Beschluss
35 W (pat) 410/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:030322B35Wpat410.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:030322B35Wpat410.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 410/20 _______________________ (Aktenzeichen) Zugestellt an Verkün- dungs statt am 03.03.2022 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2012 013 574 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Metternich sowie der Richter Wiegele und Gruber beschlossen: 1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezem- ber 2019 wird abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster 20 2012 013 574 wird unter Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen gelöscht, soweit sein Gegen- stand über die Schutzansprüche 1 – 12 nach Hilfsantrag 2.2 vom 11. Januar 2022 hinausgeht. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragsgegners und der Antrag- stellerin zurückgewiesen. - 2 - 3. Die Kosten des Löschungsverfahrens und des Löschungsbeschwerdeverfah- rens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2012 013 574 (i. F.: Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist abgezweigt worden aus der europäischen Anmel- dung EP 17184069.7 (i.F.: Stammanmeldung). Die Stammanmeldung ist ihrerseits aus der europäischen Anmeldung EP 15177816.8 herausgeteilt worden, welche wiederum eine aus der aus der europäischen Anmeldung EP 12733398.7 mit An- meldetag 28. April 2012 herausgeteilte Teilanmeldung darstellt. Es beansprucht fer- ner die inländische Priorität 28. April 2011, 20 2011 005 698. Eingetragen wurde das Streitgebrauchsmuster am 6. Dezember 2017 mit den Schutzansprüchen 1-15 und der Bezeichnung „Montageeinheit mit Kochfeld und Dunstabzugsvorrichtung“. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Kochfeld mit einer Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb der Ebene des Kochfeldes liegender Richtung. Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprü- che wird auf die Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) verwiesen. Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft, da Verlängerungsgebühren bis einschließ- lich des 10. Schutzjahres bezahlt worden sind. - 3 - Der von der Antragstellerin erhobene Löschungsantrag vom 8. November 2018 rich- tet sich gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang. Als Löschungsgründe macht die Antragstellerin fehlende Schutzfähigkeit und unzulässige Erweiterung geltend. Zum Stand der Technik hat sie mehrere druckschriftliche Entgegenhaltun- gen – D1 - D9 und D11 - D13 - sowie eine aus ihrer Sicht relevante Vorbenutzung D10 betreffend ein Produkt „WESCO RVM-800-4 Hüttenlüfter“ in das Verfahren ein- geführt. Da nach Auffassung der Antragstellerin der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 gegenüber der Stammanmeldung in unzulässiger Weise verall- gemeinert worden sei, könne das Streitgebrauchsmuster nicht die bereits erwähnte Priorität beanspruchen; die Prioritätsanmeldung sei als D6 vielmehr zum Stand der Technik zu zählen. Bezüglich der eingetragenen Fassung hat die Antragstellerin insbesondere fehlende Neuheit gegenüber der D1 (US 2007/0062513 A1) und der D2 (DE 20 2008 013 350 U1) sowie fehlenden erfinderischen Schritt gegenüber der D3 (US 2 674 991 A) beanstandet. Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 21. November 2018 zugestellt worden. Er hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018, per Fax am selben Tag eingereicht, im Umfang einer von geänderten Schutzansprü- chen 1-15, die dem Widerspruch als Anlage beigefügt waren, widersprochen. Zum Wortlaut des geänderten Schutzanspruchs 1 siehe unten II. 1. 1.1. Er hält diese Anspruchsfassung für zulässig und schutzfähig. Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin auch be- züglich der geänderten Fassung vom 21. Dezember 2018 unzulässige Erweiterung und fehlende Schutzfähigkeit beanstandet hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 16. Juli 2019 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag Aussicht auf Erfolg habe. Da der Antragsgeg- ner dem Löschungsantrag nur teilweise, nämlich im Umfang der Anspruchsfassung vom 21. Dezember 2018 widersprochen habe, sei das Streitgebrauchsmuster im darüber hinausgehenden Umfang ohne weitere Prüfung zu löschen. Der Gegen- stand des Schutzanspruchs 1 in der Fassung v. 21. Dezember 2018 werde nach - 4 - der vorläufigen Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung von der D1 neuheits- schädlich getroffen. Die Beteiligten haben zum Zwischenbescheid schriftsätzlich Stellung genommen, wobei der Antragsgegner weiter geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge eingereicht hat. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 10. Dezem- ber 2019 hat der Antragsgegner nochmals geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 - 7 eingereicht, zu deren Wortlaut auf die patentamtlichen Akten ver- wiesen wird. Die Antragstellerin hat weiterhin die vollständige Löschung des Streit- gebrauchsmusters beantragt. Der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster als Hauptantrag im Umfang der Anspruchsfassung vom 21. Dezember 2018 und hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 - 7 vom 10. Dezember 2019 verteidigt. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2019 verkündetem Be- schluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, so- weit es über die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 hinausgeht, den Löschungs- antrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten ¼ der Antragstellerin und ¾ dem Antragsgegner auferlegt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt be- gründet: Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag sei wegen fehlender Neuheit gegenüber der D1 nicht schutzfähig; zudem enthalte das als 1.6 bezeichnete Anspruchsmerk- mal eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung. Der Ge- genstand nach Hilfsantrag 1 sei ebenfalls nicht neu; das dort vorgesehene An- spruchsmerkmal H1.3 sei wie das vorgenannte Merkmal 1.6 unzulässig. Die An- spruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 seien von der D1 nahegelegt, die Fassungen der Hilfsanträge 3 und 5 seien zudem unzulässig. Jedoch sei die - 5 - Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 zulässig und weise insbesondere keine unzu- lässige Erweiterung auf. Ihr Gegenstand sei auch schutzfähig, da vom druckschrift- lichen Stand der Technik wie auch von der geltend gemachten Vorbenutzung weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 12. Februar 2020 und der Antragstellerin am 13. Februar 2020 zugestellt worden. Beide Beteiligte haben gegen diesen Beschluss jeweils selbständig Beschwerde eingelegt, und zwar der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. März 2020, eingegan- gen am 4. März 2020, und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. März 2020, eingegangen am selben Tag. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 geänderte Anspruchs- fassungen als Hilfsanträge 1 – 4 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 hat er weitere geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 2.1 und 2.2 eingereicht. Zum Wortlaut des Hilfsantrags 1 siehe unten II. 2. 2.1, und des Hilfsantrags 2.2 siehe unten II. 3. 3.1.; hinsichtlich der übrigen Hilfsanträge wird auf die Akten verwiesen. Aus Sicht des Antragsgegners seien die Anspruchsfassungen nach dem Hauptan- trag und den genannten Hilfsanträgen von der Ursprungsoffenbarung gedeckt. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag, als auch nach den Hilfsanträgen sei schutzfähig. Insbesondere werde er von dem ins Verfahren eingeführten Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen, noch nahege- legt. Der Antragsgegner stellt den Antrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hauptantrags vom 21. Dezember 2018 zurückzuweisen, - 6 - hilfsweise in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 1 vom 10. Dezember 2019, Hilfsantrag 2.2 vom 11. Januar 2022, Hilfsantrag 3 vom 5. Januar 2022, Hilfsantrag 4 vom 5. Januar 2022 (= ursprünglicher Hilfsantrag 6 vom 10. Dezember 2019), den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen, sowie, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin stellt den Antrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezem- ber 2019 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2012 013 574 in vol- lem Umfang zu löschen, sowie die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat auch zu den Anspruchsfassungen gemäß den o.g. Hilfsan- trägen unzulässige Erweiterung beanstandet, wobei sie der Auffassung ist, dass es insoweit auf die Ursprungsanmeldung ankomme, aus der die Stammanmeldung herausgeteilt worden sei, aus welcher wiederum das Streitgebrauchsmuster abge- zweigt worden sei, da erst die Ursprungsanmeldung dem Streitgebrauchsmuster den Anmeldetag 28. April 2012 vermittle. Ferner beanstandet sie bezüglich aller Anspruchsfassungen fehlende Schutzfähigkeit. Zum Stand der Technik sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt worden: D1 US 2007/0062513 A1 D2 DE 20 2008 013 350 U1 D3 US 2 674 991 A D4 CA 2 081 823 A1 D5 US 3 109 358 A D6 DE 20 2011 005 698 U1 - 7 - D7 US 5 190 026 A D8 US 3 367 320 A D9 EP 1 680 997 A2 D10 Offenkundige Vorbenutzung WESCO RVM 800-4 D11 DE 20 2011 001 401 U1 D12 DE 20 2011 104 408 U1 D13 US 3 089 479 A Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Ge- brauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Aktenin- halt verwiesen. II. Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwer- degebühr erhobenen Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind soweit begründet, als sie zur Abänderung des Beschlusses der Gebrauchs- musterabteilung vom 10. Dezember 2019 und zur Löschung des Streitgebrauchs- musters führen, insoweit es über die Fassung des Hilfsantrags 2.2 hinausgeht. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag zulässig ist und ob sein Gegenstand von einer der im Verfahren be- findlichen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen wird; denn es fehlt inso- weit jedenfalls ein erfinderischer Schritt. 1.1 Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lässt sich wie folgt gliedern (mit Hervorhebungen der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fas- sung): - 8 - 1 Kochfeld (1) mit 1.1 einer oder mehreren Kochstellen (2), 1.2 einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und 1.3 einer Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdünsten nach unten, 1.4 wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geo- metrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist, 1.5 wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und 1.6 wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und 1.7 wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns- ten zu einem Bauteil kombiniert ist. Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 nach Hauptantrag wird auf die Akten verwiesen. 