Leitsatz
X ZB 25/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 25/02 vom 11. Oktober 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175 Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR : nein Akteneinsicht XVI GebrMG § 8 Abs. 5 Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 2004 - X ZB 25/02 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Den Patentanwälten B. wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 25/02 gewährt. Gründe: Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Ge- brauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster ein- schließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Lö- schungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehren- den Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Ak- teneinsicht abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von Sei- ten des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Aktenein- - 3 - sicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf