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XII ZB 179/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/03 vom 27. April 2005 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: 1. Der Tenor des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 wird da- hingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des ersten Satzes nicht 381 €, sondern 328,68 € lautet. 2. Die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 werden unter II. 2. im letzten Absatz dahingehend berichtigt, daß die fünf letzten Sätze des genannten Abschnitts nunmehr lauten: "Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehe- zeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.493,46 € (3.299,34 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehalts- satz = 2.367,28 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonder- zuwendung 126,18 €). Aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenan- wartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 264,78 €. Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Ver- hältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erwor- benen Entgeltpunkten mit 264,78 € x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 164,49 €. Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 164,49 € = 859,17 € ver- bleibt." - 3 - Gründe: Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Die Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM. Dies entspricht nicht 3.522,25 €, sondern 3.299,34 €. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt