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Beschluss

2 Ws 644/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1124.2WS644.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen. Gründe: I. Unter dem 17.09.2021 (220 Js 942/19) und 15.10.2021 (220 Js 504/21) hat die Staatsanwaltschaft Köln unter anderem Anklage gegen den Angeklagten F. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen in Tateinheit mit Verstoßes gegen das KrWaffKontrG, Brandstiftung und Urkundenfälschung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das WaffG und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Mord, Verstoß gegen das WaffG, gefährlicher Körperverletzung, Brandstiftung und Urkundenfälschung zum Landgericht – große Strafkammer als Schwurgericht – in Köln erhoben. Mit Beschluss vom 21.10.2021 (321 Ks 220 Js 942/19 - 10/21) hat der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln Rechtsanwalt U. neben Rechtsanwalt O. zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Mit Beschluss vom 20.12.2021 hat die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgerichtskammer die beiden Anklagen verbunden, zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten F. und seinen Mitangeklagten T. eröffnet. Seit dem 01.02.2022 findet die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor dem Landgericht Köln statt. Mit einem im Rahmen der Hauptverhandlung vom 30.06.2023 (80. Hauptverhandlungstag) ergangenen Beschluss hat die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln das Verfahren gegen den Angeklagten F. abgetrennt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom 06.07.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 28.09.2023 (2 Ws 579/23) als unzulässig verworfen. Zuvor hatte der Senat bereits durch Beschluss vom 11.08.2023 eine Beschwerde des Angeklagten vom 07.07.2023 gegen die Verfügungen des Vorsitzenden vom 03.07.2023, 05.07.2023 und 06.07.2023, soweit durch diese die Terminierung der Hauptverhandlung für den 10.07.2023 aufrechterhalten worden war, als unzulässig verworfen (2 Ws 450/23). Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 14.09.2023 (321 Ks 1/23) hat der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln die mit Beschluss vom 21.10.2021 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt U. zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten aufgehoben. Hiergegen richtet sich die am selben Tag bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Angeklagten im Verteidigerschriftsatz vom 15.09.2023. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 11.10.2023 vorgelegt und beantragt, die sofortige Beschwerde vom 15.09.2023 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat dem Angeklagten über seinen Verteidiger mit Verfügung vom 17.10.2023 rechtliches Gehör zu der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.10.2023 gewährt. Die Verteidigung hat – nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung bis zum 02.11.2023 – mit Schriftsatz vom 02.11.2023 Stellung genommen und die sofortige Beschwerde begründet. Der Senat hat der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdebegründung vom 02.11.2023 mit Verfügung vom 07.11.2023 und Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme bis zum 14.11.2023 zur Kenntnis gebracht. II. Die gemäß § 143a Abs. 4 StPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO namens des Angeklagten form- sowie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Entpflichtung von Rechtsanwalt U. als weiterem Pflichtverteidiger ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die mit Beschluss des Vorsitzenden der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 14.09.2023 getroffene Entscheidung, die durch Beschluss vom 21.10.2021 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt U. zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten aufzuheben, ist nach Maßgabe des § 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO nicht zu beanstanden. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwingend aufzuheben, „wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist“, wobei mit der Neufassung des Gesetzes auf die Rechtsprechung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 143 StPO a.F. verwiesen werden soll (vgl. BT-Drs. 19/13829, 48). Hiernach ist eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung gefährden, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997, 2 BvQ 32/97, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage, StPO, § 143a Rn. 25). Als „sonstiger Grund“, durch den eine angemessene Verteidigung gefährdet ist, kommt in engen Grenzen auch vorausgegangenes Verfahrensgeschehen als „interner Faktor“ in Betracht, namentlich grobe Pflichtverletzungen oder Fehlverhalten des Pflichtverteidigers von besonderem Gewicht. Dabei ist die Annahme eines „sonstigen Grundes“ im Sinne des § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO auf Ausnahmefälle zu beschränken. Daher vermag nicht jedes unzweckmäßige, prozessordnungswidrige oder den Verfahrensablauf störende Verhalten des bestellten Verteidigers dessen Abberufung zu rechtfertigen; dies kann vielmehr nur dann der Fall sein, wenn dem Verteidiger besonders grobe Verstöße gegen die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgeworfen werden müssen, die eine angemessene Verteidigung im konkreten Einzelfall offensichtlich und ernstlich gefährden (vgl. Löwe-Rosenberg/Jahn, StPO, 27. Auflage, § 143a Rn. 39; BeckOK StPO/Krawczyk, § 143a Rn. 29, 32; Karlsruher Kommentar zur StPO/Willnow, 9. Auflage, § 143a Rn. 11). Unterschiedliche Auffassungen zwischen Gericht und bestelltem Verteidiger, welche Verteidigungsaktivitäten in der Sache notwendig sind, reichen demgegenüber nicht aus; denn der bestellte Verteidiger unterliegt nicht der inhaltlichen Kontrolle und Bewertung durch das Gericht (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, a.a.O., Rn. 34). Anders als beim endgültig zerstörten Vertrauensverhältnis gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StPO kann die Aufhebung der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung nach den dargestellten Grundsätzen auch gegen den Willen des Beschuldigten von Amts wegen erfolgen (vgl. Löwe-Rosenberg/Jahn, a.a.O.; BeckOK StPO/Krawczyk, a.a.O., Rn. 34; KK-Willnow, a.a.O.). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt U. als Sicherungsverteidiger des Angeklagten nicht zu beanstanden. Auch wenn die Annahme eines „sonstigen Grundes“ gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO – wie aufgezeigt – auf Ausnahmefälle zu beschränken ist, hat der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Köln einen solchen Ausnahmefall in der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Verfahrensgeschehens zu Recht angenommen. Das in der angefochtenen Entscheidung dargestellte, aktenkundige Verhalten des Sicherungsverteidigers überschreitet – auch im Rahmen einer streitig geführten Verteidigung – in der Gesamtschau die Grenzen prozessordnungsgemäßer und angemessener (Konflikt)Verteidigung und stellt sich insgesamt als grobes Fehlverhalten dar, welches seine Entpflichtung rechtfertigt. a) Dem Senat ist aus derzeit insgesamt sechs, teils abgeschlossenen, teils anhängigen Beschwerdeverfahren - bzw. der dem Senat durch die Verteidigung mit Schriftsatz vom 14.11.2023 vorab zur Kenntnis gebrachten weiteren Beschwerde vom selben Tag – in dem Verfahren gegen den Angeklagten (2 Ws 450/23, 2 Ws 579/23, 2 Ws 644/23 und 2 Ws 655/23) sowie in dem seit dem 30.06.2023 abgetrennten Verfahren gegen den Mitangeklagten T. (2 Ws 460/23) bekannt, dass das seit mehr als 1 ¾ Jahren und inzwischen an über 90 Hauptverhandlungsterminen durchgeführte Hauptverfahren, in dem die Strafkammer den Verfahrensbeteiligten bereits im Dezember 2022 mitgeteilt hat, den wesentlichen Verfahrensstoff abgearbeitet zu haben, einen Ausnahmecharakter aufweist. Dieser beruht nicht nur auf einem durchaus umfangreichen, in Verfahren vor der großen Straf- bzw. Schwurgerichtskammer indes nicht unüblichen oder außergewöhnlich komplexen Verfahrensstoff, sondern – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.08.2023 (2 Ws 450/23) ausgeführt hat – maßgeblich auch auf einem seitens der Verteidigung als „aktive Verteidigung“ bezeichneten Verhalten. Dieses stellt sich u.a. mit Blick auf eine Vielzahl von gegen das Gericht gestellten Befangenheitsanträgen, die mittlerweile mehrere Sonderbände umfassen, eine Vielzahl von prozessualen Beanstandungen, Beweisanträgen sowie sonstigen Anträgen in der Gesamtschau als eine die Durchführung der Beweisaufnahme verzögernde (Konflikt-)Verteidigung dar, die maßgeblich auch durch die Aktivitäten des entpflichteten Sicherungsverteidigers geprägt worden ist. In diesem Kontext, wegen dem auch auf die Einzelheiten der vorbezeichneten Senatsbeschlüsse Bezug genommen wird, stellen die Umstände und Gründe, die der Vorsitzende der 21. großen Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss vom 14.09.2023 sowie in dem in diesem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 12.04.2023 dargelegt hat, in der maßgeblichen Gesamtbetrachtung einen hinreichenden „sonstigen Grund“ dar, der die Entpflichtung des Sicherungsverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO nach Maßgabe der unter II. 1. aufgezeigten Grundsätze rechtfertigt. Denn der entpflichtete Sicherungsverteidiger hat durch sein Verhalten die Grenzen noch angemessener, sachbezogener und prozessordnungsgemäßer Verteidigung wiederholt überschritten. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 15.09.2023 und 02.11.2023 nicht entkräftet werden, und hebt insoweit lediglich ergänzend das Folgende hervor: b) Wie in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, hat Rechtsanwalt U., ohne dass ihm zuvor das Wort erteilt worden war, die Hauptverhandlung bzw. die dem Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 1 StPO obliegende Verhandlungsleitung wiederholt durch teils mindestens respektlose, dem Vorsitzenden etwa doloses Verhalten unterstellende Zwischenbemerkungen gestört. Beispielhaft werden insoweit unter Ziffer 2. der Beschlussgründe Bemerkungen und Kommentare des Verteidigers angeführt, nach denen dieser u.a. behauptet hat, der Vorsitzende habe mit einem Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung „wesentliche Teile der Beweisaufnahme durchgespielt“ und dies den Verfahrensbeteiligten „verheimlicht“, was den schwerwiegenden Vorwurf einer Manipulation der Beweisaufnahme beinhaltet. Auf gleicher Linie liegt der durch den Sicherungsverteidiger in der Hauptverhandlung vom 12.08.2022 gegenüber dem Vorsitzenden erhobene Vorwurf einer Vorenthaltung von Aktenbestandteilen in Gestalt eines USB-Sticks, der nach dessen Auffassung und nachvollziehbarer Darstellung indes zu keinem Zeitpunkt Aktenbestandteil geworden ist. In diesem Zusammenhang hat der entpflichtete Sicherungsverteidiger das Verhalten des Vorsitzenden ausdrücklich als „erbärmlich“ bezeichnet. Entsprechendes gilt für Bemerkungen des Sicherungs-Verteidigers, zu denen sich der – in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommene – Hinweisbeschluss des Vorsitzenden vom 12.04.2023, Anlage 7 zum dortigen Hauptverhandlungsprotokoll, verhält. Danach habe der Verteidiger im Verlaufe der Hauptverhandlung u.a. gegenüber dem Vorsitzenden Richter der Strafkammer geäußert, dass dieser durch „dämliche Zwischenbemerkungen plus herabsetzende Art“ die Befragung störe, die „Unwahrheit“ sage bzw. „Unwahrheiten verbreite“, er „lügen“ würde bzw. etwas, was der Vorsitzende gesagt habe, „gelogen“ sei, er sich „möglicherweise für einen unfehlbaren Papst“ halte, dass es „seine Absicht seit dem ersten Hauptverhandlungstag“ sei, den Angeklagten zu verurteilen und dass er es noch nie erlebt habe, „dass ein Vorsitzender das so deutlich durchblicken lässt“, dass es ihm – dem Vorsitzenden – nicht schnell genug gehe, er die Angeklagten „möglichst schnell ins Gefängnis verpacken“ wolle, wo sie nach seiner Auffassung „hingehörten“. Am 03.04.2023 habe der Verteidiger eine Verfahrensweise des Vorsitzenden entsprechend der Darstellung im Beschluss vom 12.04.2023 schließlich u.a. als „primitive Trotzreaktion“ bezeichnet und ihn aufgefordert, er solle sich doch „ein einziges Mal rechtsstaatlich verhalten“. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweilige Darstellung in den Beschlüssen vom 12.04.2023 und 14.09.2023 verwiesen. Ungeachtet der unterschiedlichen, nicht der abschließenden Bewertung des Senats unterliegenden Rechtsauffassungen der Beteiligten zu den jeweiligen Diskussionspunkten wiegen die aufgezeigten wertenden Bezeichnungen sowie die gegenüber der Person des Vorsitzenden Richters erhobenen Unterstellungen und Vorwürfe, die nach den ausführlichen Darstellungen in den vorbezeichneten Beschlüssen zu den jeweiligen Hintergründen im Übrigen einer tatsächlichen Grundlage entbehren, schwer und stellen sich – ungeachtet einer hier nicht vorzunehmenden etwaigen (straf)rechtlichen Bewertung, wie sie die Verteidigung z.B. auf Seite 97f. der Beschwerdebegründung in Bezug auf den Begriff „Schmähung“ unternimmt – jedenfalls als wiederholte unangemessene Respektlosigkeiten gegenüber dem erkennenden Richter in öffentlicher Hauptverhandlung dar, die geeignet erscheinen, dessen Ansehen gegenüber den Verfahrensbeteiligten und in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Die geschilderten Bemerkungen und Verhaltensweisen, durch welche dem Vorsitzenden u.a. wiederholt vorgeworfen und unterstellt worden ist, sich bereits frühzeitig auf eine Verurteilung des Angeklagten festgelegt zu haben und er sich rechtsstaatswidriger Mittel bediene, um die Rechte der Verteidigung prozessordnungswidrig zu beschränken, erweisen sich – zumal es sich nicht um eine einmalige, etwa einer emotionalen Ausnahmesituation geschuldete Entgleisung handelt – als fortgesetzt grobes Fehlverhalten des entpflichteten Sicherungsverteidigers im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung. Dies gilt auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung der „Gegendarstellung“ der Verteidigung in der Beschwerdebegründung vom 02.11.2023 zum Verfahrensgeschehen und dem dort zu der jeweiligen konkreten Situation aus Sicht der Verteidigung geschilderten Kontext. Die Ausführungen der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die in Rede stehenden Situationen zwischen den Verfahrensbeteiligten teilweise offenkundig zugespitzt haben und Angeklagter und Verteidigung „insgesamt“ – wie zusammenfassend auf den Seiten 8 und 89f. der Beschwerdebegründung formuliert – sich im Verlaufe der Hauptverhandlung subjektiv provoziert gefühlt und den Eindruck gewonnen haben, dass der Vorsitzende an Äußerungen der Verteidiger kein Interesse gehabt und diese als störend empfunden habe. Ungeachtet des jeweiligen konkreten Kontextes der Äußerungen und auch dann, wenn der Vorsitzende – wie vorgetragen wird – wiederholt u.a. geäußert hat, er wolle „dies nicht hören“, lässt sich den umfangreichen Ausführungen der Beschwerde nicht entnehmen, dass sich der Vorsitzende der Strafkammer seinerseits verbal – den aufgezeigten Bemerkungen des Verteidigers vergleichbar – respektlos und persönlich herabwürdigend diesem gegenüber geäußert hat. Demgegenüber überschreiten die dargestellten wiederholten Äußerungen und Unterstellungen des Verteidigers – die in tatsächlicher Hinsicht auf Seite 88 der Beschwerdebegründung ausdrücklich als „zutreffend wiedergegeben“ bezeichnet werden – indes die Grenzen sach- und prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Verteidigers in seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege. Dass die Anzahl der durch die Verteidigung im Verlaufe des Verfahrens gestellten Befangenheitsanträge nichts über die tatsächliche Berechtigung des insoweit jeweils erhobenen Vorwurfs der Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aussagt (vgl. dazu Seite 92 der Beschwerdebegründung), bedarf keiner weiteren Ausführungen. Soweit die angefochtene Entscheidung eine den entpflichteten Sicherungsverteidiger nach Darstellung der Verteidigung am 16.05.2023 erteilte Rüge „gänzlich unerwähnt“ lässt (vgl. S. 93f. der Beschwerdebegründung), rechtfertigt dies nicht den Schluss auf eine seitens der Verteidigung insoweit behauptete „Beliebigkeit“ bzw. Mutwilligkeit“ des Richters, zumal – ohne dass es darauf ankommt – die Rechtfertigung der Entpflichtung durch eine weitere Abmahnung als zunächst milderes Mittels allenfalls untermauert worden wäre. Auf gleicher Linie und ohne dass dies vorliegend als tragend zu werten wäre liegen im Übrigen – der angefochtenen Entscheidung zeitlich nachfolgende – Vorgänge aus der Hauptverhandlung vom 09.11.2023, zu denen sich die Anordnung des Vorsitzenden vom 13.11.2023 verhält, welche dem Senat mit Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 14.11.2023 mitgeteilt und zur Kenntnis gebracht worden sind. Danach habe der entpflichtete Sicherungsverteidiger im Streit um die Erforderlichkeit und die Übergabemodalitäten einer Vertretungsanzeige bzw. Wahlverteidigervollmacht gegenüber der anwesenden Protokollführerin die Vermutung geäußert, sie sei „von jemandem massiv unter Druck gesetzt worden“, was sich bei lebensnaher Auslegung nur auf die Person des Vorsitzenden oder der sonstigen Mitglieder des Spruchkörpers beziehen kann. Ausweislich des Inhalts der – im Rahmen eines weiteren Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz der Verteidigung vom 14.11.2023 übersandten – Anordnung des Vorsitzenden (vgl. Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 13.11.2023) soll der entpflichtete Sicherungsverteidiger gegenüber der Protokollführerin auf deren Hinweis, dass sie in den fünf Jahren ihrer Tätigkeit noch nie ein Schriftstück in der Hauptverhandlung entgegen genommen habe, geäußert haben, dass dies nicht stimme, womit er auch weitere Verfahrensbeteiligte, hier die Protokollführerin, der Unwahrheit bezichtigt hätte. Zudem habe der entpflichtete Sicherungsverteidiger geäußert, dass kein Verteidiger – „mit Ausnahme einer weiblichen Kollegin“ – mit dem Vorsitzenden „klarkomme“. Diese ebenfalls als respektlos zu wertenden Bemerkungen bestätigen indiziell den wiederholt erkennbar unangemessenen und teilweise ehrverletzenden Umgang bzw. die grenzüberschreitende Wortwahl des früheren Sicherungsverteidigers im Sitzungssaal und die damit verbundene Diskreditierung von Verfahrensbeteiligten, der auch aus Sicht des Senats die Bewertung als ein die angemessene Verteidigung ernstlich gefährdendes Fehlverhalten trägt. c) Zu berücksichtigen sind – im Rahmen der Bewertung der Besonderheiten des Verfahrens und des Ausnahmecharakters des Verteidigerverhaltens – darüber hinaus auch die von der Verteidigung und namentlich von dem entpflichteten Sicherungsverteidiger veranlassten Diskussionen und umfangreichen Beanstandungen, für welche als Beispiel das in dem angefochtenen Beschluss aus der Hauptverhandlung vom 12.08.2022 wiedergegebene Geschehen bezüglich der Handhabung eines von dem Sachverständigen mitgebrachten USB-Sticks genannt und beschrieben wird. Entsprechendes gilt für einen Vorgang aus der Hauptverhandlung vom 30.06.2023 bezüglich der ergänzenden Befragung des Sachverständigen T., der dem Senat aus dem Beschwerdeverfahren 2 Ws 579/23 bekannt ist und zu dem er mit Beschluss vom 28.09.2023 Stellung genommen hat; danach hat der Vorsitzende der Verteidigung – ungeachtet der ausführlich diskutierten Meinungsverschiedenheiten zur Verfahrensweise in prozessualer Hinsicht – mündlich mehrfach das Recht zur Befragung des Sachverständigen eingeräumt, wovon die Verteidigung indes faktisch keinen Gebrauch gemacht hat. Ohne dass hiermit eine abschließende, ggf. der Überprüfung im Revisionsverfahren vorbehaltene rechtliche Bewertung der jeweiligen Verfahrensweisen erfolgt, sind die genannten Vorgänge, wegen deren Einzelheiten auf den Entwurf des Sitzungsprotokolls vom 30.06.2023 verwiesen wird (vgl. Sonderheft „Beschwerde Entpflichtung“), jedenfalls zum beispielhaften Beleg dafür geeignet, dass das vorliegende Verfahren – auch gemessen an anderen konfrontativ geführten Verfahren – Ausnahmecharakter besitzt. d) Erheblich ins Gewicht fallen auch die Vorgänge um den Hauptverhandlungstermin vom 10.07.2023, zu denen sich der angefochtene Beschluss des Strafkammervorsitzenden unter Ziffer 3. sowie zuvor bereits die Entscheidung des Senats vom 11.08.2023 (2 Ws 450/23) verhalten; der Senat hat die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Terminierung der Hauptverhandlung für den 10.07.2023 als unzulässig verworfen und u.a. ausgeführt, dass selbst dann, wenn es insoweit eine von der schriftlichen Beschlussfassung vom 30.06.2023 – ausweislich dessen Wortlauts eventuelle Terminsaufhebungen nicht am 30.06.2023 erfolgt sind, sondern ggf. von Amts wegen erfolgen sollten – abweichende Wahrnehmung der Verteidiger und insoweit ggf. ein diesbezügliches Missverständnis gegeben haben sollte, die Verfahrensweise des Vorsitzenden nicht zu beanstanden ist; hieran hält der Senat fest. Soweit der Vorsitzende im Beschluss vom 14.09.2023 unter Ziffer 3. die diesbezüglichen Vorgänge ausführlich dargestellt und nachvollziehbar gewürdigt hat, sprechen die genannten Gründe in erheblichem Maße dagegen, dass die von dem entpflichteten Sicherungsverteidiger mit Schriftsatz vom 05.07.2023 aufgestellte Behauptung, unmittelbar nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses sei eine Vorsitzendenanordnung bekannt gegeben worden, nach der die bisherigen Termine aufgehoben würden, tatsächlich richtig ist; daraus würde folgen, dass die gleichlautenden, durch ihn mit Schriftsätzen vom 07.07.2023 und 12.07.2023 abgegebenen anwaltlichen Versicherungen objektiv falsch sind, was – eine subjektive Pflichtwidrigkeit vorausgesetzt – wiederum eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Verteidigers darstellen würde. Selbst wenn aber die Verteidigung – entgegen der dargestellten objektiven Umstände und Indizien – eine entsprechende Äußerung des Vorsitzenden beim Verlassen des Sitzungssaales vernommen haben will und insoweit – wie der Senat bereits im vorbezeichneten Beschluss ausgeführt hat – ein Missverständnis entstanden sein sollte, stellt sich das weitere Verhalten der Pflichtverteidiger des Angeklagten, die im Nachgang zu dem Termin am 10.07.2023 nicht erschienen sind, so dass die Hauptverhandlung an diesem Tag nicht stattfinden konnte, als pflichtwidrig dar. Denn es erklärt sich – wie auf Seite 18 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt – nicht und wird von der Verteidigung auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, warum beide Verteidiger, die mit Schreiben vom 11.05.2023 bzw. 12.05.2023 mitgeteilt hatten, am Hauptverhandlungstermin vom 10.07.2023 mindestens abwechselnd bis 13 Uhr zur Verfügung stehen zu können, im Zeitraum zwischen dem Sitzungsende am 30.06.2023 bis zur Abfassung der Verhinderungsanzeige am 05.07.2023 kurzfristig synchron verhindert waren. Was sich an dieser Verfügbarkeit im o.g. Zeitraum bei beiden Verteidigern gleichzeitig geändert hat, wird – auch von den anwaltlichen Versicherungen – nicht mitgeteilt; die Erklärungen erschöpfen sich insoweit in dem pauschalen Hinweis, „anders geplant“ zu haben bzw. „verhindert“ zu sein. Auch wenn eine gesetzlich normierte Pflicht der Verteidigung zur Darlegung bzw. Namhaftmachung der ihrem Erscheinen entgegenstehenden Hinderungsgründe nicht bestehen sollte, führt dies unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Strafkammervorsitzenden nicht dazu, dass sich allein aus der Anzeige einer Verhinderung und eine darauf beschränkende anwaltliche Versicherung eine Verpflichtung des Strafkammervorsitzenden zur Aufhebung eines bereits bestimmten Hauptverhandlungstermins ergibt. Vielmehr birgt ein solches Vorgehen der Verteidigung das Risiko, dass dem Strafkammervorsitzenden im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Prüfung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände, zu denen vorliegend unter anderem auch die Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen zählt, außer der anwaltlichen Versicherung einer Verhinderung keine konkreten Gründe bekannt gemacht werden, welche im Rahmen seiner Entscheidungsfindung mit den weiteren Gesichtspunkten erwogen werden können. Soweit sich eine seitens der Verteidigung reklamierte unzureichende Berücksichtigung ihrer Verhinderungsgründe bei der maßgebenden Entscheidungsfindung ausgewirkt hat, geht dies zu ihren Lasten und vermag eine Rechtswidrigkeit der insofern getroffenen Entscheidung nicht zu begründen. Mit Blick darauf, dass der Vorsitzende nach den entsprechenden Mitteilungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 05.07.2023 mit Verfügung vom 06.07.2023 unverzüglich reagiert und die bestehende Terminlage bestätigt hat, hätte es, auch wenn die Verteidiger zunächst einem Missverständnis unterlegen gewesen sein sollten, zu der seitens der Verteidigung für geboten erachteten Aufhebung des Hauptverhandlungstermins daher vorliegend eines weiteren Sachvortrages in Bezug auf die behauptete kurzfristig eingetretene Verhinderung bedurft. Erst hierdurch wäre der Vorsitzende in die Lage versetzt worden, eine eventuelle Aufhebung des Termins wegen einer als hinreichend angesehenen Verhinderung bzw. Entschuldigung zu prüfen und entscheiden zu können. Eine solche Erklärung, die – wie ausgeführt – auch nicht mit Blick auf die abgegebene anwaltliche Versicherung obsolet war, zumal der Vorsitzende an dieser nach dem vorangegangenen Geschehen durchaus zweifeln durfte, ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Soweit der Vorsitzende der – erst drei Wochen später – mit Schriftsatz vom 31.07.2023 überreichten „fachärztlichen Bescheinigung“ keine tragfähige Bedeutung beimisst, weil eine Verhinderung von Rechtsanwalt U. durch „Arbeitsunfähigkeit“ unglaubhaft sei, vermag der Senat diese Einschätzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. In der dargelegten Gesamtschau des Geschehens um den Termin vom 10.07.2023 drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Verteidiger des Angeklagten und damit auch der entpflichtete Sicherungsverteidiger – beharrend auf ihrem Standpunkt, dass alle Termine in dem abgetrennten Verfahren am 30.06.2023 durch mündliche Anordnung aufgehoben worden seien – auch nach der Klarstellung durch Verfügung vom 06.07.2023 der Hauptverhandlung am 10.07.2023 ferngeblieben sind, ohne nach Aktenlage ausreichend entschuldigt zu sein, so dass die Durchführung der Hauptverhandlung an diesem Tag verhindert und das Verfahren hierdurch verzögert wurde. e) Abschließend bemerkt der Senat, dass die Möglichkeiten der Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung in Strafsachen zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, dem Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. auch: BGH, Beschluss vom 25.01.2005, 3 StR 445/04; BVerfG NStZ 1997, 35). In der Gesamtschau der vorstehend dargestellten Umstände ist inzwischen die Bewertung eröffnet, dass sich die Strategie des entpflichteten Sicherungsverteidigers nicht mehr im vollen Umfang an den in der Strafprozessordnung dokumentierten Zwecken orientiert, sondern auch auf eine Verzögerung des Verfahrens ausgerichtet zu sein scheint. f) Soweit die Verteidigung auf Seite 112f. der Beschwerdebegründung einen Verfahrensverstoß wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten wegen „der Verweigerung der Inauftraggabe einer schriftlichen Übersetzung des Beschlusses vom 14.09.2023“ rügt, kann der behauptete nachträgliche Verstoß für die angefochtene Entscheidung bereits nicht ursächlich geworden sein. Im Übrigen nimmt die Verteidigung im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör für den Angeklagten wahr; ein Anlass für eine – zusätzliche – schriftliche Übersetzung der angefochtenen Entscheidung in die Muttersprache des Angeklagten besteht nicht und wird von der Verteidigung, der im Beschwerdeverfahren durch den Senat im Übrigen antragsgemäß eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gewährt worden ist, auch nicht begründet dargetan. Soweit die Verteidigung schließlich unter Ziffer IV. der Beschwerdebegründung vom 02.11.2023 den „Verfahrensantrag“ stellt, „der Senat möge die gerichtlich angefertigte Audioaufzeichnung der Hauptverhandlung zwecks erschöpfender Aufklärung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts persönlich abhören“, besteht hierzu aus den dargelegten Gründen keine Veranlassung. Im Übrigen handelt es bei der bezeichneten Audioaufzeichnung um ein internes Arbeitsmaterial der Strafkammer, welches nicht Aktenbestandteil ist ( vgl. SenE vom 08.04.2020, 2 Ws 761/18; OLG Koblenz, NStZ 1988, 42; OLG Bremen NStZ 2007, 481;). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.