1.2 Die dem Streitgebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Kochfeld mit einer oder mehreren Kochstellen, einer oder mehreren Aussparungen und einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten, wobei jede der Aussparungen in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds herum angeordnet ist und mit der Vorrichtung zum Abzug von Kochdüns- ten in Verbindung steht sowie zwei oder mehrere Radial-Lüfter vorgesehen sind (vgl. Abs. [0001] und Schutzanspruch 1 der GS. In der Beschreibungseinleitung der GS. ist im Abs. [0002] angegeben, dass aus dem Stand der Technik ein Kochfeld bekannt sei, welches beidseitig und rückseitig neben dem Kochfeld längliche, rechteckige Schlitze aufweise, durch welche die im Bereich des Kochfeldes entstehenden Kochdünste nach unten abgesaugt würden. Dieses aus dem Stand der Technik bekannte Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei insbesondere deswegen nachteilig, weil dort die das Kochfeld tragende Arbeitsplatte - zumindest unmittelbar seitlich von - 9 - dem Kochfeld - nicht vollständig für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar sei. Die- ses zum Stand der Technik gehörende Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hier- von vorgesehenen Absaugschlitzen sei auch deswegen nachteilig, weil sich die bei- den seitlichen und die rückwärtige Absaugströmungen - vor allem im besonders be- deutsamen Bereich des Zentrums des Kochfeldes - gegenseitig vollständig oder zumindest teilweise aufheben würden, so dass dort entstehende Kochdünste keiner effektiven Absaugströmung ausgesetzt seien und sich folglich ungehindert ausbrei- ten und aufsteigen könnten. Ein weiterer Nachteil dieses aus dem Stand der Tech- nik hervorgehenden Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort ausgeprägte Herstellungskosten und Ma- terialkosten - insbesondere wegen der Ausbildung der drei Absaugvorrichtungen und dem mit diesen in Verbindung stehenden Abluftkanal-System - anzusetzen seien. Auch die Wartungskosten seien bei diesem bekannten Kochfeld besonders hoch, insbesondere da dort drei Fettfilter zu warten seien. Da bei diesem bekannten Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen - bei Aktivierung der Kochdunstabsaugung - über alle Absaugschlitze gleichzeitig starke Absaugströme freigesetzt würden, sei dort der Energieaufwand für eine Koch- dunstabsaugung besonders hoch, weshalb die Effizienz dieses bekannten Kochfel- des auffallend gering sei. Aufgrund der dort erforderlichen drei starken Absaugst- röme sei dort auch die Lärmbelastung durch Strömungsgeräusche und Lüftermoto- ren des Absaug-Systems ausgeprägt. Ein weiterer wesentlicher Nachteil des be- kannten Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Kochdunst- Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort eine material- und zeitintensive Montage des Kochfeldes an der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte - unter Überbrückung der beidseitigen und rückwärtigen Kochdunst-Absaugschlitze - mittels eines sepa- raten Einbaurahmens erforderlich sei. Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei daher die Bereitstellung eines Kochfeldes mit einer Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb der Ebene des Kochfeldes liegender Richtung, welches die auf beiden Seiten und rückwärtig - 10 - von dem Kochfeld befindlichen Flächen auf der das Kochfeld tragenden Arbeits- platte nicht beanspruche, sondern für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar lasse, welches sowohl im zentralen Bereich des Kochfeldes als auch in dessen Randbe- reichen ein Aufsteigen und Ausbreiten von Kochdünsten sicher vermeide, welches besonders niedrige Herstellungs-, Montage-, Wartungs- und Betriebskosten verur- sache, welches keinen separaten Einbaurahmen zur Anbringung an die umgebende Arbeitsplatte benötige, welches in Bezug auf die für die Absaugung eingesetzte elektrische Energie besonders effizient sei und deren Geräuschentwicklung wäh- rend des Betriebes sehr gering sei (vgl. Abs. [0003] der GS.). 1.3 Als vorliegend zuständiger Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fach- richtung Maschinenbau oder mit entsprechendem akademischem Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruk- tion von Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelder verfügt. Dieser Fachmann wird von einem Elektrotechnikingenieur mit Hochschulabschluss oder mit entsprechen- dem akademischem Grad unterstützt, der seinerseits über eine mehrjährige Erfah- rung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kochfeldern verfügt. 1.4 Zum Verständnis des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters und zur Auslegung der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist Folgendes auszuführen: Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 stellt auf ein Kochfeld (1) und eine Vor- richtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten (1.3) ab, die zu einem Bauteil kombiniert sind (1.7). Das Kochfeld an sich soll eine oder mehrere Kochstellen (1.1) und eine zentrale Aussparung (1.2) aufweisen, die in einem Bereich um den geometrischen Flächen- schwerpunkt des Kochfelds herum angeordnet ist (1.4). Zur Position der Aussparung ist in den Abs. [0023] und [0024] i.V.m. Fig. 1 der GS. angegeben, dass die Aussparung zwar nicht in den Randbereichen des Kochfelds liegen solle aber der bspw. kreisförmige Bereich dennoch auch nur einen geringen - 11 - Abstand (>5% der Gesamtbreite des Kochfeldes) zu den Längsseiten des Kochfelds aufweisen könne. Demnach ist die merkmalsgemäße Formulierung „in einem Be- reich angeordnet“ im Lichte der GS. derart zu verstehen, dass die Aussparung voll- umfänglich innerhalb des Bereichs liegen muss. Denn dürfte die Aussparung auch nur teilweise in dem Bereich angeordnet sein, so könnte sie auch Teile der Längs- seiten umfassen, so dass, anders als vom Streitgebrauchsmuster angestrebt (vgl. Abs. [0003]), die auf beiden Seiten und rückwärtig von dem Kochfeld befindlichen Flächen auf der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte für Abstellzwecke nicht nutz- bar wären. Die neben dem Kochfeld geforderte Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten soll ihrerseits mit der zentralen Aussparung des Kochfelds in Verbindung ste- hen (1.5) und zwei oder mehrere Radial-Lüfter umfassen (1.6). Zur Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit zwei oder mehreren Radial-Lüftern ist in der gesamten GS. und so bspw. auch in den Abs. [0036] und [0038] i.V.m. mit den Fig. 14 und 15 angegeben, dass Koch- dünste über die eine zentrale Aussparung und eine mit dieser in Verbindung ste- hende vertikal nach unten ausgerichtete rohrförmige Abluft-Leitung von den Radial- Lüftern angesaugt bzw. abgezogen werden. Die merkmalsgemäßen Radial-Lüfter sind demnach im Sinne des Streitgebrauchsmusters als Bestandteil der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten zu verstehen. Die definierte Vorrichtung mit ihren Radial-Lüftern ist auch nur der einen Aussparung und nicht gleichzeitig noch einer oder mehreren weiteren Aussparungen, wie dies noch von der eingetra- genen Fassung der Merkmale 1.2 und 1.5 mitumfasst war, zugeordnet. Anhalts- punkte, die ein anderweitiges breiteres Verständnis rechtfertigen würden, finden sich in der GS. an keiner Stelle. Demnach liegt auch eine dahingehende Auslegung, dass die Radial-Lüfter auch ei- nen anderen Zweck als die Absaugung von Kochdünsten nach unten erfüllen könn- ten, noch weiter ab. - 12 - Die über das Merkmal 1.7 geforderte Kombination von Kochfeld und Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten zu einem Bauteil könnte bspw. im Rah- men einer Vormontage erfolgen (vgl. Abs. [0047], [0049] der GS.). 1.5 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters in der Fassung nach Hauptantrag ist mangels Vorliegens eines erfinderischen Schritts nicht schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG). Die Druckschrift D1 (vgl. PA 1, Abs. [0077] bis [0082], Fig. 1, 3) offenbart ein Koch- feld (cook top 20) mit mehreren Kochstellen (heating elements 25a-25d) und einer zentralen Aussparung (vent hole 32), die in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (vgl. Fig. 1) angeordnet ist und mit einer Vor- richtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten (ventilator 30) über ein Plenum (plenum 36) in Verbindung steht (Merkmale 1 bis 1.5). Das Kochfeld und die Vor- richtung sind dabei offensichtlich nicht nur funktional, sondern auch gegenständlich zu einem Bauteil verbunden bzw. kombiniert (vgl. Fig. 3; cook top with integrated ventilator; ventilator operably connected to cook top; Merkmal 1.7). Die in Fig. 3 und in den Abs. [0083] und [0084] der GS. beschriebene Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten umfasst einen Radial-Lüfter (centrifugal fan 95; Teilmerk- mal 1.6). Zur Verwendung von zwei oder mehreren Radial-Lüftern in einer Vorrich- tung zum Abzug von Kochdünsten nach unten im Sinne des Streitgebrauchsmus- ters ist dort nichts angegeben und demnach das diesbezügliche Teilmerkmal 1.6 auch nicht offenbart. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Verwendung eines zweiten Radial-Lüf- ters bei der Vorrichtung des Ausführungsbeispiels der Fig. 3 der Druckschrift D1 sei dem Fachmann nicht nahegelegt. Einerseits würde die Druckschrift D1 den Fach- mann nicht anleiten, überhaupt auf einen Radial-Lüfter zurückzugreifen. Dessen Nachteile im Hinblick auf den hohen Druckverlust, die damit verbundenen Mo- torbaugrößen und Geräuschentwicklungen gegenüber einem Querstrom-Lüfter (vgl. - 13 - Fig. 2; crossflow blower 114) würden an vielen Stellen der Druckschrift D1 heraus- gestellt. Andererseits fehle es nach Meinung des Antragsgegners in der Druckschrift D1 ohnehin an jedweder Anregung, gleichzeitig zwei Lüfter an einer Aussparung vorzusehen. Dies sei auch nicht naheliegend, da sich beide Lüfter dann auch nach- teilig gegenseitig beeinflussen würden. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Dem hier zuständigen Fachmann sind die in der Druckschrift D1 beschriebenen Vorteile von Querstrom- gegenüber Ra- dial-Lüftern bekannt. Er kennt aber auch den ebenfalls in der Druckschrift D1 im Abs. [0013] genannten wesentlichen Vorteil von Radial-Lüftern gegenüber Axial- aber auch Querstrom-Lüftern hinsichtlich des darstellbaren höheren Druckaufbaus. Denn überall dort, wo aufgrund von vor- oder nachgeschalteten Filtern oder langen Abluftleitungen, wie insbesondere bei Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelde ge- geben, höhere Drücke erforderlich sind, ist die Verwendung von Radial-Lüftern an- gezeigt (vgl. übriger Stand der Technik nach D2 bis D14). Diese Anforderung liegt offensichtlich auch dem explizit einen Radial-Lüfter zeigenden Ausführungsbeispiel der Fig. 3 (vgl. auch Abs. [0081, [0082]) der Druckschrift D1 zugrunde. Hiervon ausgehend ist der Fachmann bestrebt, das Bauteil möglichst flach auszu- führen, um möglichst wenig Platz unterhalb im Küchenkorpus für das Bauteil bereit- halten zu müssen. Auch wenn diese Problemstellung sowohl explizit in der Druck- schrift D1 (vgl. Abs. [0027], [0098]) als auch im Streitgebrauchsmuster (vgl. Abs. [0037], [0049] der GS.) genannt ist, so gehört sie ohnehin zum typischen Aufgaben- kreis des Fachmanns. Bei seinen diesbezüglichen Überlegungen ist der Fachmann veranlasst, unter Bei- behaltung des Abluft-Volumenstroms den in Fig. 3 gezeigten Radial-Lüfter durch zwei Radial-Lüfter mit kleineren Laufrad-Durchmessern zu ersetzten, um so die Höhe des Plenums zu verringern. Ausreichend horizontalen Platz für den zweiten Radial-Lüfter findet der Fachmann auf der dem ersten Radial-Lüfter gegenüberlie- genden Seite des Plenums (vgl. Fig. 3, linke Seite). Sollte die in Fig. 3 auf der linken Plenumsseite gezeigte Steuerung (control board 98) im Bereich der Ansaugöffnung - 14 - des zweiten Lüfters liegen, so verlagert der Fachmann diese Komponente an die rückwärtige Stirnseite des Plenums. Diese Maßnahmen gehören zum fachmänni- schen Repertoire, ein erfinderisches Zutun bedarf es dabei nicht. An eine gemeinsame Ansaugkammer zwei Radial-Lüfter parallel anzuschließen, ist darüber hinaus ohnehin eine auch bei Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelder be- kannte Ausgestaltung. Diesbezüglich wird auf die Druckschrift D5 (vgl. Sp. 1, Z. 39 bis Sp. 2, Z. 22, Fig. 2, 3) verwiesen. Dort ist eine Vorrichtung zum Abzug von Koch- dünsten nach oben (ventilator 16) beschrieben, wobei zwei Radial-Lüfter 42, 43 pa- rallel aus einer Kammer (chamber 34) ansaugen. Warum sich eine solche, auch vom Streitgebrauchsmuster gelehrte Maßnahme aufgrund von unüberbrückbaren Nachteilen dennoch für den Fachmann kategorisch ausschließen könnte, ist nicht erkennbar. Dem Fachmann ist demnach ausgehend von Druckschrift D1 eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und insbesondere auch mit dem zwei Radial-Lüfter betreffenden Teilmerkmal 1.6 nahegelegt. 1.6 Da der Antragsgegner die geänderten Schutzansprüche 1 – 15 nach Haupt- antrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand seiner Antragsstellung ge- macht hat, fallen mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch 1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 (BGH GRUR 2007, 862 - Informa- tionsübermittlungsverfahren II). 2. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls mangels eines erfinderischen Schritts gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG nicht schutzfähig. 2.1 Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 weist gegenüber seiner Fassung nach Hauptantrag das modifizierte Merkmal H1.3 auf, wobei das Merkmal 1.6 entfallen ist (mit Hervorhebungen der Änderungen gegenüber der ein- getragenen Fassung). - 15 - 1 Kochfeld (1) mit 1.1 einer oder mehreren Kochstellen (2), 1.2 einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und H1.3 einer Vorrichtung (5; 36) mit zwei oder mehreren Radial-Lüftern (38) zum Ab- zug von Kochdünsten nach unten, 1.4 wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geo- metrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist, 1.5 wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und 1.6 wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und 1.7 wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns- ten zu einem Bauteil kombiniert ist. Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akten verwiesen. 2.2 Es kann erneut dahingestellt bleiben, ob die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zulässig ist und ob sein Gegenstand von einer der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen wird; denn es fehlt in- soweit jedenfalls ein erfinderischer Schritt. Unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen im Abschnitt II.1.5 ist es dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nahegelegt, bei einem zu einem Bauteil kombinierten merkmalsgemäßen Kochfeld und einer Vorrichtung zum Ab- zug von Kochdünsten, diese Vorrichtung mit zwei Radial-Lüftern auszugestalten (H1.3). 2.3 Die geänderten Schutzansprüche 1 – 15 nach Hilfsantrag 1 sind wiederum als einheitlicher Anspruchssatz Gegenstand der Antragsstellung des Antragsgeg- ners, so dass mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch 1 auch - 16 - die abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 fallen (BGH GRUR 2007, 862 - Informa- tionsübermittlungsverfahren II). 3. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 2.2 ist zuläs- sig und erweist sich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG als schutzfähig. 3.1 Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 weist gegenüber seiner Fassung nach Hauptantrag das modifizierte Merkmal H2.3 und die neuen Merkmale H2.8, H2.9 und H2.10 auf, wobei das Merkmal 1.6 entfallen ist (mit Her- vorhebungen der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung). 1 Kochfeld (1) mit 1.1 einer oder mehreren Kochstellen (2), 1.2 einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und H2.3 einer Vorrichtung (5; 36) mit zwei Radial-Lüftern (38) zum Abzug von Koch- dünsten nach unten, 1.4 wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geo- metrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist, 1.5 wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und 1.6 wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und 1.7 wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns- ten zu einem Bauteil kombiniert ist, H2.8 wobei die Radial-Lüfter (38) in einer Draufsicht in einem Lüfter-Gehäuse (48) beidseitig von einer stromabwärts von der zentralen Aussparung (4) vorge- sehenen rohrförmigen Abluft-Leitung (50) positioniert sind, H2.9 und dann die Drehrichtungen der beiden Lüfterräder (65) der beiden Radial- Lüfter (38) zueinander entgegengesetzt sind, H2.10 wobei in Draufsicht – das linke Lüfterrad (65) entgegen dem Uhrzeigersinn rotativ antreibbar ist, während – in Draufsicht – das rechte Lüfterrad (65) im Uhrzeigersinn rotativ antreibbar ist. - 17 - Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 12 nach Hilfsantrag 2.2 wird auf die Akten verwiesen. 3.2 Die neu in den Schutzanspruch 1 aufgenommenen Merkmale H2.8 und H2.10 bedürfen der Erläuterung: Das Merkmal H2.8 fordert u.a., dass die beiden Radial-Lüfter in einem Lüfter-Ge- häuse angeordnet sein sollen. Beide Lüfter befinden sich demnach in einem ge- meinsamen Lüfter-Gehäuse und nicht in jeweils einem bzw. mehreren Lüfter-Ge- häusen. Entsprechend sind an keiner der ein Lüfter-Gehäuse betreffenden Stellen der GS. (vgl. Abs. [0036], [0040], [0041], [0044] und [0045] i.V.m. den Fig. 12 bis 16) mehrere Lüfter-Gehäuse beschrieben bzw. gezeigt. Unter der merkmalsgemäßen Draufsicht versteht der Fachmann zunächst eine An- sicht mit Blickrichtung senkrecht von oben auf das eingebaute Bauteil (vgl. Abs. [0005], Fig. 1). Im Hinblick auf die im Merkmal H2.10 angegebene Unterscheidung der Lüfter-Räder in ein „linkes“ und ein „rechtes“ sowie den diesen Lüfter-Rädern jeweils konkret zugewiesenen Drehrichtungen ist angesichts Fig. 15 i.V.m. Fig. 12 unter der merkmalsgemäßen Draufsicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters kon- kret die Sicht des an der Bedienseite (vgl. Fig. 15 rechte Seite bzw. Fig. 12, rechte Längsseite am Bedienungselement 57) des Kochfelds stehenden Bedieners senk- recht von oben auf das eingebaute Bauteil bzw. auf die sich in einer horizontalen Schnittebenen befindlichen Komponenten (vgl. Abs. [0019], Fig. 15) zu verstehen. 3.3 Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 ist zulässig, da seine Merkmale ursprungsoffenbart sind und insbesondere die beanspruchte Merk- malskombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfin- dung entnehmen kann. - 18 - Das Streitgebrauchsmuster fußt auf der, unter dem internationalen Aktenzeichen WO2012/146237 A1 offengelegten, europäischen Anmeldung EP 12733398.7 vom 28. April 2011, aus der es nach mehreren Teilungen und zuletzt einer Abzweigung hervorgegangen ist. Zur Beurteilung der Ursprungsoffenbarung ist demnach diese, im Folgenden abge- kürzt als WO 2012‘ bezeichnete Druckschrift relevant. Ausgehend von den BGH- Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867, und Feuchtigkeitsabsorptions- behälter, GRUR 2012, 1243 kommt es bei der Prüfung der unzulässigen Erweite- rung bei abgezweigten Gebrauchsmustern auf den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung an, aus der das jeweilige Streitgebrauchsmuster abgezweigt wurde, zumal eine Abzweigung, die gem. Momentanpol I im Falle einer Erweiterung nicht zwingend unwirksam ist, dem Streitgebrauchsmuster den Anmeldetag der Stammanmeldung vermittelt. Dann dürfte es nur konsequent sein, auf den zu die- sem Zeitpunkt vorliegenden Offenbarungsgehalt abzustellen und damit im vorlie- genden Fall auf die WO 2012‘. Die Merkmale 1 bis 1.5 des Kochfelds nach Schutzanspruch 1 gehen auf den ur- sprünglichen Patentanspruch 1 (vgl. WO 2012‘) bzw. den eingetragenen Schutzan- spruch 1 in der GS. zurück, wobei die Aussparung als zentrale Aussparung bspw. auf S. 3, Z. 1 bis 3 i.V.m. Fig. 1 der WO 2012‘ bzw. im Abs. [0005] der GS. offenbart ist. In der WO 2012‘ auf S. 14, Z. 25 bis 27 und im Abs. [0047] der GS. ist ein Bauteil als Kombination von Kochfeld und Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten beschrieben (1.7). Das Merkmal H2.3 definiert zwei Radial-Lüfter als Elemente der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten. Zwei Radial-Lüfter als Teile einer, eine Vor- richtung zum Betreiben des Kochfelds und zum Abzug von Kochdünsten nach unten umfassenden Montageeinheit sind der der WO 2012‘ auf S. 10, Z. 9 bis 24 sowie der GS. im Abs. [0036] zu entnehmen. Das Bauteil ist gegenüber der dort beschrie- benen Montageeinheit dahingehend breiter definiert, dass lediglich eine Vorrichtung - 19 - zum Abzug von Kochdünsten nach unten ohne die Komponenten zum Betreiben des Kochfelds gefordert ist. Dass die, als Bestandteile der auch zum Abzug von Kochdünsten in der Montageeinheit genutzten Vorrichtung beschriebenen, zwei Ra- dial-Lüfter ebenfalls Elemente der lediglich zum Abzug von Kochdünsten dienenden Vorrichtung des Bauteils sein sollen, erschließt sich im Lichte des Streitgebrauchs- musters unmittelbar. Die Merkmale H2.8 bis H2.10 finden sich in der WO 2012‘ auf S. 13, Z. 25 bis S. 14. Z. 1 und im ursprünglichen Anspruch 14 bzw. im Abs. [0045] der GS. jeweils i.V.m. Fig. 15. Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 sind demnach für sich genommen in der WO 2012‘ sowie in der GS. offenbart. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.2 stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da seine Merkmalskombination un- trennbar mit weiteren in den Abs. [0036] und [0045] der GS. angegebenen Merkma- len des in den Fig. 12 bis 16 gezeigten und in den Abs. [0036] bis [0050] beschrie- benen Ausführungsbeispiels des Streitgebrauchsmusters verbunden sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merk- male der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale beschränkt. Die sich dabei ergebende Merkmalskombi- nation muss eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprüngli- chen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (vgl. GRUR 1990, 432, 434 – Spleißkammer; GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentüber- tragungseinrichtung; X ZB 25/02-, BPatGE 47, 302, Fußbodenbelag). - 20 - Zu prüfen ist im vorliegenden Fall demnach zunächst, ob die dem Ausführungsbei- spiel der Abs. [0036] bis [0050] i.V.m. den Fig. 12 bis 16 entnommenen Merkmale für sich genommen aber auch zusammen den Erfolg der Erfindung fördern. Das Merkmal H2.3 i.V.m. H2.8 erfüllt erkennbar diese Anforderung, da die Verwen- dung von zwei sich beidseitig der Abluftleitung gegenüberliegenden und in einem gemeinsamen Lüfter-Gehäuse angeordneten Radial-Lüfter einen zu beiden Seiten des Abluftroheres symmetrischen Aufbau des Bauteils und somit auch die vom Streitgebrauchsmuster angestrebte Kompaktheit des Bauteils fördert (vgl. Abs. [0047] i.V.m. Abs. [0049] der GS.). Die Kombination der Merkmale H2.9 und H2.10 stellt eine vorteilhafte Weiterbildung des Merkmals H2.8 dar. Denn durch die speziellen gegenläufigen Drehrichtungen der Lüfterräder lassen sich die Abluftströme auf der linken und der rechten Seite des Abluftrohres auch an, zu einer durch die Linie B-B (vgl. Fig. 1) senkrecht zur Kochfeldoberfläche verlaufenden Mittelebene, symmetrischen Positionen aus den Radial-Lüftern ausleiten. Auch diese Merkmale fördern somit eine beidseitig gleich- mäßige und kompakte Bauteilgestaltung. Nach Auffassung des Senats kommt es dabei nicht auf die weiteren im Abs. [0045] der GS. genannten und insbesondere nicht auf die von der Antragstellerin herange- zogenen Merkmale eines Raums und eines Geruchsfilters an. Diese Merkmale bil- den die bereits für sich genommen vorteilhaft wirkende Ausgestaltung gemäß den Merkmalen M2.9 und M2.10 lediglich hinsichtlich einer gleichmäßigen Anströmung des Filters weiter. Die Merkmalskombination H2.3, H2.8, H2.9 und H2.10 fördert demnach die Kom- paktheit des schutzbeanspruchten Bauteils durch einen symmetrischen Aufbau. Die weiteren von der Antragstellerin angeführten und im Abs. [0036] genannten Merkmale von Ansaugkammern und deren funktionales Zusammenwirken mit dem Lüfter-Gehäuse betreffen eine im Hinblick auf eine „geringe Bauteilhöhe“ und somit - 21 - auch auf die Kompaktheit des Bauteils vorteilhafte Strömungsführung der Koch- dünste. Die „geringe Bauteilhöhe“ ist aber ein anderer und von dem der „Bauteil- symmetrie“ unabhängiger vorteilhafter Lösungs-Aspekt im Hinblick auf die ange- strebte Kompaktheit des Bauteils. Der schutzbeanspruchte Merkmalskomplex H2.3, H2.8, H2.9 und H2.10 ist somit nicht untrennbar mit weiteren Merkmalen aus dem Abs. [0036] verbunden. Dies wird auch mit Blick auf die ursprüngliche Anspruchsfassung deutlich. Der ur- sprüngliche Anspruch 11 (vgl. WO 2012‘) ist im Wesentlichen auf die im Abs. [0036] der GS. angegebene Merkmalskombination gerichtet, während der ursprüngliche Anspruch 14 den Abs. [0045] der GS. betrifft. Dabei ist der Anspruch 14 auch nicht obligatorisch auf den Anspruch 11 rückbezogen, sondern kann für sich genommen den Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 weiterbilden. Warum hier, wie von der Antragstellerin vertreten, ein fehlerhafter Rückbezug zu unterstellen sein sollte, ist nach alldem gerade nicht ersichtlich. Die nunmehr schutzbeanspruchte Merkmalskombination betrifft demnach aber auch eine Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen insbesondere dem ursprünglichen Anspruch 14 als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entneh- men konnte. 3.4 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 ist gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GebrMG neu. Der Senat vermag dem Vortrag der Antragstellerin nicht folgen, wonach die Druck- schrift D14 dem Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 neu- heitshinderlich entgegenstehe. Die Druckschrift D14 offenbart ein Gas-Kochfeld (cooker 1) mit zwei Kochstellen (burner 9) und zwei Aussparungen (Merkmale 1, 1.1, 1.2), wobei mit jeder der Aus- sparungen jeweils ein Radial-Lüfter (fan 8, H2.3) einer Vorrichtung zum Abzug von - 22 - Kochdünsten nach unten in Verbindung steht und das Kochfeld mit der Vorrichtung zu einem Bauteil kombiniert ist (1.7). Die Druckschrift D14 zeigt demnach nicht das Merkmal 1.5 i.V.m. mit Merkmal H2.3 im Sinne des Streitgebrauchsmusters, wonach einer Aussparung zwei Radial-Lüfter der Vorrichtung zugeordnet sind. Die Radial-Lüfter liegen in einem Lüfter-Gehäuse (vgl. Fig. 3) jeweils direkt unterhalb eines rohrförmigen Abluft-Rohres (wind tunnel 233), so dass auch das die Positionierung der Radial-Lüfter in einer Draufsicht beid- seitig eines Abluft-Rohres betreffende Teilmerkmal H2.8 nicht verwirklicht ist. Die übrigen Druckschriften können die Neuheit des schutzbeanspruchten Gegen- standes nicht in Frage stellen. Ein entsprechender Sachvortrag der Antragstellerin ist nicht erfolgt. Auch die von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführte Vorbenutzung in Form des Produkts WESCO RVM 800-4 (D10) stellt hinsichtlich des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 keinen neuheitsschädlichen Stand der Technik dar. Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitge- brauchsmusters schon dadurch, dass das Kochfeld gemäß D10 keine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten aufweist. 3.5 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 weist einen erfinderischen Schritt auf (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Ausgehend von dem Kochfeld und der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten der Druckschrift D1 ist es, wie obenstehend im Abschnitt II.1.5 dargelegt, nahelie- gend, beidseitig des Plenums jeweils einen Radial-Lüfter vorzusehen. Die beiden Radial-Lüfter liegen dann in einer Draufsicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters in getrennten Lüfter-Gehäusen beidseitig von dem stromabwärts von der Ausspa- rung 32 vorgesehenen Plenum 36, das eine rohrförmige Abluft-Leitung mit recht- eckigem Strömungsquerschnitt ausbildet (Teilmerkmal H2.8). - 23 - Da die Lüfter-Räder um horizontale Drehachsen rotieren, ist die Definition der Dreh- richtungen gemäß Merkmal H2.10 in einer Draufsicht senkrecht von oben auf das Kochfeld nicht erfüllt. Eine Veranlassung, die Orientierung der Drehachsen der Ra- dial-Lüfter zu verändern und die sich beidseitig des Plenums gegenüberliegenden Radial-Lüfter zusätzlich auch noch in einem gemeinsamen Lüfter-Gehäuse zu po- sitionieren, ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es dem Fachmann auch nicht an- gezeigt, zur Erhöhung des Abluft-Volumenstroms zwei Radial-Lüfter mit vertikalen Drehachsen am Plenums-Boden der Vorrichtung der Druckschrift D1 vorzusehen. Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf die Druckschrift D3 (vgl. Sp. 2, Z. 34 bis Sp. 3, Z. 61, Fig. 2), die ein Kochfeld (cooking range 10) mit mehreren Kochstel- len (burners 13) und einer zentralen Aussparung (opening 24) sowie einer Vorrich- tung zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit einem zentral unterhalb der Aus- sparung positionierten und um eine vertikale Drehachse rotierenden Radial-Lüfter (blower 23) zeigt. Der Fachmann würde diese Druckschrift ausgehend von der Druckschrift D1 nur berücksichtigen, wenn es auf Bauraum vertikal unterhalb der Abzugsvorrichtung im Küchenkorpus überhaupt nicht ankäme und Bauraum seitlich des Plenums gewonnen werden müsste. Dann würde der Fachmann aber auch der Lehre der D3 folgend, das Plenum mit einem in die Ansaugöffnung des Radial-Lüf- ters einmündenden zylindrischen Stutzen vorsehen und zur Erhöhung des Abluft- volumenstroms den Durchmesser des einen Radial-Lüfters erhöhen. Zu merkmals- gemäßen zwei Radial-Lüftern (H2.3, H2.8, H2.9, H2.10) führen diese Überlegungen den Fachmann demnach gerade nicht. Auch ausgehend von der Druckschrift D6, selbst unter Hinzuziehung der Druck- schrift D12 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2: Aus der Druckschrift D6 ist ein Kochfeld 1 mit mehreren Kochstellen 2 und einer merkmalsgemäßen zentralen Aussparung 4 bekannt (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.4), - 24 - wobei eine Vorrichtung 5 zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit der zentralen Aussparung in Verbindung steht und mit dem Kochfeld zu einem Bauteil kombiniert ist (vgl. Abs. [0025], [0026], [0059], Fig. 1 bis 3; Merkmale 1.5, 1.7, Teilmerkmal 1.7). Zu einem oder mehreren Lüftern der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten ist nichts offenbart. Die Druckschrift D6 zeigt in allen, den Schnitt B-B des Kochfelds der Fig. 1 betref- fenden Fig. 3 bis 7, 10 und 11 lediglich einen Abluft-Kanal 9, an den der Fachmann in naheliegender Weise einen Radial-Lüfter mit horizontaler Drehachse, wie bspw. in der Druckschrift D1 in Fig. 3 gezeigt anschließen könnte. Zu zwei merkmalsge- mäßen Radial-Lüftern (H2.3, H2.8, H2.9, H2.10) führt diese Maßnahme den Fach- mann aber nicht. Die Druckschrift D12 (vgl. PA1, Abs. [0002] bis [0006], Fig.) offenbart eine Absaug- vorrichtung für Staub nach unten zur Untertischmontage bei Nagelstudiotischen mit mehreren Radial-Lüftern 3 in einem Korpus, wobei die Drehachsen der Radial-Lüf- ter gemäß den Fig. offensichtlich auch vertikal ausgerichtet sein können. Die Radial- Lüfter sind in der Draufsicht der Fig. 2 in getrennten Lüfter-Gehäusen beidseitig von stromabwärts einer zentralen Aussparung A vorgesehenen Filtern 1, 2 angeordnet (Teilmerkmal 2.8) und in merkmalsgemäßen Drehrichtungen rotierend dargestellt (H2.9, H2.10). Selbst wenn man, wie von der Antragstellerin schriftlich vorgetragen, eine dahinge- hende Veranlassung des Fachmanns unterstellen wollte, ausgehend von der Druck- schrift D6 einen dem Abluft-Kanal 9 gegenüberliegenden zweiten Abluft-Kanal vor- zusehen und dabei beide Abluftkanäle zumindest horizontal und zur Aufnahme von zwei Radial-Lüftern mit vertikalen Drehachsen gemäß Druckschrift D12 enorm zu erweitern, so würde es doch immer noch an dem ein gemeinsames Lüfter-Gehäuse betreffenden Teilmerkmal H2.8 des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 fehlen. - 25 - Die Antragstellerin sieht den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 darüber hinaus dem Fachmann allein in Kenntnis der Druck- schrift D7 (vgl. Sp. 8, Z. 17 bis Sp. 9. Z. 44, Fig. 10, 11) als nahegelegt an. Die dort offenbarte Vorrichtung (ventilators 160, 60) zum Abzug von Kochdünsten nach un- ten umfasst zwei Radial-Lüfter (blower motors 162, 62), wobei jeder Radial-Lüfter einer Aussparung (intake manifold 164, 64) eines Kochfelds (cooking system 210) zugeordnet ist. Die Radial-Lüfter drehen um horizontale Drehachsen und sind auf derselben Seite bezüglich einer der Aussparungen 164, 64 angeordnet. Der Vor- richtung der Druckschrift D7 fehlt es demnach zumindest an dem Merkmal 1.5 i.V.m. H2.3 im Sinne des Streitgebrauchsmusters und den Merkmalen H2.8, H2.9, H2.10. Warum und wie der Fachmann die Vorrichtung der Druckschrift D7 selbst in einer Vielzahl von unabhängigen Schritten in Richtung hin auf einen Gegenstand mit sämtlichen schutzbeanspruchten Merkmalen, insbesondere auch mit dem ein ge- meinsames Lüfter-Gehäuse betreffenden Teilmerkmal H2.8, umgestalten sollte und könnte, ist nicht erkennbar. Die weiteren Druckschriften sowie der Gegenstand der von der Antragstellerin ge- mäß D10 in das Verfahren eingeführten Vorbenutzung (siehe dazu oben 3.4 letzter Absatz) liegen weiter ab; sie haben insbesondere im Hinblick auf die Merkmale H2.8, H2.9 und H2.10 in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 keine Rolle gespielt. Nach alledem ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Anspruch Bestand hat. 3.6 Das gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 vom 11. Januar 2022, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen. 3.7 Auf die weiteren Hilfsanträge 3 und 4 kommt es demnach nicht mehr an. - 26 - 4. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es ebenfalls nicht. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich noch war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 PatG). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostenentscheidung geboten erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht ge- geben. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 27 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter- zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu- reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Metternich Wiegele Gruber