Leitsatz
NotZ 16/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 16/04 vom 22. November 2004 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO § 6 Abs. 2 und 3 Zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03) zur angemesse- nen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt auf die von einem Mitbewerber angefochtene Auswahlentscheidung der Justizverwaltung. BGH, Beschluß vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - KG Berlin wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 22. November 2004 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammerge- richts in Berlin vom 12. Mai 2004 und der Bescheid der An- tragsgegnerin vom 13. Januar 2004 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller un- ter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der 1962 geborene Antragsteller wurde im September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zunächst in D. und im August 1995 bei dem Landgericht B. zugelassen. Im April 2000 bewarb er sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 31. März 2000 (S. 1091) ausge- schriebenen 60 Notarstellen. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2001 be- nachrichtigte die Präsidentin des Kammergerichts den Antragsteller da- von, daß seine fachliche Eignung im Auswahlverfahren mit 100,35 Punk- ten bewertet worden sei und er damit auf der Bewerbungsliste Rang 60 erreicht habe. Es sei - vorbehaltlich einer Änderung der Besetzungsliste in von Mitbewerbern angestrengten Verfahren auf Gewährung vorläufi- gen Rechtsschutzes - beabsichtigt, ihm nach dem endgültigen Abschluß des Besetzungsverfahrens eine der zu besetzenden Notarstellen zu übertragen. Durch Verfügung vom 13. Dezember 2001 wurde dem An- tragsteller sodann mitgeteilt, daß seine Rangstelle von den Anträgen ab- gelehnter Notarbewerber auf einstweiligen Rechtsschutz betroffen sei und die Landesjustizverwaltung deshalb bis auf weiteres gehindert sei, ihn zum Notar zu bestellen; erst nach Abschluß der schwebenden Ver- fahren werde man dem Besetzungsverfahren Fortgang geben. Auf die Konkurrentenklage des Beteiligten hat das Kammergericht durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 (Not 17/01 und 18/01 KG Ber- lin) die Antragsgegnerin verpflichtet, dessen Antrag auf Bestellung zum Notar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be- scheiden, und der Behörde zugleich im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, eine der ausgeschriebenen Notarstellen bis zur Neube- scheidung des Antrags freizuhalten. Die dagegen gerichtete sofortige - 4 - Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluß vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen und dabei u.a. ausgeführt, daß die vom Kammergericht getroffene - nicht selbständig anfechtbare - einstweilige Anordnung ihre Gültigkeit behalte (NotZ 2/03 - unter III, insoweit nicht abgedruckt in NJW 2003, 2752 und ZNotP 2004, 34). Das mit Antrag vom 22. August 2002 auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, (sofort) zum Notar bestellt zu wer- den, hat das Kammergericht durch Beschluß vom 28. Mai 2003 (Not 6/02) - u.a. wegen des noch nicht abgeschlossenen Konkurrentenschutz- verfahrens des Beteiligten - als zur Zeit unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat diese Entscheidung mit Beschluß vom 3. November 2003 (NotZ 12/03 - ZNotP 2004, 70) bestätigt und darin erneut auf die weiter- hin geltende einstweilige Anordnung aus dem vorgenannten Konkurren- tenstreit hingewiesen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Abänderung ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2001 mit, daß er im Auswahlverfahren nur noch den 61. Rang innehabe. Die nach ihrer Verpflichtung zu einer Neubescheidung vorgenommene Be- wertung der fachlichen Eignung des Mitbewerbers habe zu einer Ge- samtpunktzahl von 100,50 geführt, weil ihm wegen seiner besonders ho- hen fachlichen Qualifikation in notarspezifischen Bereichen 0,85 Sonder- punkte zuzubilligen seien. Der Konkurrent belege nunmehr den 60. und damit letzten Rang der Besetzungsliste. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf ge- richtliche Entscheidung. Er begehrt die Bestellung zum Notar auf der - 5 - Grundlage der ihn begünstigenden Verfügung vom 25. Oktober 2001, hilfsweise die Neubescheidung durch die Antragsgegnerin. Zudem ver- langt er die Freihaltung einer Notarstelle im Wege der einstweiligen An- ordnung. Das Kammergericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die gemäß §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässige so- fortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Da die Sache aber nicht zur Ent- scheidung reif ist, scheidet die im Hauptantrag begehrte Verpflichtung aus, den Antragsteller zum Notar zu bestellen. Die Antragsgegnerin ist jedoch gehalten, ihn entsprechend seinem Hilfsbegehren unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 41 Abs. 3 BRAO). 1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ergibt sich zunächst nicht aus der mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 zugun- sten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen durch Bekanntgabe an die Be- werber wirksam gewordenen einheitlichen teils begünstigenden, teils be- lastenden Verwaltungsakt (vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.) Es steht deshalb nicht im Be- lieben der Justizverwaltung, eine rechtmäßige Auswahlentscheidung wie- der aufzuheben. Eine Aufhebung der einem Antragsteller mit der Qualität eines Verwaltungsaktes zugesicherten Bestellung zum Notar kommt nur bei rechtswidriger Auswahlentscheidung in Betracht (vgl. Senatsbe- schluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - aaO). Das war hier der Fall. Die - 6 - Auswahlentscheidung verletzte den Beteiligten in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin hatte nicht erwogen, die Tätigkeit des Beteiligten als Syndikusanwalt als Umstand heranzuziehen, der ihn für das Amt des No- tars in ganz besonderer Weise qualifizieren konnte (vgl. hierzu Senat, Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36). 2. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, das Verfahren dauere zu lang. Es kann dahinstehen, inwieweit dieser Umstand überhaupt sein Verpflichtungsbegehren stützen könnte. Der Antragsteller ist nicht wegen überlanger Verfahrensdauer in seinem aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleite- ten Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Dieses Grundrecht gebietet zwar, daß Gerichtsverfahren in ange- messener Zeit beendet sein müssen. Es gibt jedoch keine allgemein gül- tigen Zeitvorgaben. Ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dies sind vor allem die Natur des Ver- fahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrens- verzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter (vgl. statt anderer Nachweise, BVerfG, Dritte Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 - NVwZ 2004, 334, 335 m.w.N.). Für den hier zu beurteilenden Konkurrentenstreit lassen sich keine von Verfassungs wegen zu beanstandenden Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fest- stellen. Die Dauer dieses Verfahrens liegt ganz wesentlich darin begrün- - 7 - det, daß Antragsteller wie Beteiligter von den ihnen zustehenden Rechts- schutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben. Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zugunsten des - nach seiner Behauptung - zu Unrecht abgelehnten Mitbewerbers läßt grundsätzlich die damit unvermeidbar verbundene Verzögerung des Ab- schlusses des Bewerbungsverfahrens durch Hinausschieben der Bestel- lung der davon betroffenen letztlich erfolgreichen Bewerber als zumutbar erscheinen (so schon Senat, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 12/03 - aaO). 3. Schließlich vermag auch die unterbliebene Beteiligung an dem gerichtlichen Verfahren des Beteiligten allein keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Bestellung zum Notar zu begründen (so bereits Senat, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 12/03 - aaO). Etwaige damit zu- sammenhängende Verletzungen von Rechten des Antragstellers wirken sich zudem nicht aus. Denn die Antragsgegnerin ist ohnehin zur Vor- nahme einer umfassenden Neubewertung der Eignung des Antragstellers und des Beteiligten verpflichtet (hierzu nachfolgend unter 4.). Durch das vorliegende Verfahren und das folgende Verwaltungsverfahren ist der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ausreichend gewähr- leistet. 4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt auch die neue Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Be- schlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935 = ZNotP 2004, 281 = DNotZ 2004, 560 und vom 8. Oktober 2004 -1 BvR 702/03) nicht zu einer Wiederherstellung der ihn begünstigenden Aus- gangsentscheidung, sondern dazu, daß die Antragsgegnerin den An- - 8 - tragsteller unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufge- stellten Grundsätze in Fortsetzung des bisherigen Bewerbungsverfah- rens neu bescheiden muß (vgl. Harborth, DNotZ 2004, 659, 670 f.; Jung, DNotZ 2004, 570, 571; so wohl auch Maaß, ZNotP 2004, 250, 255; für eine Neuausschreibung der Stellen Lerch, ZNotP 2004, 267). a) Die bisher von der Antragsgegnerin herangezogenen Auswahl- kriterien tragen nach diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsge- richts die von ihr getroffene Auswahlentscheidung nicht. Sie dürfen so nicht mehr angewendet werden. Zwar sind die gesetzlichen Eignungskriterien gemäß § 6 Abs. 3 BNotO in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts unbeanstandet geblieben, da sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen, wel- che sich speziell auf das angestrebte Amt und damit auf den Zweitberuf beziehen (BVerfG, aaO DNotZ 2004, 560, 564 unter C II 3.). Das Bun- desverfassungsgericht hat aber festgestellt, daß die Auswahl zwischen mehreren Rechtsanwälten, die für das Amt eines Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eig- nung gewährleistet, wenn sich die Verwaltung nach den bestehenden Verwaltungsvorschriften- oder Allgemeinen Verfügungen in Angelegen- heiten der Notarinnen und Notare richtet (BVerfG, aaO DNotZ 2004, 560, 564 ff. unter C III ). Zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsge- richt standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001 (NdsRpfl. S. 100) und die Regelung in Hessen (Runderlaß des Hessischen Ministe- riums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden- - 9 - Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese enthal- ten Auswahlkriterien, wie sie im Wesentlichen inhaltsgleich unter III der Berliner Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 22. April 1996 (ABl. S. 1741) in der Fassung der Ände- rungsverwaltungsvorschrift vom 30. Oktober 1998 (ABl. S. 4525) festge- legt sind. Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eig- nung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern läßt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Be- wertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfG, aaO DNotZ 2004, 560, 564 unter C III 1.) Die bisher aufgrund der AVNot vor- genommenen Auswahlentscheidungen der Antragsgegnerin können da- her keinen Bestand haben, soweit sie - wie gegenüber dem Antragstel- ler - noch keine Bestandskraft erlangt haben. Erforderlich ist nunmehr eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesonde- re bei den Beurkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden no- tarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen (BVerfG, aaO DNotZ 2004, 560, 566 f., 570 = ZNotP 2004, 281, 287 ff. unter C III 2., 3., 5. a). b) Eine an diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orien- tierte Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin bisher nicht getrof- - 10 - fen. Die mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 vorgenommene "Neubeurtei- lung" genügt den Anforderungen nicht. Sie erschöpft sich im Wesentli- chen in einer tabellarischen Gegenüberstellung der bereits nach der AVNot zu berücksichtigenden Merkmale, ohne diese für die Beurteilung der fachlichen Eignung des Antragstellers und des Beteiligten jeweils zu gewichten und die Ergebnisse gegeneinander abzuwägen, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, wer dabei besser abschneidet (vgl. BVerfG, aaO unter C III 5. a). Die Antragsgegnerin legt nicht einmal dar, ob sie insoweit überhaupt eine Neubewertung vornimmt. Diese wäre jedoch, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. August 2004 dargelegt hat, schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Punktvorsprung des Betei- ligten vor allem auf die an lediglich 0,61 Punkte bessere Examensnote zurückzuführen ist, hingegen der Antragsteller mehr Notarvertretungen (177 gegenüber 136 Tagen) übernommen hat und hierbei auch mehr Ur- kunden entworfen und errichtet hat (118 gegenüber 77 Urkunden) als der Beteiligte. Sie stellt im Ergebnis an sich allein auf die Tätigkeit des Betei- ligten als Syndikusanwalt ab - welche allerdings bei einer Neubeschei- dung entsprechend der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36) durchaus zu berücksichtigen sein wird -, ohne die sonstigen relevanten Umstände in die Abwägung mit einzubeziehen. Eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber liegt darin nicht. Sie muß zunächst von der Antragsgegnerin vorgenommen werden, damit sie so den ihr bei der Auswahl mehrerer geeigneten Bewerber für das Amt des Notars zu- kommenden Beurteilungsspielraum ausschöpfen kann, und unterliegt erst dann der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. statt anderer Nachweise - 11 - Senat, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 242 m.w.N.). Die bereits festgestellten jeweiligen Eignungsmerkmale füh- ren auch nicht zu einer Einengung des Beurteilungsspielraums dahinge- hend, daß notwendigerweise der Antragsteller vorzuziehen wäre. Er hat daher zwar nicht mit seinem Begehren auf Übertragung einer Notarstelle, jedoch mit seinem Verlangen nach Neubescheidung Erfolg. 5. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin: a) aa) Für den Beginn der Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO), ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht seine (allgemeine) Zu- lassung zur Anwaltschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 BRAO im September 1992 oder gar die vorherige Betätigung als Assessor ab Juli 1992, son- dern die Eintragung in die Liste des betreffenden Gerichts der ordentli- chen Gerichtsbarkeit (§ 31 Abs. 2 BRAO) maßgeblich. Denn erst mit der Eintragung in diese Liste beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit aus- zuüben (§ 32 Abs. 1 BRAO; vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 9/01 - DNotZ 2001, 968, 969). Dies galt, wovon das Kammerge- richt zu Recht ausgegangen ist, auch im Anwendungsbereich des RAG vom 13. September 1990, in das mit Wirkung ab dem 1. Juli 1992 durch das Rechtspflegeanpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1947, 1951) mit den §§ 31, 31a RAG eine der BRAO entsprechende Regelung eingefügt worden war. Das Kammergericht hat nach Durchführung der ihm möglichen Er- mittlungen als frühesten Zeitpunkt der Eintragung den 3. November 1992 feststellen können. Die demgegenüber vom Antragsteller geäußerten - 12 - Bedenken einschließlich seines Vorbringens in der Beschwerdeinstanz vermögen diese Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Festlegung eines früheren Termins zugunsten des Antragstellers, der insoweit die materielle Feststellungslast trägt, ist danach nicht möglich. Auf die über- zeugenden Ausführungen des Kammergerichts, denen sich der Senat auch zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, wird verwiesen bb) Der reinen Dauer der Anwaltstätigkeit wird - abgesehen von der Mindestwartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO - nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Auswahlentscheidung ein gerin- geres Gewicht zukommen. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt kann den notarspezifischen Praxisbezug nicht ersetzen. Die Anwaltstätigkeit ist zwar aussagekräftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicher- heit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Erfah- rung gewonnene Verständnis für deren Anliegen (BT-Drucks. 11/6007, S. 10; vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565). All das geschehe - so das Bundesverfassungsge- richt - aber im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einsei- tigen Interessenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur ge- ringe Berührung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht gekennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der Überwachung ihrer Durchführung. Die Antragsgegnerin wird danach nicht mehr außer acht lassen können und daher auch zu gewich- ten haben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "no- tarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet war (BVerfG, aaO DNotZ 2004 560, 567, 570 unter C III 3. b), 5. a); kritisch Harborth, aaO S. 661 ff.; Maaß, aaO S. 251 f.). - 13 - b) aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Antragsgegnerin die mit Schreiben des Antragstellers vom 20. August 2003 angeführten Tä- tigkeiten und Qualifikationen nicht daraufhin überprüft, ob sie zur Verga- be von Sonderpunkten geeignet sind, da der Antragsteller die dortigen Umstände nicht ordnungsgemäß in das Bewerbungsverfahren eingeführt hat. Nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der in der Aus- schreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die in dieser gesetzlichen Regelung ihren Niederschlag gefunden hat, darf die Justiz- verwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des No- tars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und vom 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600 jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, BGHZ 126, 39, 44 ff.). Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO zu berücksichtigen sind. Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitteilt, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen (Se- nat, Beschluß vom 16. März 1998, aaO). Auch insoweit dient die Festle- gung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Be- - 14 - wertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Aus- wahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (vgl. BGHZ 126, 39, 50). Folgerichtig hat die Antragsgegnerin im Auswahlverfahren bisher eine in den Bewerbungsunterlagen überhaupt nicht erwähnte anwaltliche Tätigkeit in notarspezifischen Bereichen unberücksichtigt gelassen. Glei- ches gilt für das Studium an der Verwaltungshochschule in Speyer im Rahmen der Referendarausbildung. Die schlichte Aufnahme dieses Stu- diums in den Lebenslauf reicht nicht aus (vgl. Senat, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 14/03 - NJW-RR 2004, 708, 709). bb) Nach den vorstehend unter a) bb) erörterten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird die Antragsgegnerin jedoch notarspezi- fische Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit beachten müssen. Näheren Be- schreibungen der Anwaltstätigkeit kommt insoweit nicht mehr der Cha- rakter neuer, durch § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO präkludierten Umstände zu, sondern sie sind dann lediglich zusätzliche durch die Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts veranlaßte Erläuterungen der als berücksichtigungsfähig eingebrachten Anwaltszeit. Das genügt, um dem Erfordernis einer vollständigen Bewerbung zum Stichtag gerecht zu wer- den. Die weitere Klärung zu diesem Punkt ist dann Sache der Justizver- waltung (vgl. § 64a BNotO; Senat, Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36). III. Da der Antragsteller zwar nicht mit seinem Begehren auf Über- tragung einer Notarstelle, jedoch mit seinem Verlangen nach Neube- - 15 - scheidung Erfolg hat, ist sein im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden. Schlick Galke Wendt Doyé Ebner