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Entscheidung

IV ZR 51/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 51/11 vom 23. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Rich- ter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 5.000 € Gründe: Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen ihm und der B e- klagten weiterhin ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 4.600 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwe r- dewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht erreicht. 1 2 - 3 - Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jah- resprämie (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 259, 260) und außerdem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er e r- strebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (zuletzt Senat s- beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10 m.w.N.). Der Kläger selbst hat sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren unter Verweis auf die entstehenden Verfahrenskosten bei einem Gege n- standswert des beabsichtigten Arzthaftungsprozesses von mindestens 5.000 € den Streitwert mit 4.600 € beziffert, wobei er im Berufungsver- fahren auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat. Soweit mit der Beschwerde nunmehr eine Beschwer von über 20.000 € behauptet wird, ist dies nicht nachvollziehbar und insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht. 3 - 4 - Das Rechtsmittel hätte im Übrigen auch in der Sache keinen E r- folg. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 06.07.2010 - 716 C 259/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 303 S 12/10 - 4