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Entscheidung

VIII ZA 1/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 1/05 vom 21. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur- teil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewie- sen. Gründe: Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll- streckung ist unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangs- vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen- des Interesse des Gläubigers entgegensteht (§§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin- stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt al- lenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzan- - 3 - trag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710). Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel- lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be- rufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra- gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns