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II ZR 191/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 1 9 1 / 1 2 vom 18. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Mai 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor- fen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.100,39 €. Gründe: I. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteili- gung an einem in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG betriebenen geschlos- senen Immobilienfonds geltend. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil neu gefasst und die Beklagte zur Zahlung von 38.954,26 € verurteilt. In Höhe von 19.100,39 € hat das Berufungsgericht die auf Zahlung von 58.054,65 € gerichtete Klage abgewiesen. Abgewiesen wurde die Klage auch, soweit die Kläger aus einem Teilbetrag in Höhe von 7.669,37 € entgangenen Gewinn für die Zeit von 2001 bis zur Rechtshängigkeit der Klage im Jahr 2009 verlangen. Der Betrag von 7.669,37 € entspricht den von den Klägern zum Er- werb ihrer Beteiligung eingesetzten Eigenmitteln. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Be- 1 - 3 - schwerde. Sie sind der Auffassung, der Wert der Beschwer errechne sich aus einer Addition des Umfangs der Abweisung der Klage im Hauptantrag mit dem entgangenem Gewinn, den sie mit 2.565,98 € berechnen. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO er- forderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. 1. Die Kläger sehen sich zu Recht durch das Berufungsurteil in Höhe von 19.100,39 € beschwert, weil die Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe hin- ter ihrem Klageantrag zurückgeblieben ist. Eine höhere Beschwer haben die Kläger nicht dargelegt. Dem Betrag von 19.100,39 € haben die Kläger aller- dings den von ihnen geforderten entgangenen Gewinn von 2.565,98 € hinzuge- rechnet. Diese Summe soll dem Zinsertrag entsprechen, den die Kläger in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2009 erzielt hätten, wenn sie die zum Er- werb der Beteiligung eingesetzten Eigenmittel in Höhe von 7.669,37 € ander- weit verwendet hätten. Die Kläger errechnen danach eine Beschwer in Höhe von 21.666,37 €. 2. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer be- stimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses be- rechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls einge- klagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Das gilt auch, wenn entgan- gene Zinsen - wie auch vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 2 3 4 5 - 4 - - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.). Mit einem Rechtsmittel weiterverfolgte Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO sind allerdings bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind; das ist der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sich die Nebenforderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung sind dann wert- erhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, JurBüro 2011, 260 Rn. 5). Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Teil des Hauptanspruchs auch dann, wenn ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57, BGHZ 26, 174, 176 f.; Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870; Beschluss vom 25. November 2004 - III ZR 325/03, juris Rn. 5 mwN). Zinsen werden demgegenüber gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen ge- sondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01, juris Rn. 5). b) Die Beschwerdeführer haben nicht - wie geboten -, Tatsachen darge- legt und glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 6 7 - 5 - 511 Rn. 2), die es rechtfertigten, den geltend gemachten entgangenen Gewinn nach den vorstehend dargestellten Kriterien als Hauptforderung anzusehen. aa) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger wie folgt berech- net: Eigenkapital in Höhe von 7.669,37 € zuzüglich Finanzierungsaufwendun- gen in Höhe von 58.054,65 €, abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 6.319,76 €, abzüglich Steuervorteile in Höhe von 20.450 €. Dies ergibt den zu- erkannten Betrag in Höhe von 38.954,26 €. Es wird von der Nichtzulassungs- beschwerde nicht dargelegt, dass die für den Beitritt aufgewendeten Eigenmittel in Höhe von 7.669,37 € nach dieser Anspruchsermittlung nicht mehr Gegen- stand des Rechtsstreits sind, mit der Folge, dass die hierauf verlangten entgan- genen Anlagezinsen zur Hauptforderung geworden sind. bb) Dies ist auch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zwar zur Zahlung von 38.954,26 € verurteilt. Damit steht aber nicht rechtskräftig fest, dass die Kläger einen Anspruch auf Zahlung des in den Immobilienfonds investierten Eigenkapitals haben. Bei den 7.669,37 € handelt es sich um einen unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen, von den Klägern gel- tend gemachten Schadens. Der erkennende Senat wäre nicht gehindert, im Fall der Zulassung der Revision und unter Beachtung des Verschlechterungsver- bots zu befinden, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückerstattung des von Ihnen investierten Eigenkapitals zusteht, sondern dass sie nur einen Betrag in Höhe der anlässlich der Finanzierung des Beitritts aufgewendeten Fremdmittel beanspruchen können, andererseits aber ein geringerer Steuervorteil auszu- gleichen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01, NJW 2002, 900; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 99/01, WM 2004, 102, 103; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, NJW-RR 2004, 1715, 1716). Besteht aber noch die Möglichkeit, dass das Rechtsmittelgericht hinsichtlich des Hauptan- 8 9 - 6 - spruchs, auf den sich die Nebenforderung bezieht, abweichend von der Vo- rinstanz urteilt, befindet sich der Hauptanspruch noch im Streit und die darauf bezogene Nebenforderung erhöht die Beschwer nicht. Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Nebenforderung ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptforderung (BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - III ZR 325/03, juris Rn. 6; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 26). Diese Abhängigkeit besteht im Streitfall fort, weil dem be- haupteten Anspruch der Kläger auf entgangenen Gewinn allein durch die Ab- weisung des Anspruchs auf Rückerstattung des investierten Eigenkapitals der Boden entzogen werden könnte, so dass der beanspruchte entgangene Gewinn weiterhin vom Bestand der Forderung auf Rückerstattung des investierten Ei- genkapitals abhängt. 10 - 7 - c) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Streit- wert des Beschwerdeverfahrens. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2011 - 21 O 116/09 - KG, Entscheidung vom 23.05.2012 - 24 U 107/11 - 11