Entscheidung
VII ZR 102/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 102/04 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Ergänzungsurteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 2004 wird kostenpflichtig verworfen. Gegenstandswert: 4.772,06 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 – VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008). Der vom Berufungsgericht im Ergänzungsurteil abgewiesene Feststellungsan- trag ist nur mit einem Drittel von 14.316,17 € (28.000,- DM), daher mit 4.772,06 €, zu bewerten. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, hinsichtlich der Mängel an der Hallenkonstruktion müsse zusätzlich zu dem Feststellungsinteresse der Kläger der - 3 - Grund des Anspruchs mit dem vollen Wert des Zahlungsantrags in Höhe von 14.316,17 € berücksichtigt werden, trifft dies nicht zu. Der Anspruch wurde dem Grunde nach bereits im Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Januar 2004 aber- kannt. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner