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3 StR 460/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 460/03 vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 2.: Bestechlichkeit u. a. zu 3. bis 5.: Bestechung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. September 2004 in der Sitzung am 28. Oktober 2004, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 23. September 2004 -, Staatsanwältin - in der Sitzung am 28. Oktober 2004 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 23. September 2004 - als Verteidiger des Angeklagten St. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 23. September 2004 - als Verteidiger des Angeklagten W. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 23. September 2004 - als Verteidiger des Angeklagten S. , Justizangestellte - in der Verhandlung vom 23. September 2004 -, Justizamtsinspektor - in der Sitzung am 28. Oktober 2004 - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: - 4 - I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit es den Angeklagten St. betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 137-168, 183-210, 237-255, 291, 292 und 303-311 der Urteils- gründe; b) im Gesamtstrafenausspruch; 2. soweit es den Angeklagten D. betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9 und 348 der Urteilsgründe; b) im Gesamtstrafenausspruch; 3. soweit es den Angeklagten W. betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9, 183- 210, 237-253, 303-311 und 348 der Urteilsgründe; b) im Gesamtstrafenausspruch; 4. soweit es den Angeklagten S. betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9, 183- 208 und 237-250 der Urteilsgründe; b) im Gesamtstrafenausspruch; - 5 - 5. soweit es den Angeklagten Dr. Sch. betrifft a) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 303-311 und 348 der Urteilsgründe; b) im Gesamtstrafenausspruch. II. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorbe- zeichnete Urteil 1. soweit es ihn betrifft, bezüglich der Taten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte inso- weit wegen nur einer Vorteilsgewährung zu einer Einzel- geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wird; 2. soweit es den Angeklagten D. betrifft, bezüglich der Ta- ten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte insoweit wegen nur einer Vorteilsannah- me zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verur- teilt wird; 3. soweit es den Angeklagten Dr. Sch. betrifft, bezüglich der Taten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte insoweit wegen nur einer Vorteilsge- währung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- - 6 - tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - 7 - IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat - jeweils unter Freispruch im übrigen - verurteilt - den Angeklagten St. wegen Vorteilsannahme in 117 Fällen, wegen Be- stechlichkeit in 9 Fällen, wegen Bestechung in 3 Fällen und wegen Untreue in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten; - den Angeklagten D. wegen Vorteilsannahme in 10 Fällen, wegen Bestech- lichkeit in 24 Fällen, wegen Bestechung in 2 Fällen und wegen Untreue in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; - den Angeklagten W. wegen Vorteilsgewährung in 78 Fällen, wegen Be- stechung in 14 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; - den Angeklagten S. wegen Vorteilsgewährung in 46 Fällen, we- gen Bestechung in 8 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 9 Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren; - den Angeklagten Dr. Sch. wegen Vorteilsgewährung in 17 Fällen, we- gen Bestechung in 5 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Be- währung ausgesetzt hat. - 8 - Mit ihrer - nachträglich beschränkten - Revision rügt die Staatsanwalt- schaft bezüglich sämtlicher Angeklagter mit verschiedenen Einzelbeanstan- dungen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte W. erhebt mit seiner Revision Verfahrensrügen und macht ebenfalls Verstöße gegen das ma- terielle Recht geltend. Beide Rechtsmittel sind teilweise erfolgreich, wobei die Revision der Staatsanwaltschaft in einzelnen Fällen gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten St. durchgreift. Darüber hinaus ist bezüglich zwei abgeurteilter Taten die Abänderung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten W. gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Angeklag- ten D. und Dr. Sch. zu erstrecken. A. Revision der Staatsanwaltschaft I. Umfang des Rechtsmittels Die Staatsanwaltschaft hat mit der Revisionsbegründung sowie späteren Anschreiben vom 3. November 2003 und 13. Juli 2004 ihr Rechtsmittel bezüg- lich einer Mehrzahl von Einzelfällen ausdrücklich zurückgenommen. In der Re- visionsrechtfertigung hat sie zur Begründung des Rechtsmittels verschiedene Gesetzesverletzungen geltend gemacht und abschließend beantragt, das an- gefochtene Urteil "im Umfang der gerügten Verletzung materiellen Rechts auf- zuheben". Dem entnimmt der Senat, daß die Staatsanwaltschaft die Revision auch hinsichtlich der Einzeltaten, für die sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zu- rückgenommen hat, nur soweit durchführen will, wie die hierzu jeweils erhobe- nen Einzelrügen reichen, und daß die Begründungsschrift daher eine weitere Beschränkung der Revision enthält (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV; s. auch BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 sowie BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 6 Nr. 18 für - 9 - Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hat). Hieraus folgt: Bezieht sich die einzelne Rüge auf eine Tat, an der mehrere der Angeklagten beteiligt waren, gilt sie nur für den Beteiligten, auf dessen Verurteilung sich der geltend gemachte Rechtsfehler ausgewirkt haben kann. Werden mit der Rüge nur Fehler der Strafzumessung geltend gemacht, ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt. II. Die einzelnen Beanstandungen 1. Die Staatsanwaltschaft macht hinsichtlich einer Mehrzahl von Taten geltend, das Landgericht habe die Angeklagten St. und D. rechtsfehler- haft nur der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) statt richtigerweise der Bestechlich- keit (§ 332 StGB) schuldig gesprochen; spiegelbildlich hätten die Angeklagten W. , S. und Dr. Sch. , soweit sie in diesen Fällen als "Vorteilsgeber" beteiligt gewesen seien, nicht lediglich wegen Vorteilsgewäh- rung (§ 333 StGB), sondern wegen Bestechung (§ 334 StGB) verurteilt werden müssen. Die Rüge hat weitgehend Erfolg, teilweise gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten St. . a) Angeklagter St. aa) Taten 137-168 (1) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte St. als Vorstand der Betriebskrankenkasse D. (im folgenden: BKK D. ) der Firma "VPS " (im folgenden: VPS) des Zeugen K. regelmäßig Aufträge im Bereich Computertechnik und Abrechnungswesen erteilt. Im Frühjahr 1997 bot der Zeuge K. dem Ange- klagten St. an, dieser könne Scheinrechnungen an die VPS stellen, die er - K. - über diese Firma begleichen werde. Durch die Zahlungen wollte sich - 10 - der Zeuge K. dem Angeklagten St. erkenntlich zeigen und sich dessen allgemeines Wohlwollen gegenüber der VPS sichern, wodurch er sich weitere Aufträge der BKK D. für die VPS erhoffte. Dies war dem Angeklagten St. bewußt. Zwischen Mai 1997 und Oktober 2000 erstellte dieser unter den von seiner Ehefrau gegründeten, aber von ihm geleiteten Firmen "G. G. U. mbH" (im fol- genden: GGU) und "G. -S. St. " (im folgenden: GSS) 32 Scheinrechnungen, auf die der Zeuge K. insgesamt 283.737,32 DM an die GGU bzw. die GSS überwies. (2) Das Landgericht hat dies hinsichtlich des Angeklagten St. als Vorteilsannahme in 32 Fällen gemäß § 331 Abs. 1 StGB abgeurteilt. Es hat dabei auf die Taten 137-140, bei denen die Zahlungen vor dem 20. August 1997 auf den Konten der GGU bzw. GSS verbucht worden waren, § 331 Abs. 1 StGB in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung angewandt, da dieser das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sei. An einer Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) hat es sich gehindert gesehen, da es nicht festzustellen vermochte, daß den Zahlungen des Zeugen K. konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten St. gegenüber gestanden hätten. (3) Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. (a) Das Landgericht hat an die für den Tatbestand der Bestechlichkeit notwendige Verknüpfung zwischen pflichtwidriger Diensthandlung und Vorteils- zuwendung (sog. Unrechtsvereinbarung) überspannte Anforderungen gestellt und daher das Beweisergebnis vor dem Hintergrund eines unzutreffenden rechtlichen Maßstabes gewürdigt. - 11 - Der Angeklagte St. veranlaßte zugunsten des Zeugen K. die Be- zahlung von Scheinrechnungen, die dieser über die zwischengeschaltete Firma "Sche. " (Taten 1-7) bzw. von seiner Firma "We. " (Taten 169, 171-173, 177, 179) der BKK D. gestellt hatte, ohne daß jeweils eine entsprechende Leistung erbracht worden war (bezüglich des An- geklagten St. jeweils als Untreue gemäß § 266 StGB abgeurteilt). Nach Angaben des Zeugen K. hatte darüber hinaus auch die von ihm betriebene Firma "M. " Scheinrechnungen bei der BKK D. eingereicht. Der Zeuge hat weiter bekundet, daß die Bezahlung der Rechnungen der GGU und GSS durch die VPS auch als Gegenleistung für die Begleichung der Schein- rechnungen durch den Angeklagten St. erfolgte. Eine genaue Zuordnung vermochte er indessen nicht vorzunehmen. Das Landgericht hat den Angeklagten St. allein wegen der Entge- gennahme der Zahlungen der Bestechlichkeit für schuldig befunden, die der Zeuge K. aus den Erlösen der Scheinrechnungen der Firma "We. " absprachegemäß seinerseits auf Scheinrechnungen leistete, die der Angeklag- te St. über die von ihm ebenfalls faktisch geleitete Firma "S. -B. - St. " an die "We. " gerichtet hatte; denn nur hier könnten die Zahlun- gen des Zeugen K. bestimmten pflichtwidrigen Diensthandlungen des An- geklagten St. zugeordnet werden. Hinsichtlich der Taten 137-168 sei eine solche Zuordnung hingegen nicht möglich. Insbesondere kämen die Taten 1-7 (Scheinrechnungen der Firma "Sche. ") als "Zahlungs- grund" nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft "den Vorwurf der Bestech- lichkeit insoweit eingestellt" habe. Zudem sei es möglich, daß die vom Zeugen K. über die VPS geleisteten Zahlungen als Gegenleistung für die Anweisung anderer Scheinrechnungen (Firma "M. ") geflossen seien, auf die sich die Anklage nicht erstrecke. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. - 12 - Im Rahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB muß die pflichtwidrige Dienst- handlung - insbesondere wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen Verhaltens wegen empfängt - in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlaß und Ausführungsweise nicht in allen Einzelheiten feststehen. Es reicht vielmehr aus, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig geworden ist oder werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festge- legt ist (BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ 2001, 425, 426; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2, 3 und 4; zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 1984, 24 f.; 1999, 561 f.; 2000, 319 f.). Danach ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich, daß die einzelnen Zahlungen des Zeugen K. jeweils als Gegenleistung einer konkreten Anweisung des An- geklagten St. zur Begleichung bestimmter, an die BKK D. gerichteter Scheinrechnungen zugeordnet werden können. Vielmehr reicht es aus, wenn zwischen dem Angeklagten St. und dem Zeugen K. - stillschweigend - Einverständnis darüber bestand, daß die Zahlungen vom Zeugen K. des- halb geleistet werden, weil der Angeklagte St. allgemein für die Beglei- chung vom Zeugen K. eingereichter Scheinrechnungen gesorgt hatte bzw. hierfür auch zukünftig sorgen wird. Dies liegt nach den Angaben des Zeugen K. vor dem Hintergrund des zwischen ihm und dem Angeklagten St. bestehenden korruptiven Gesamtbeziehungsgeflechts nicht fern und hätte da- her vom Landgericht in seine Prüfung miteinbezogen werden müssen. Auf dieser Grundlage stünde einer Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft in ihrer Ab- schlußverfügung vom 19. März 2002 das Verfahren gegen den Angeklagten - 13 - St. "gem. § 154 StPO" eingestellt hat, soweit sich dieser Angeklagte "im Zusammenhang mit der Begleichung von Scheinrechnungen der Sche. wegen Bestechlichkeit" strafbar gemacht haben kann. Diese - in ihrem Regelungsgehalt ohnehin nur schwer faßbare - Verfahrensbeschrän- kung könnte im Hinblick darauf, daß die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift dem Angeklagten St. bezüglich der Taten 137-168 Bestechlichkeit in 32 Fällen anlastet (dies ergibt sich allerdings lediglich aus der Liste der an- zuwendenden Vorschriften, die ausschließlich § 332 StGB, nicht dagegen § 331 StGB aufführt, während die wörtliche Umschreibung des Straftatbestan- des im Anklagesatz eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht erwähnt; das Landgericht hat dies im Eröffnungsbeschluß klargestellt), nur dann und inso- weit zu einem Verfahrenshindernis führen, wenn bestimmte Zahlungen des Zeugen K. aufgrund entsprechender Abrede mit dem Angeklagten St. ausschließlich als Gegenleistung für die Begleichung einer oder mehrerer der Scheinrech- nungen der Firma "Sche. " gedacht war. Derartiges hat das Landgericht weder festgestellt noch in Anwendung des Zweifelssatzes unter- stellt; es liegt angesichts der zeitlichen Zusammenhänge der wechselseitigen Scheinrechnungen auch nicht nahe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts würde eine Verurteilung des An- geklagten St. wegen Bestechlichkeit auch nicht daran scheitern, daß die Zahlungen des Zeugen K. möglicherweise - auch - als Gegenleistung für die Begleichung solcher Scheinrechnungen flossen, deren Anweisung dem Ange- klagten in der Anklageschrift nicht als Untreue gegen die BKK D. ange- lastet wurde. Die pflichtwidrige Diensthandlung gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit (BGHSt 47, 22, 25 m. w. N.). Auch wenn die pflichtwidrige Handlung eine Straftat darstellt, kann die Bestechlichkeit daher abgeurteilt wer- - 14 - den, ohne daß es der gleichzeitigen strafrechtlichen Ahndung der pflichtwidri- gen dienstlichen Maßnahme bedarf. (b) Das landgerichtliche Urteil leidet darüber hinaus an dem rechtlichen Mangel, daß es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob sich der Ange- klagte St. hinsichtlich der Taten 137-168 jeweils deswegen der Bestech- lichkeit schuldig gemacht hat, weil die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorlagen. Nach den Feststellungen beglich der Zeuge K. die Schein- rechnungen der GSS und der GGU auch deswegen, weil er sich über den An- geklagten St. weitere Aufträge seitens der BKK D. erhoffte. Dies war dem Angeklagten St. bewußt. Dieser übte bei der Entscheidung, bei welchem Anbieter er Leistungen für die BKK D. in Auftrag gab, Ermes- sen aus (vgl. BGH NJW 1960, 830, 831), denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Zeuge K. für die von ihm angebotenen Dienstleistungen eine Mo- nopolstellung innehatte. Danach lag es aber nicht fern, daß der Angeklagte St. sich im Rahmen des korruptiven Beziehungsgeflechts mit dem Zeugen K. - zumindest stillschweigend - bereit gezeigt hat, sich durch die Zahlun- gen des Zeugen bei künftigen Auftragsvergaben zu dessen Gunsten beeinflus- sen zu lassen. Dies hätte das Landgericht prüfen müssen. (4) Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zu den Taten 137-168 in ge- ringem Umfang auch zugunsten des Angeklagten St. Erfolg (§ 301 StPO). (a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte St. am 26. September 1997 und am 5. Februar 1998 je zwei Rechnungen der GGU bzw. GSS an die VPS gerichtet, und es wurden auch entsprechende Zahlun- gen des Zeugen K. auf dem Konto der GGU bzw. der GSS verbucht (Taten 