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4 StR 349/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 349/04 vom 11. November 2004 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Novem- ber 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. März 2004 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- visionen. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrem zu Ungunsten des Angeklag- ten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gel- tend, der Angeklagte hätte wegen versuchten Mordes verurteilt werden müs- sen, da er heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Der Angeklagte beanstandet die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: - 4 - Der jugendlich wirkende, zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte hielt sich in der Tatnacht in einer Diskothek in Essen auf. Er trank Alkohol (zur Tatzeit betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,51 %o), rauchte Haschisch und kon- sumierte möglicherweise eine bis zwei Ecstasy-Tabletten. Die überwiegende Zeit verbrachte er mit Tanzen bei lauter Musik. Gegen 6.00 Uhr war er in "ge- steigerter Stimmung, aufgereizt und suchte Kontakt zu weiblichen Diskothe- kenbesuchern". Auf der stark abgedunkelten Empore der Diskothek versuchte er, sich Daniela N. anzunähern, die dies ignorierte. Ihr Begleiter, der später geschädigte, 33 Jahre alte, groß und kräftig gebaute Frank B. hatte dies bemerkt und sprach den Angeklagten "deutlich, laut und mit durchaus grober Stimme" mit den Worten an: "Lass die Frau in Ruhe; wenn du reden willst, dann rede mit mir!". Für Frank B. war die Angelegenheit damit erledigt. Er achtete deswegen in der Folgezeit nicht mehr auf den Angeklagten. Dieser fühlte sich jedoch durch Frank B. provoziert und herausgefordert; überdies ärgerte er sich sehr über die aus seiner Sicht unangemessene und unberech- tigte Zurechtweisung in Anwesenheit Daniela N. s. Er stellte sich deshalb in die Nähe Frank B. s und richtete die Frage "Hast Du ein Problem?" an ihn. Obwohl nun ein Begleiter des Angeklagten einschritt und ihn von Frank B. wegzog, begab sich der Angeklagte erneut an dessen Tisch. Möglicherweise infolge seiner Erregung und des Alkohol- und Drogeneinflusses ging der Ange- klagte auch davon aus, Frank B. wolle sich mit ihm körperlich messen und sei auf ihn fixiert, was tatsächlich nicht zutraf. Der Angeklagte befürchtete in einem Schlagabtausch dem körperlich überlegenen Frank B. zu unterliegen und entschloß sich deshalb, diesem einen "einzigen, blitzschnellen und kräfti- gen" Messerstich in den Brustbereich zu versetzen. Von B. unbemerkt öff- nete er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm und stach in einer plötzlichen Drehbewegung in die Mitte der Brust des Geschädigten, des- - 5 - sen Tod er billigend in Kauf nahm. Nach dem Stich wich der Angeklagte von Frank B. zurück. Dieser merkte zwar, daß er blutete, war aber noch in der La- ge, die Treppe von der Empore zum Eingangsbereich der Diskothek hinunter- zulaufen und umstehende Personen auf den Angeklagten aufmerksam zu ma- chen. Durch den Messerstich wurde eine Arterie im Brustkorb Frank B. s durchtrennt, was zu einem akut lebensgefährlichen Zustand führte. II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der An- geklagte nicht wegen versuchten Mordes, sondern nur wegen versuchten Tot- schlags verurteilt worden ist. a) Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, daß sich Frank B. im Zeitpunkt des mit Tötungsvorsatz geführten Messerstichs keines Angriffs durch den Angeklagten auf seine körperliche Unversehrtheit versah und hat deshalb das Mordmerkmal der Heimtücke in objektiver Hinsicht als erfüllt an- gesehen. Vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals hat sich die Strafkammer hingegen nicht zu überzeugen vermocht. Das Landgericht ist mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis ge- langt, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht er- kannt hat. Er war zur Tatzeit stark angetrunken, stand zudem unter Drogenein- fluß und befand sich nach durchtanzter Nacht in "gesteigerter Stimmung". Er verhielt sich gegenüber dem Tatopfer, auch für Dritte erkennbar, offen aggres- siv. Der Angeklagte sprach Frank B. nicht nur mit einer provozierenden - 6 - Frage an, sondern sein aggressives Verhalten veranlaßte seinen Begleiter, ihn von Frank B. wegzuziehen und beschwichtigend auf ihn einzureden. Wenn das Landgericht hieraus folgert, der erheblich berauschte und erregte Ange- klagte sei nicht ausschließbar davon ausgegangen, auch das Tatopfer habe sein aggressives Verhalten wahrgenommen und deswegen mit einem erhebli- chen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet, ist dies ein jeden- falls möglicher und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterli- cher Schluß. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte Frank B. durch einen einzigen, in einem günstigen Augenblick geführten, "blitzschnel- len" Messerstich ausschalten wollte. Dieser Entschluß setzte, anders als der Generalbundesanwalt meint, nicht denknotwendig den Plan des Angeklagten voraus, sich die Ahnungs- und Schutzlosigkeit des Tatopfers für den Angriff zunutze zu machen. Vielmehr ist die Vorstellung, einen plötzlichen und deshalb möglichst wirkungsvollen ersten Angriff führen zu müssen, um jede Gegenwehr des Angegriffenen von vorneherein zu unterbinden, ohne weiteres auch mit der Annahme des Angeklagten, sich in eine Auseinandersetzung mit einem ab- wehrbereiten, körperlich überlegenen Gegner zu begeben, in Einklang zu brin- gen. b) Auch die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Ob ein Beweggrund niedrig ist, also nach allgemeiner Wertung auf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, welche die Umstände der Tat und ihre Vorgeschichte, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation einbezieht (BGH NStZ-RR 2000, 333). Zwar kommt dem krassen Mißverhältnis zwischen Tatentschluß und Tötung, wie es hier vorliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Die Feststellung eines sol- - 7 - chen Mißverhältnisses genügt aber allein nicht für die Annahme eines niedri- gen Beweggrundes. Faßte der Täter, wie hier, den Tatentschluß vielmehr ohne Plan und Vorbereitung "spontan" aus der Situation heraus, ist besonders sorg- fältig zu prüfen, ob sich der Täter der Umstände bewußt war, die seine Beweg- gründe als niedrig erscheinen lassen (BGH NStZ 1983, 19; BGH NStZ-RR aaO). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Es hat sich mit den für die Tatbegehung in Frage kommenden Motiven des Angeklagten auseinandergesetzt und in Betracht gezogen, daß der Ange- klagte möglicherweise aus einem "übersteigerten Ehrgefühl" handelte, weil er es nicht ertragen konnte, im Beisein Daniela N. s zurechtgewiesen worden zu sein. Es hat aber auch nicht auszuschließen vermochte, daß Wut und Ärger des Angeklagten über die Art und Weise, wie ihn Frank B. ansprach, Anlaß für die Tat waren. Im Rahmen der Gesamtwürdigung stellt die Strafkammer darauf ab, daß diese Motive vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters, der impulsiven Natur und der toxischen Beeinflussung des Angeklagten, der sich vom späteren Tatopfer durch die grobe Ansprache provoziert und zu einer kör- perlichen Auseinandersetzung herausgefordert fühlte, zu sehen sind. Das Landgericht hat deshalb nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte in dem Augenblick, als er den Messerstich gegen Frank B. führte, der Niedrig- keit seiner Motivation - diese unterstellt - überhaupt bewußt war. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Revision des Angeklagten Der Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörte- rung bedarf nur die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Totschlags (§ 24 Abs. 1 StGB). - 8 - Das Landgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch des Totschlags abgelehnt. Nicht frei von rechtlichen Bedenken ist jedoch die Annahme, es liege ein beendeter Ver- such vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzung eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshori- zont, vgl. nur BGHSt 39, 221, 227). Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die lebensgefährliche Wirkung und Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Diese Kenntnis versteht sich jedoch nicht von selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der La- ge ist, sich ohne erkennbare Beeinträchtigung vom Tatort wegzubewegen. An- gesichts dessen, daß Frank B. nach dem Messerstich - gefolgt vom Angeklag- ten - noch die Treppen hinunterlief, im Eingangsbereich stehenblieb und um- stehende Personen auf den flüchtenden Angeklagten aufmerksam machte, liegt hier (aus der allein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) jedenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über den korrigierten Rücktrittshorizont (BGHSt 36, 224) die Annahme eines beendeten Versuchs eher fern. Aufgrund welcher Umstände der Angeklagte nach dem Stich trotz des Verhaltens Frank B. s davon ausging, das Tatopfer bereits lebensgefährlich verletzt zu haben, der Versuch also aus Sicht des Angeklagten beendet gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe nicht. - 9 - Diesen ist jedoch zu entnehmen, daß ein strafbefreiender Rücktritt auch im Falle des Vorliegens eines unbeendeten Versuchs nicht in Betracht käme, da der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von einer weiteren Tatausführung Abstand nahm (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7). Das Land- gericht ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nach seiner Vorstellung ein weiteres Eindringen auf das Tatopfer für aussichtslos hielt, weil er bei einer erneuten Annäherung mit der Gegen- wehr des Geschädigten und mit dem sofortigen Einschreiten umstehender Dis- kothekenbesucher rechnete. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible