Leitsatz
XII ZB 179/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/03 vom 15. Dezember 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG §§ 14, 55; VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001 Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - OLG Karlsruhe AG Freiburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge- wiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 337,35 €, sondern 381 € beträgt. Beschwerdewert: 500 € Gründe: I. Die Parteien haben am 16. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Februar 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. März 1945) am 29. September 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge- hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf - 3 - dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 440,51 €, bezogen auf den 31. August 2001, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 337,35 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände- rungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 878,81 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 164,49 €, bezogen auf den 31. August 2001, sowie der Antrag- stellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 248,41 €, bezogen auf den 31. Au- gust 2001, und beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru- hegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 120,18 € ausgegangen. Dabei ergibt sich nach der Auskunft des LBV für die Antragstellerin kein Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG, während das LBV für den Antragsgegner die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in der Weise durchgeführt hat, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurde. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun- gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund- lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän- derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin- blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über- gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe- trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu- gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor- aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 - sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010, die Antragstellerin 2022 erreichen. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat- zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle- rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in- dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge- setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer- seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An- tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf- te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart- schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti- gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur- teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Bei beiden Parteien treffen vorliegend ehezeitliche Versorgungsan- rechte nach dem BeamtVG mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- versicherung zusammen. Das Oberlandesgericht beruft sich für die Ruhensbe- rechnung gemäß § 55 BeamtVG auf die vom Senat entwickelten Grundsätze und übernimmt die Berechnungen des LBV, wonach sich für die Antragstellerin ein Kürzungsbetrag nicht ergibt, während für den Antragsgegner die Ruhensbe- rechnung in der Weise durchgeführt wird, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil - 6 - der Beamtenversorgung der ungekürzte Ehezeitanteil der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte abgezogen wird. Dies hält hinsichtlich der Berechnung für den Antragsgegner rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusam- men mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamten- versorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichs- berechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzu- teilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der Beamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. Senats- beschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 ff. m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich aus den ruhegehaltsfähi- gen Dienstbezügen des Antragsgegners zum Ehezeitende in Höhe von 3.299,34 € und dem vom LBV ermittelten erreichbaren Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % ein Ruhegehalt von 2.367,28 €. Hinzuzurechnen ist die Sonderzu- - 7 - wendung in Höhe von 5,33 % dieses Ruhegehalts (126,18 €), so daß sich ins- gesamt ein Ruhegehalt von 2.493,46 € ergibt. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.661,91 € (3.522,25 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhe- gehaltssatz = 2.527,21 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwen- dung 134,70 €). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € er- worben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente über- steigt die maßgebliche Höchstgrenze um 96,33 €. Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 96,33 € x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 59,84 €. Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehe- zeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beam- tenversorgung von 1.023,66 € - 59,84 € = 963,82 € verbleibt. 3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be- messungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwen- dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif- ten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Ok- tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der - 8 - Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose