Entscheidung
IV ZR 150/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/04 vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes- sal-Wulf und den Richter Felsch am 1. Dezember 2004 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Hamm vom 5. Mai 2004 wird auf seine Ko- sten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 17.000 € Gründe: I. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist allein der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde. Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben; das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen. - 3 - Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi- on, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer- degegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Da der Fortbestand der Lebensversicherung und der Berufsunfä- higkeits-Zusatzversicherung im Streit ist, muß bei der Wertbemessung, was auch von der Beschwerde im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt wird, auf beide Versicherungen abgestellt werden. Bei der Risikolebensversicherung ist, weil der Eintritt des Versi- cherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungs- summe anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4). Die Beschwer bei der Zusatzversicherung konkretisiert sich in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Se- natsbeschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem 3,5-fa- chen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von jeweils 50% vorzu- nehmen, wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch un- geklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Fest- stellungsabschlag auf 20% beläuft (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99 - VersR 2001, 601 unter 2 b; Beschlüsse vom - 4 - 29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3; vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II b und vom 17. Mai 2000 aaO). Ohne Erfolg hält die Beschwerde einen Abschlag bei noch unge- klärter Berufsunfähigkeit in Höhe von 20% für gerechtfertigt, wenn inso- weit bereits Leistungsklage erhoben ist. Die Rechtshängigkeit etwaiger Leistungsansprüche spielt für die Wertbemessung von Feststellungsan- trägen betreffend Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen keine Rolle (Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ Nr. 1). Der 50%ige Abschlag vom Wert einer entsprechenden Leistungs- klage berücksichtigt in angemessener Weise, daß bislang ungeklärt ist, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versi- cherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststel- lungsausspruch geht. Es besteht kein Anlaß, von diesen gefestigten Bemessungsgrund- sätzen abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durch- greifenden Gründe aufzuzeigen. Danach bemißt sich die Beschwer wie folgt: 20% der Versicherungssumme von 30.000 DM = 3.067,75 € 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten monatlichen Rente von 613,55 € = 12.884,55 € 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen Prämie von 60,50 DM laut Versicherungsschein = 649,60 € - 5 - (bzw. von 54,87 DM gem. dem Schreiben der Beklagten vom 4. April 2000 = 589,15 €) Summe 16.601,90 € (bzw. 16.541,45 €) Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in jedem Fall nicht erreicht. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch