OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 325/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 325/03 vom 25. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. No- vember 2004 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003 - 13 U 125/02 - wird als unzulässig verwor- fen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Streitwert: 14.807,90 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert: a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan- lage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den - 3 - Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stich- zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 € = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 € aus. b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 1996 in Höhe von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 € (gerechnet auf der Basis 1 € = 1,5455 SFR). c) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins- forderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt. Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapita- lisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von 2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 €. 2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor- derungen, da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist un- erheblich, daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechts- schutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst be- wirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechts- - 4 - zug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abge- wiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist. Die Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze. Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann