Entscheidung
2 StR 444/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 444/04 vom 15. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 9. Juni 2004 im Ausspruch über die Ein- ziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 3.100,-- € als Wertersatz eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfah- ren. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 3 - Dagegen hat der Ausspruch über die Einziehung keinen Bestand. Da der Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften kein Gegenstand ist, der im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden ist, kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geld- betrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte "bestimmt" war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1, Tatmittel 1 und 2). Über einen gewinnabschöpfenden Verfall ge- mäß §§ 73 ff. StGB kann der Senat aus den vom Generalbundesanwalt zutref- fend dargelegten Bedenken gegen die Höhe des Geldbetrages nicht abschlie- ßend entscheiden, so daß die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuver- weisen war. Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck