Entscheidung
VI ZR 303/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 303/03 vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 2. November 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt zulässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die ei- nen solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Über- gangszeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der Gehörsrüge, längstens bis zum 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Senatsurteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisi- onsklägerin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei seiner - 3 - Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Greiner Diederichsen Pauge Stöhr Zoll