141 und 142 sowie 144 und 145). Danach deutet alles darauf hin, daß beide Rechnungen gleichzeitig bezahlt wurden und daher ein einheitlicher Vorteil - 15 - angenommen wurde. Das Landgericht hätte daher nicht ohne weiteres zwei tatmehrheitliche Fälle nach § 331 Abs. 1 StGB annehmen dürfen, sondern prü- fen müssen, ob insoweit nicht lediglich eine Tat gegeben war. (b) Dagegen hat das Urteil zu Lasten des Angeklagten St. Bestand, soweit ihn das Landgericht wegen der Taten 137-140 unter Anwendung des § 331 Abs. 1 StGB in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung wegen Vorteilsannahme in vier Fällen verurteilt hat. Zwar hätte das Landgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht zu einer Verurteilung gelangen dürfen; denn im Gegensatz zu § 331 Abs. 1 StGB nF, der es genügen läßt, wenn der Amtsträger einen Vorteil allgemein für seine Dienstausübung an- nimmt, mußte der Vorteil nach § 331 Abs. 1 StGB aF vom Amtsträger für eine Diensthandlung angenommen werden, und die insoweit vom Landgericht vor- ausgesetzte konkrete Verknüpfung zwischen einer konkreten Zahlung des Zeugen K. und einer exakt zuordenbaren Diensthandlung des Angeklagten St. ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wie bereits dargelegt (s. oben (3) (a)), hat das Landgericht jedoch über- spannte Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und -geber gestellt. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung läßt sich eine sol- che den fehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen. Wenn der Zeuge K. Zahlungen leistete, weil er sich vom Angeklagten St. weitere Aufträge der BKK D. erhoffte, und der Angeklagte St. in Kenntnis dieses Umstandes die Zahlungen annahm, ist nach den aufgezeigten Maßstäben die erforderliche Verknüpfung zwischen der Vorteilsannahme und einer hinrei- chend konkreten Diensthandlung ausreichend belegt. Die Verurteilung des An- geklagten St. wegen - zumindest - Vorteilsannahme in diesen vier Fällen - 16 - läßt daher jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten erkennen. bb) Taten 291/292 Auch insoweit hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. (1) Nach den Feststellungen hatte die GGU Schulungsunterlagen für die Firma "Web. GmbH" des Zeugen K. zusammengestellt. Hierfür wäre allenfalls ein Honorar von 6.700 DM angemessen gewesen. Demgegen- über kamen der Angeklagte St. und der Zeuge K. überein, daß die GGU der "Web. GmbH" für tatsächlich nicht erbrachte Schulungen überhöh- te Rechnungen stellen sollte. Entsprechend dieser Absprache stellte der Ange- klagte St. über die GGU der "Web. GmbH" am 23. September 1999 31.871,73 DM und am 29. Oktober 1999 22.167,60 DM in Rechnung. Der Zeuge K. bezahlte die Rechnungssummen, um - wie dem Angeklagten St. bewußt war - die Geschäftsbeziehungen zwischen seinen Firmen und der BKK D. langfristig zu sichern und sich das Wohlwollen des Ange- klagten St. zu erkaufen. (2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. insoweit der Vorteils- annahme in zwei Fällen schuldig gesprochen. Eine speziell auf die Taten 291/292 bezogene Beweiswürdigung zur Abgrenzung zwischen Vorteilsan- nahme und Bestechlichkeit hat das Landgericht jedoch nicht vorgenommen. Nach den zu den Taten 137-168 mitgeteilten Angaben des Zeugen K. kam aber auch bei den Taten 291/292 durchaus eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit in Betracht, wobei auch hier § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht ungeprüft bleiben durfte. Insoweit wird auf obige Ausführungen unter aa) (3) (a) und (b) verwiesen. - 17 - cc) Taten 183-210 und 303-311 (1) Das Landgericht hat insoweit festgestellt: Der Angeklagte S. trat am 1. Januar 1997 als Prokurist in die "Reha GmbH" (im folgenden: Reha ) ein, an der der Angeklagte W. als Gesellschafter beteiligt war. Dieser war auch Ge- schäftsführer der Gesellschaft. Am 21. März 1997 schloß der Angeklagte S. in Absprache mit dem Angeklagten W. mit dem Angeklag- ten St. als Vertreter der BKK D. einen Vertrag über die Durchfüh- rung ambulanter Vorsorge und von Rehabilitationsmaßnahmen, in welchem sich die BKK D. zur Zahlung einer - wirtschaftlich angemessenen - Be- handlungspauschale von 3.850 DM je Rehafall verpflichtete. "Mitte 1997" ver- einbarte der Angeklagte S. sodann - wiederum in Absprache mit dem Angeklagten W. - mit dem Angeklagten St. , daß dieser pro Pati- ent, der der "Reha " durch die BKK D. zugewiesen werde, eine Provision von 350 DM erhalten solle. Die Angeklagten W. und S. beabsichtigten, durch die Provisionszahlungen die Patienten- zuweisungen seitens der BKK D. "anzukurbeln". Dies war Gegenstand der getroffenen Absprache. Ende 1998 teilte der Angeklagte S. dem Angeklagten St. wiederum in Absprache mit dem Angeklagten W. mit, daß nunmehr auch er und W. an der Provision partizipieren woll- ten. Diese wurde daraufhin auf 815 DM pro Patient erhöht. Der Angeklagte S. übermittelte dem Angeklagten St. die jeweiligen Zahlen der von der BKK D. der "Reha " zugewiesenen Patienten. Auf dieser Grundlage erstellte der Angeklagte St. zwischen dem 5. Januar 1998 und dem 30. November 1999 28 Scheinrechnungen der GSS bzw. GGU an die "Reha ", um auf diese Weise die Provisionszahlungen abzu- - 18 - wickeln. Die Rechnungen wurden von der "Reha " beglichen (Taten 183-210). Der Angeklagte S. hatte seine Tätigkeit bei der "Reha " bereits vor den letzten beiden Zahlungen beendet. Aus den Erträ- gen führte der Angeklagte St. nach Änderung der Absprachen die den An- geklagten W. und S. zustehenden Provisionsanteile an diese ab, wozu sich die Beteiligten wiederum eines Systems von Scheinrechnungen bedienten. Nachdem der Angeklagten Dr. Sch. in die "Reha " ein- getreten war, stoppte er zunächst die Provisionszahlungen. Aufgrund einer neuen Absprache erhielt der Angeklagte St. dann aber von April bis De- zember 2000 als Gegenleistung für die Patientenzuweisungen monatlich min- destens 10.000 DM in bar, womit die Angeklagten W. und Dr. Sch. sich weiterhin das Wohlwollen des Angeklagten St. erhalten wollten (Taten 303-311). (2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen dieser Taten der Vorteilsannahme in 37 Fällen schuldig gesprochen. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht. Auch wenn das Landgericht keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, daß in der Zuweisung von Patienten der BKK D. an die "Reha " eine pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten St. liegen könnte, hätte es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen prüfen müssen, ob § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Angeklagten St. nicht deshalb Anwen- dung zu finden hat, weil die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor- lagen. Die Provisionsabrede wurde getroffen, um die Patientenzuweisungen der BKK D. "anzukurbeln". Dies setzt voraus, daß der Angeklagte St. Einfluß darauf hatte, in welchem Umfang Patienten der "Reha - 19 - " zugeteilt wurden. Dann liegt es aber nahe, daß sich der Angeklagte St. bei der Annahme der Provisionen - stillschweigend - bereit gezeigt hat, sich bei künftigen Patientenzuweisungen bzw. hierauf gerichteten Anordnungen durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. dd) Taten 254-276 (1) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte St. im Jahre 1993 mit dem anderweitig verfolgten Me. als damaligem Geschäftsführer der "Ver- lag Me. GmbH" (im folgenden: Me. GmbH) einen Vertrag über die Verlegung der Mitgliederzeitschrift der BKK D. geschlossen. Nach die- sem Vertrag hatte die BKK D. für die Zeitschrift neben einem Festpreis einen gesonderten Preis von 2.250 DM je Seite für die sog. Sonderseiten zu entrichten. Diese wurden nicht von der "Me. GmbH", sondern von der BKK D. redaktionell betreut und dienten deren individueller Darstellung ge- genüber ihren Mitgliedern. Der Preis für die Sonderseiten war wirtschaftlich angemessen und wurde seitens der "Me. GmbH" auch von anderen Kunden verlangt. Im Jahr 1997 bot Me. dem Angeklagten St. zur "Festigung der ge- schäftlichen Beziehungen" und um sich dessen allgemeines Wohlwollen zu erkaufen eine finanzielle Beteiligung an den Erlösen aus den Sonderseiten an; der Angeklagte St. sollte 400 DM pro abzurechnender Sonderseite erhal- ten. Dieser ging darauf ein und stellte in der Folge zwischen dem 8. April 1997 und dem 16. Dezember 2000 über die Firmen GSS und GGU der "Me. GmbH" insgesamt 23 Scheinrechnungen in unterschiedlicher Höhe zwischen 2.320 und 8.280 DM, die der anderweitig verfolgte Me. jeweils beglich. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, daß der Angeklagte St. als Ge- - 20 - genleistung für die Zahlungen pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen hat oder vornehmen sollte. (2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. hierwegen der Vor- teilsannahme in 23 Fällen schuldig gesprochen. Die Revision der Staatsan- waltschaft führt bezüglich der Taten 254 und 255 zur Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten St. (§ 301 StPO), ist im übrigen aber unbe- gründet. (a) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweis- würdigung des Landgerichts, das pflichtwidrige Diensthandlungen des Ange- klagten St. als "Gegenleistung" für die gewährten Zahlungen nicht festzu- stellen vermochte. Soweit sie sich auf angebliche Beweisergebnisse beruft, die das Landgericht nicht gewürdigt habe, entfernt sie sich von den Urteilsgründen. Damit kann sie auf die Sachbeschwerde nicht gehört werden. Verfahrensrügen hat sie hierzu nicht erhoben. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht auch nicht festgestellt, daß der Angeklagte St. die Zahl der Sonderseiten selbst bestimmen konnte. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, daß sich der Angeklagte St. gegenüber dem anderweitig ver- folgten Me. bereit gezeigt hätte, auf eine Erhöhung der Sonderseiten hinzu- wirken. Da der Verlagsvertrag bereits vor der Provisionsabrede geschlossen worden war und danach unverändert fortgeführt wurde, mußte sich das Land- gericht nach alledem hier auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit über § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommen könnte. Denn es fehlt der erforderliche Bezug zu einer auch nur in Umrissen konkretisierten künftigen Diensthandlung. (b) Aus diesem Grund kann indessen die Verurteilung des Angeklagten St. bezüglich der Taten 254 und 255 keinen Bestand haben (§ 301 StPO). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesen Fällen die Rechnun- - 21 - gen an die "Me. GmbH" am 8. April bzw. 9. Juni 1997 gestellt. Wann er die entsprechenden Zahlungen des anderweitig verfolgten Me. empfangen hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dies bereits vor Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes am 20. August 1997 geschah. § 331 Abs. 1 StGB aF setzte indessen noch voraus, daß der Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest in Umrissen bestimmten Diensthandlung und nicht nur allgemein für die Dienstausübung angenommen wurde. Da es hier an einer hinreichend bestimmten Diensthandlung als Be- zugspunkt für die Annahme der Zahlungen fehlt, kommt eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Vorteilsannahme in den Fällen 254 und 255 somit nur in Betracht, wenn die Zahlungen ihm nach dem 19. August 1997 zuflossen. Die hierzu notwendigen Feststellungen sind nachzuholen. ee) Taten 237-253 (1) Im Herbst 1998 vereinbarte der Angeklagte St. mit den Ange- klagten W. und S. einerseits und dem anderweitig verfolgten H. als Geschäftsführer der "Klinik P. GmbH & Co. KG" (im folgenden: Klinik P. ) andererseits, daß künftig im Rahmen eines "Vernetzungsvertrages" Versicherte der BKK D. zunächst der "Klinik P. " zur stationären und dann der "Reha " zur ambulanten Rehabilitation zugewiesen würden. In dem entsprechenden Vertrag mit der "Klinik P. " wurde eine - wirtschaftlich nicht überhöhte - Gesamtbehand- lungspauschale pro Patient von 6.450 DM festgelegt. Zeitnah nach dem Ver- tragsschluß kamen die Angeklagten W. , S. und St. über- ein, daß dieser als Anerkennung für den Abschluß des "Vernetzungsvertrages" und zur Festigung der weiteren Geschäftsbeziehungen für die Patientenzuwei- sungen eine monatliche Provision von 5.852,20 DM erhalten sollen. Entspre- - 22 - chend stellte der Angeklagte St. ab Oktober 1998 über die Firmen GSS und GGU 17 Scheinrechnungen an die "Reha " über jeweils diesen Betrag. Aufgrund dessen erhielt der Angeklagte St. zwischen Oktober 1998 und Oktober 1999 von den Angeklagten W. und S. 14 Zahlungen in dieser Höhe. Nach Ausscheiden des Angeklagten S. aus der "Reha " leistete der Angeklagte W. von November 1999 bis Januar 2000 drei weitere entsprechende Zahlungen. (2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen dieser Taten der Vorteilsannahme in 17 Fällen schuldig gesprochen. Im Ergebnis zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage aus- einandergesetzt hat, ob eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Be- stechlichkeit über § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommt. Zwar dringen die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht durch, soweit sie die Feststellung des Landgerichts angreift, die im Rahmen des "Ver- netzungsvertrages" vereinbarte Gesamtbehandlungspauschale sei wirtschaft- lich angemessen gewesen. Ihr abweichendes Vorbringen, die Pauschale sei um den bereits eingerechneten Provisionsanteil überhöht gewesen, so daß bereits der Abschluß des Vernetzungsvertrages, aber auch später die Patien- tenzuweisungen für sich als pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten St. anzusehen seien, entfernt sich von den Urteilsfeststellungen und stützt sich auf angebliche Beweisergebnisse, die den Urteilsgründen nicht entnom- men werden können. Hiermit kann die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der Sachrüge im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Verfahrensrügen hat sie in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Jedoch hätte sich das Landgericht unter einem anderen Aspekt mit § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB befassen müssen. Die Feststellungen zu den Taten - 23 - 297/298 deuten darauf hin, daß der Angeklagte St. auch nach Abschluß eines "Vernetzungsvertrages" hinsichtlich der Zuweisung von Patienten zu dem Vertragspartner noch Entscheidungsmacht und Einfluß hatte. Denn nach Ab- schluß des dortigen "Vernetzungsvertrages" mit der Firma "F. M. " im Juni 1999 über "sonstige Rehabilitationsmaßnahmen" sorgte er dafür, daß Ver- sicherte der BKK D. zur Behandlung in die Kliniken der "F. M. " überwiesen wurden (UA S. 78). Daß dem Angeklagten St. nach Ab- schluß des hier in Rede stehenden "Vernetzungsvertrages" mit der "Klinik P. " und der "Reha " keine vergleichbaren Einflußmöglichkei- ten auf die Zuweisung von Patienten zu diesen Vertragspartnern zukamen, liegt fern. Auch wenn der Abschluß des "Vernetzungsvertrages" für sich nicht gegen Dienstpflichten verstieß, hätte sich das Landgericht daher mit der sich aufdrängenden Möglichkeit befassen müssen, daß sich der Angeklagte St. bei Annahme der Provision gegenüber den Angeklagten W. und S. zumindest stillschweigend bereit gezeigt hat, sich zur weiteren "Festigung der Geschäftsbeziehungen" durch die ihm gewährten Vorteile bei der von ihm steuerbaren Zuweisung von Patienten zugunsten der "Klinik P. " und damit auch der "Reha " beeinflussen zu lassen. b) Angeklagter D. aa) Taten 8, 9 (im Sachverhalt irrtümlich als Taten 8-12 bezeichnet) und 348 (1) Im März 1997 hatte der Angeklagte D. als Vorstand der Betriebs- krankenkasse R. (im folgenden: BKK R. ) mit dem Angeklag- ten S. als Vertreter der "Reha " einen Vertrag über die Durchführung ambulanter Vorsorge und über Rehabilitationsmaßnahmen ge- schlossen, der eine - wirtschaftlich nicht überhöhte - Behandlungspauschale - 24 - von 3.850 DM pro Rehafall vorsah. Da jedoch die BKK R. der - finanziell angeschlagenen - "Reha " nur zögerlich Patienten zuwies, kamen die Angeklagten W. , S. und D. im Herbst 1997 überein, daß der Angeklagte D. für jede Patientenzuweisung der BKK R. eine Provision von 400 DM erhalten solle. Dem Angeklagten D. war bewußt, daß die Angeklagten W. und S. hierdurch die Patientenzuweisungen durch die BKK R. ankurbeln wollten. Nachdem die Angeklagten S. und W. dem Vermögen der "Reha " manipulativ 98.380 DM entnommen hatten, leitete der Angeklagte S. hiervon in Absprache mit dem Angeklagten W. in minde- stens zwei Teilzahlungen insgesamt 15.000 DM in bar an den Angeklagten D. "als Gegenleistung für die wohlwollenden Patientenzuweisungen weiter". Im Gegenzug setzte sich der Angeklagte D. für "eine verstärkte Belegung der Reha ein, indem er für diese besonders intensiv Werbung be- trieb" (Taten 8 und 9). Im April 2000 kamen die Angeklagten D. und W. sowie der zwi- schenzeitlich in die "Reha " eingetretene Angeklagte Dr. Sch. überein, die Provisionsabrede aus dem Jahr 1997 wieder aufleben zu lassen. Die Angeklagten W. und Dr. Sch. erhofften sich hierdurch weiterhin vermehrt Patientenzuweisungen durch die BKK R. , was dem "Ange- klagten D. deutlich erkennbar und Grundlage der Absprache zwischen den Angeklagten war". Die Angeklagten W. und Dr. Sch. stellten ge- meinsam 4.000 DM bereit, die der Angeklagte Dr. Sch. dem Angeklag- ten D. im Mai 2000 für die Zuweisung von zehn Patienten an die "Reha " übergab (Tat 348). - 25 - (2) Das Landgericht hat den Angeklagten D. auf Grundlage dieser Feststellungen der Vorteilsannahme in drei Fällen schuldig gesprochen. Be- stechlichkeit könne dem Angeklagten D. demgegenüber nicht nachgewiesen werden. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Zuweisung von Patienten an die "Reha " für sich pflichtwidrig war. Auch habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich der Angeklagte D. in irgend- einer Weise im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereit gezeigt habe, sich bei der Ausübung seines Ermessens durch die Gewährung des finanziellen Vor- teils beeinflussen zu lassen. Diese Beweiswürdigung beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht; denn sie läßt wesentliche im Urteil getroffene Feststellungen außer Betracht und ist daher rechtsfehlerhaft. Wie die Erörterung des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB zeigt, geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte D. grundsätzlich Einfluß auf die Zuweisung von Versicherten der BKK R. an bestimmte medizinische Einrichtungen hatte und hierbei Ermessen im Sinne dieser Vor- schrift ausüben konnte. Nur unter dieser Voraussetzung macht es auch Sinn, daß die Angeklagten W. und S. bzw. Dr. Sch. zur An- kurbelung der Patientenzuweisungen sich zu Provisionszahlungen bereit fan- den. Nahm der Angeklagte D. in Kenntnis dieser Absicht der Vorteilsgeber die Provisionen entgegen bzw. war die Ankurbelung der Patientenzuweisungen Grundlage der Provisionsabsprache (vgl. UA S. 43/44), dann deutet aber alles darauf hin, daß sich der Angeklagte D. bei Annahme der Provisionszahlun- gen zumindest stillschweigend bereit zeigte, sich durch die gewährten Vorteile auch bei der künftigen Zuweisung von Patienten zugunsten der "Reha D. " beeinflussen zu lassen, zumal er sich im Gegenzug tatsächlich für eine verstärkte Belegung der "Reha " einsetzte (UA S. 43). Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen und sich nicht auf die jeder - 26 - näheren Begründung entbehrenden Mitteilung beschränken dürfen, die Be- weisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB erbracht (vgl. UA S. 98). c) Angeklagter W. Entsprechend obigen Ausführungen gilt: Soweit das Landgericht den Angeklagten W. hinsichtlich der Taten 183-210, 303-311, 237-253, 8, 9 und 348 lediglich der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in einer Vielzahl von Fällen schuldig gesprochen hat, fehlt es jeweils an der Erörterung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Möglichkeit, daß sich der Angeklagte der Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Wegen der Einzelhei- ten wird auf obige Ausführungen zu den Angeklagten St. und D. ver- wiesen, die spiegelbildlich für die entsprechende Strafbarkeit des Angeklagten W. nach § 333 Abs. 1 bzw. § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB gelten. d) Angeklagter S. Beim Angeklagten S. hat das Landgericht bezüglich der Ta- ten 183-208, 237-250, 8 und 9 eine mögliche Strafbarkeit wegen Bestechung nach § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB verkannt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat daher insoweit Erfolg. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf obige Ausführungen. e) Angeklagter Dr. Sch. - 27 - Auch bezüglich des Angeklagten Dr. Sch. läßt das angefochtene Urteil bei den Taten 303-311 und 348 die gebotene Auseinandersetzung mit § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB vermissen. Obige Darlegungen gelten entsprechend. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe die von den Angeklagten St. , D. , W. und S. im Tatkom- plex 131-131c begangenen Straftaten konkurrenzrechtlich unzutreffend bewer- tet, bleibt ihr Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan- walts vom 7. Januar 2004 dargelegten Gründen ohne Erfolg. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen sieht der Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß das kon- kurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer in einem sachlichen Beziehungsverhält- nis zueinander stehender Straftaten regelmäßig deren Schuldgehalt nicht be- rührt (vgl. BGH NJW 2004, 2840, 2842 m. w. N.) und der Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit daher für die Strafenbemessung im Endergebnis (§ 52 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 StGB) im allgemeinen keine maßgebliche Bedeutung zu- kommt. 3. Die Staatsanwaltschaft rügt, daß das Landgericht in den vom Ange- klagten St. begangenen Taten 299, 300, 325, 328 und 340 zu Unrecht die Anwendbarkeit des Regelbeispiels des § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB für die Annahme besonders schwerer Fälle der Untreue verneint habe. Soweit sie damit die für die Tat 300 verhängte Einzelstrafe beanstandet, geht ihr Rechtsmittel schon deswegen ins Leere, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Untreue-, sondern um eine Bestechlichkeitstat handelt (s. UA S. 80- 82, 132 und 167-169). Bezüglich der übrigen vier Taten ist die Rüge zwar be- rechtigt (vgl. BGH NStZ 2000, 592 f.). Jedoch sind die insoweit verhängten Einzelstrafen auch bei Berücksichtigung des Vorliegens eines weiteren Regel- beispiels für eine Untreue im besonders schweren Fall angemessen, so daß - 28 - von ihrer Aufhebung abgesehen werden kann (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO idF des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004, BGBl I S. 2198). B. Revision des Angeklagten W. Die Revision des Angeklagten W. greift nur in geringem Umfang durch. I. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Besetzung der Strafkammer beanstandet, sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu- schrift vom 7. Januar 2004 zutreffend dargelegt hat - unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechen. II. Die Sachrüge hat dagegen einen Teilerfolg. 1. Taten 294 und 295 Der Angeklagte W. stellte unter seiner Einzelfirma "Handelsvertre- tung W. " bzw. unter der "C. GmbH" zwischen dem 24. Februar und dem 11. November 2000 vier Scheinrechnungen an die "F. M. " über insgesamt 46.941 DM, die der Zeuge Si. - der Geschäftsführer der "F. M. " - in drei Zahlungen beglich. Der Angeklagte W. behielt jeweils die Hälfte des eingegangenen Betrages für sich und gab die andere Hälfte in Ab- sprache mit dem Angeklagten Dr. Sch. vereinbarungsgemäß an den Angeklagten D. weiter als Provision für die Zuweisung von Versicherten der BKK R. als Patienten an die "F. M. ". Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Vorteils- gewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in vier Fällen verurteilt. Dies hält rechtlicher - 29 - Prüfung nicht stand, denn nach den Feststellungen sind nur drei Provisions- zahlungen des Angeklagten W. an den Angeklagten D. belegt. Der Zeuge Si. hatte für die beiden vom Angeklagten W. unter dem 1. September 2000 an die "F. M. " gestellten Rechnungen in den Räu- men der "Reha D. " zwei entsprechende Schecks an den Angeklagten W. übergeben, der die Hälfte der Beträge vereinnahmte und die andere Hälfte weitergab. Somit ist der hälftige Erlös aus beiden Rechnungen vom 1. September 2000 (Taten 294 und 295) einheitlich an den Angeklagten D. weitergeleitet worden, so daß insoweit nur eine Vorteilsgewährung vorliegt. Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. Analog § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat für diese Tat auf eine Einzelgeldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je 20 Euro. Geldstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht unab- hängig von dem Betrag der jeweiligen Zahlung in allen Einzelfällen dieses Tat- komplexes verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es sich bewußt gewesen wäre, daß es sich bei den Fällen 294 und 295 tatsächlich nur um eine Tat der Vorteilsge- währung handelte. Die Urteilsabänderung in diesen Fällen ist gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten Dr. Sch. und D. zu erstrecken, die in den Fällen 294 und 295 ebenfalls wegen Vorteilsgewährung (Dr. Sch. ) bzw. Vorteilsannah- me (D. ) in zwei Fällen verurteilt worden sind. Auch bei ihnen kann analog § 354 StPO auf die in den anderen Fällen dieses Tatkomplexes jeweils erkann- te Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt werden. Der Wegfall je einer der vier Einzelstrafen aus diesem Tatkomplex führt nicht zu einer Aufhebung der gegen die Angeklagten W. , D. und - 30 - S. verhängten Gesamtstrafe auch zu deren Gunsten; denn der Senat kann angesichts der Summe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafen auf geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. 2. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten W. wegen Bei- hilfe zur Untreue verhängten Einzelstrafen dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Dagegen hat es nicht geprüft, ob eine weitere Strafrahmen- verschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGH wistra 1988, 303). Dies verhilft der Revision indessen nicht zum Erfolg, da die insoweit verhängten Einzelstrafen auch innerhalb des noch- mals herabgesetzten Strafrahmens angesichts der Besonderheiten des hier vorliegenden Korruptionsgeflechts angemessen wären (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten W. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert