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Urteil

234 C 164/24

AG Charlottenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBECH:2025:0221.234C164.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.300,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist insbesondere nach § 32 ZPO zuständig. Es liegt ein Fall des sogenannten fliegenden Gerichtsstands vor. Denn die streitgegenständliche online Ausgabe ist in Berlin abrufbar, sodass der Begehungsort der geltend gemachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (auch) in Berlin und damit im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg liegt. Nach höchstrichterlicher Auffassung ist eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Website an dem betreffenden Ort zudem nicht (mehr) erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Löschungsanspruch sowie Schadensersatzansprüche zu. 1. Dem Kläger steht kein Löschungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu. Denn der Kläger hat in die Anfertigung des Fotos und in die Veröffentlichung des Fotos in der Printausgabe sowie in der Onlineausgabe der ... -zeitung im Zusammenhang des hier streitgegenständlichen Artikels über die Eröffnung der Boulderhalle eingewilligt und ist daher nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Gemäß § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Erteilung der Einwilligung kann grundsätzlich formlos erfolgen; die Erteilung der Einwilligung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen, was durch Auslegung §§ 133, 157 BGB (analog) zu ermitteln ist. Entscheidend ist dabei, ob aus Sicht des Fotografen als Erklärungsempfänger anhand der Gesamtumstände davon ausgegangen werden kann, dass der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes gebilligt hat. Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung ist stets, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung bekannt sind. Die Einwilligung kann beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden. Eine Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Verwendungszweck oder für bestimmte Medien erfolgen. Auch eine befristete oder bedingte Einwilligung ist möglich. Die inhaltliche Reichweite einer Einwilligung ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls mit den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 28.9.2004 - VI ZR 303/03; BeckOK UrhR/Engels, 44. Ed., KunstUrhG § 22, Rn. 30 ff.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Erteilung der Einwilligung liegt bei demjenigen, der das Bildnis veröffentlicht. Die Beweislast für die Erklärung der Einwilligung unter bestimmtem Vorbehalt liegt dagegen beim Abgebildeten. (BeckOK UrhR/Engels, 44. Ed., KunstUrhG § 22 Rn. 16) a. Gemessen hieran hat der Kläger in die streitgegenständliche Veröffentlichung des Fotos (auch) in der Onlineausgabe eingewilligt. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger pauschal in die Veröffentlichung des Fotos im Zusammenhang mit dem Artikel über die Boulderhalle eingewilligt hat. Diese pauschale Einwilligung umfasst jedenfalls die gängigen Veröffentlichungskanäle, mit denen der Einwilligende nach den Gesamtumständen rechnen musste. Die Ausführungen des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO sind als Streit- und nicht als Beweisstoff zu werten. Das Gericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO aber gehalten, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme bei der Bildung seiner Überzeugung auch die Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt, zu berücksichtigen. Dies gebietet insbesondere in Vier-Augen-Situationen der Grundsatz der Waffengleichheit sowie der Anspruch der Parteien auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 3 GG. Der persönlich angehörte Kläger als auch der Zeuge haben letztlich übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge den Kläger beim Bouldern angesprochen hat, sich als Journalist der ... -zeitung ausgab, den Kläger zum Thema Bouldern für einen Artikel in der ... -zeitung interviewte und anschließend fragte, ob er den Kläger beim Bouldern ablichten dürfe, was der Kläger bejahte. Auch hat der persönlich angehörte Kläger insoweit bekundet, dass ihm bewusst war, dass das Foto irgendwo abgedruckt werden wird. Übereinstimmend haben der Zeuge als auch der persönliche angehörte Kläger bekundet, dass es keine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich einer Veröffentlichungsart gegeben hat. Der Zeuge konnte anhand der Gesamtumstände insofern davon ausgehen, dass der Kläger die Veröffentlichung (auch) in der Onlineausgabe gebilligt hat. Erteilt der Abgelichtete eine pauschale Einwilligung zur Veröffentlichung seines Bildes (im Zusammenhang mit einem Artikel), dann muss sich dieser jedenfalls an die jedem Durchschnittsverbraucher einleuchtenden branchenüblichen und gängigen Veröffentlichungskanälen festhalten lassen. Denn dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Zeitungen im digitalen Zeitalter, jedenfalls bereits im Jahr 2021, branchenüblich sowohl analog als auch digital erscheinen. So auch dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ebenfalls bekundet hat, dass auch ihm zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bekannt war, dass es Onlinezeitungen gibt. Der Zeuge konnte zudem insbesondere auch anhand des Alters des Klägers davon ausgehen, dass dieser Kenntnis über die bereits 2021 gängige digitale als auch analoge Veröffentlichung von Zeitungen hat. Die Angaben des Zeugen sind auch glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig; die Angaben des Zeugen und des persönlich angehörten Klägers decken sich im Wesentlichen. b. Die Einwilligung ist auch wirksam erteilt worden. Dass es kein explizites Gespräch über die Art Veröffentlichung des Artikels sowie keinen expliziten Hinweis des Zeugen auf den vorhanden Onlineauftritt der ... -zeitung gab, steht der Wirksamkeit der Einwilligung dabei nicht entgegen. Denn dem Kläger waren der Zweck, Art und des Umfangs bekannt bzw. hätten nach dem bereits dargelegten jedenfalls bekannt sein müssen. Den Zeugen trafen insofern auch keine (erhöhten) Aufklärungspflichten. Solche Aufklärungspflichten sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Bild auf eine Art und Weise veröffentlicht werden soll, mit dem der Durchschnittsverbraucher nicht rechnen braucht oder andere schutzwürdige Interessen aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers vorliegen. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Denn wie bereits ausgeführt, ist die analoge als auch digitale Veröffentlichung eines Artikels angesichts des digitalen Zeitalters und der Branchenüblichkeit erwartbar. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger oberkörperfrei abgelichtet wurde. Denn zum einen hat der Kläger bewusst eine solche Ablichtung seiner Person gebilligt. Zum anderen zeigt das streitgegenständliche Foto den Kläger bei einer sportlichen Aktivität, über die in dem Artikel berichtet wird. Eine Gefahr der Sexualisierung ist daher nicht ersichtlich. Zudem zeigt das Foto den Kläger (nur) seitlich. (vgl. dazu auch BeckOK UrhR/Engels, 44. Ed., KunstUrhG § 22, Rn. 36). Der Kläger wurde bei der Einwilligung auch nicht überrumpelt. Sowohl der Kläger als auch der Zeige haben bekundet, dass vor der Aufnahme erst ein Gespräch zum Thema Bouldern im Zusammenhang mit dem Artikel stattgefunden hat. Erst anschließend wurde der Kläger gefragt, ob der Zeuge den Kläger beim Bouldern ablichten dürfe. Indizien, die insofern für eine Überrumpelung sprechen könnten sind insbesondere aufgrund des vorigen Interviews und des Umstands, dass der Kläger bewusst für den Zeugen posierte, um somit ein bestmögliches Foto zu erzielen, nicht ersichtlich (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2005 – 324 O 448/04). c. Auch ist die Wirksamkeit der Einwilligung nicht (nachträglich) entfallen. aa. Die Einwilligung ist nicht wirksam durch den Kläger angefochten worden, vgl. § 142 Abs.1 BGB. Zwar ist in den nachträglichen E-Mails des Klägers und dem Schreiben seiner Klägervertreterin, mit der die Löschung des Bildes in der Onlineausgabe begehrt wurde, eine Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB zu sehen, vgl. §§ 133, 157 S. 1 BGB. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regeln über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen auf eine Einwilligung überhaupt Anwendung finden. Denn die Frage, ob Fehlvorstellungen, die bereits bei der Entscheidungsfindung vorlagen, eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen, ob im Fall eines Anfechtungsrechts eine Erklärung zu erfolgen hat, oder ob die Einwilligung in derartigen Konstellationen ipso iure unwirksam ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Weitgehend anerkannt ist jedenfalls, dass einer Einigung, die Resultat einer widerrechtlichen Drohung oder arglistigen Täuschung ist, die Wirkung versagt bleiben muss. Ob dagegen auch die Anfechtungsgründe des § 119 bei der Wirksamkeitsprüfung einer Einwilligung Beachtung finden, wird nicht einheitlich beantwortet. (vgl. dazu Erman/Klass, BGB, 17. Auflage 2023, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 235) Ein solcher Anfechtungsgrund liegt jedenfalls nicht vor. Dass die Einwilligung das Resultat einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Fall von § 119 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Denn unterstellt, dass der Kläger die ... -zeitung tatsächlich für ein kleine lokale Zeitung hielt und nur von einer reinen analogen Veröffentlichung ausging, stellt einen bloßen Irrtum auf ebene des Beweggrundes für die Abgabe der (pauschalen) Einwilligung dar und ist daher als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. bb. Die Einwilligung ist durch die E-Mails und das Schreiben der Klägervertreterin auch nicht wirksam durch den Kläger widerrufen worden. Nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln ist eine Einwilligung mit Ausnahme der Fälle des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB (Widerruf vor oder gleichzeitig mit Zugang) zwar grundsätzlich bindend und damit unwiderruflich. Entsprechend des Gedankens der § 42 UrhG, § 35 VerlG und § 122 BGB ist jedoch unter dem persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise ein Widerruf (für spätere Publikationen) zulässig. Denn die Persönlichkeit befindet sich in einem ständigen Entwicklungsprozess („Persönlichkeitsentfaltung“); im Laufe eines Lebens können sich selbst fundamentale Überzeugungen grundsätzlich wandeln. Der Wandel muss aber nachhaltig, dauerhaft und erkennbar sein. (BeckOK UrhR/Engels, 44. Ed., KunstUrhG § 22, Rn. 45 ff.) Ein solcher wichtiger Grund ist jedoch ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der Kläger Jura studiert und gegebenenfalls in der Zukunft einen Beruf eingehen wird, der einen solchen wichtigen Grund begründen kann, ist unbeachtlich. Denn die alleinige und ungewisse Möglichkeit, dass ein wichtiger Grund später eintreten könnte, ist irrelevant. 2. Aus den bereits dargelegten Gründen hat der Kläger mangels rechtswidriger Rechtsgutsverletzung auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auch waren der Beklagten kein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 890 ZPO anzudrohen. III. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über die Veröffentlichung eines Fotos im Zusammenhang mit einem Artikel über die Eröffnung einer Boulderhalle in ... in der Onlineausgabe der ... -zeitung. Die Beklagte ist Herausgeberin der ... -zeitung, einer regionalen Tageszeitung in ... , die täglich von Montag bis Samstag als Printausgabe sowie online unter ... veröffentlicht. Der Kläger studiert Rechtswissenschaften in ... . Im Juli 2021 befand sich der Kläger in der Boulderhalle in ... zum Bouldern, der von dem Zeugen ... als Journalist der ... -zeitung angesprochen wurde, von diesem für einen Artikel zur Eröffnung über die Boulderhalle interviewt wurde und sich anschließend von dem Zeugen beim Bouldern oberkörperfrei ablichten lies. In der Juliausgabe 2021 der ... -zeitung erschien der Artikel über die Eröffnung der Boulderhalle in ... , mit einem Foto, auf dem der Kläger beim Bouldern oberkörperfrei abgebildet ist. Nachdem der Kläger im März 2022 davon erfuhr, dass Foto und Artikel auch in der Onlineausgabe öffentlich zugänglich sind, wandte er sich mit E-Mail vom 13.3.2022 und 3.5.2023 an die Beklagte und bat unter anderen um die Entfernung des Fotos in der Onlineausgabe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.6.2024 wurde die Beklagte erneut zur Entfernung aufgefordert. Die Beklagte entfernte das streitgegenständliche Foto nicht. Der Kläger behauptet, er habe nur hinsichtlich der einmaligen Verwendung des Fotos im Zusammenhang mit der Eröffnung der Boulderhalle für die Printausgabe Juli 2021 eingewilligt. In die Veröffentlichung des Fotos in der Onlineausgabe habe er dagegen nie eingewilligt. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2025 klargestellt hat, dass der Klageantrag (zu Ziffer 1.) so zu verstehen ist, dass die konkrete Unterlassung/Löschung der derzeitigen Verwendung des Fotos in der Onlineausgabe der ... -zeitung begehrt wird, beantragt der Kläger die Beklagte zu verurteilen, 1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Foto mit einer Abbildung des Klägers, ohne seine Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen/ machen zu lassen, und zu vervielfältigen/ vervielfältigen zu lassen, insbesondere nicht wie geschehen unter: ... 2. an den Kläger Schadensersatz zu zahlen, der in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2024, 3. dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 540,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe pauschal in Verwendung des Bildes eingewilligt. Eine Beschränkung auf die Printausgabe habe es nicht gegeben. Zudem sei das Vorhandensein einer Onlineausgabe auch branchenüblich und im Jahr 2021 erwartbar. Die Einwilligung sei auch nicht wirksam widerrufen worden. Ein erforderlicher wichtiger Grund sei nicht gegeben. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen ... . Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.12.2024 und 31.01.2025 sowie die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.