, dass ein Versicherungsnehmer lediglich sein Interesse am Fort- bestehen des Versicherungsvertrages gerichtlich verfolgt und zugleich bereit ist, ein vom Versicherer abgelehntes Leistungsbegehren auf- zugeben. Das wird man aber allenfalls dann annehmen können, wenn die Erfolgsaussichten des Leistungsbegehrens auch aus weiteren Gründen, vom Versicherer bereits geltend gemachten Gründen, fraglich erschei- nen. Hängt hingegen die Leistungsablehnung des Versicherers nach dessen schriftlicher Erklärung allein von der Auseinandersetzung um den Bestand des Versicherungsvertrages ab, so kann der Versicherer aus ei- ner auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zielenden Fest- 14 - 8 - stellungsklage des Versicherungsnehmers ebenso wie aus einer Klage auf lediglich einen Teil der beanspruchten Versicherungsleistungen er- kennen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur auf dem Vertrag, son- dern auch seiner Erfüllung, also auch auf seinem Leistungsanspruch be- harrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine vernünftigen Gründe dafür erkennbar sind, weshalb der Versicherungsnehmer die Arglistanfechtung unter gleichzeitigem Verzicht auf sein Leistungsbegeh- ren lediglich isoliert hätte bekämpfen wollen, und es stattdessen sehr nahe liegt, dass der Angriff auf die Anfechtung als rechtlichem Kern der Leistungsablehnung zugleich den Erhalt der Leistungsansprüche be- zweckt. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 20.01.2005 - 15 O 535/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 54/05 -