Entscheidung
3 StR 445/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/04 vom 25. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Die angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts, der mehrfachen geständnisgleichen Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und der sonstigen Beweislage außergewöhnlich lange, fast dreimonatige Hauptver- handlung mit zwölf Sitzungstagen sowie die über 100-seitige Revisionsbegrün- dung geben dem Senat Anlaß zu folgendem Bemerken: Mit Recht hat das Landgericht die vom Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. K. aus E. , in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten verlesene Erklärung - die Beute sei dem Angeklagten von dem wahren Täter zugeworfen worden, als er, zufällig mit einer durchgelade- nen Pistole bewaffnet, in einem Waldstück nahe einer Straße seine Notdurft verrichtet habe - als völlig lebensfremd und schlechterdings nicht nachvollzieh- bar bezeichnet. Erst die auf dieser Grundlage gestellten Beweisanträge sowie die zahlreichen, absolut fernliegenden Verfahrens- und Sachrügen, mit denen - 3 - die Revision dem Tatrichter Rechtsfehler bei der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nachzuweisen sucht, haben zu der auch mit Blick auf die In- teressen des Angeklagten nicht veranlaßten Aufblähung des Verfahrens ge- führt. Die Möglichkeiten der Strafjustiz müssen aber auf Dauer an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfin- dung in einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren nicht mehr verpflichtet fühlt und die weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozeßordnung in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozeßordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert